Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1138 YO. AbfOnitt: Sinzelne Schuldverhältnifje. 
fommenden VBorfchriften aus dem RNaufe beziehen fihH im allgemeinen auf den Ueber“ 
gang der Gefahr, die Gewährleiftung für KM die Verjährung der Gewährleiftungs- 
anfprüche, die Maßnahmen zur Erhaltung des KRecht8 auf gänzliche oder teilweije Ver: 
meigerung der Raufpreiszahlung und des Recht8 zur Aufrechnung des Schadensanfpruhs 
ch nach Bollendung der Verjährung; fie werden erfeßt durch die die gleichen Fragen 
im Werkvertragsrechte behandelnden SS 631—641, 644—646. Zweifelhaft aber bleibl, 
inwieweit im übrigen die Borfchriften über den Kauf und den Werkvertrag Anwendung 
zu finden haben. Val. Brückner im echt 1908 S. 842, 843. 
Sm einzelnen ergibt {ich folgendes: 
a) Der Unternehmer ift verpflichtet, dem Beiteller die Hergeftellte Sache zu 
Ca und diejem das Eigentum daran zu verfhaffen; an Die 
Stelle des $ 433 tritt hier namentlich Ab]. 1 Saß 1 des S 651 felbft, fowie 
der S 631. E€3 befteht eine Nbnahmepflicht nach S 640 und für Die 
Vergütung kommen SS 631, 632, 641 Abt. 1 in Betracht A 8 452 
Berzinfung), Wegen AusSfkunfterteilung f. 8 444. Ueber Roften der 
Nebergabe und der grundbuchmäßigen Erledigung f. SS 448, 449; über CSigen- 
tumSvorbehalt des Unternehmers f. & 455. Wegen NebergangS der 
Nußungen und Laflten |. 8 446 AWbj. 1 Sa 2, Adi. 2. 
Bei Mängeln der Sache oder Berzögerung der Herftellung kommen 
88 633—8639 und S 640 Abf. 2 zur Anwendung: 
a) Der Befteller ft hier alfo im a zum Raufe befitgt auf 
Befeitigung des Mangels zu Klagen oder Wandelung oder 
Minderung zu verlangen; bei einem unerheblichen Mangel ift 
die Wandelung nicht zugelafjen (S 462 ift ausdrücklich ausgefchloffen, 
dafür bleiben SS 633, 634). 
Der Unternehmer feinerfeit8 hat hier (im Gegenfaße en Verkäufer) 
die Möglichkeit, durch redhtzeitige Befeitigung des Mangel3 
die Klage auf Wandelung vder Minderung auszufchließen, f. & 634 
und vgl. SS 465—467, 469—475. 
Statt Wandelung oder Minderung fofort SchadenserjaB wegen 
ENDE TAGR beim A einer Ne ten Sigenjhaft zu vers 
langen, mie beim Kaufe, |teht dem Beiteller nicht zu, denn $ 464 ift 
ausdrücklich ausgefchloffen, vgl. hiezu SS 633, 635. 
Wegen nihtredhtzeitiger Herftellung f. insbefondere 8 636. 
8 459 Abf. 2 mit S& 633 (Mangel TE EigenfohHaften) 
Fann bier nur infofern in Betracht Kommen, al8 der Unternehmer 
eine Sache liefert, die er nicht felbjt herftellte, und er anderfeitS zur 
En Herftelung verpflichtet mar (vgl. oben Bem. IV, 1, b; im 
übrigen |. wegen des Mangels zugeficherter Eigenhaften 8 633). 
8 464 (vorbehaltloje Unnahme in enntnis des Mangels) 
Mt ausdrücklich ausgenommen; vgl. biefür S 640 Abf. 2. 
Die befonderen Berzährungsvorfhriften beim Kaufe nach 88 477 
bis 479 find an ih ausgefchloffen, |. dagegen aber-auch SS 638 und 639. 
Die Haftung wegen Mängel im Nedhte richtet {ich nach S$ 434—444 
übereinftimmend Brücdner a. a. OD... 
Die Gefahrtragung beftimmt fihH nah SS 644, 646; Hinfichtlidh der 
Transportgefahr wird aber in S5 644 Abt. 2 doch auf $ 447 zurücverwiefen. 
Xal. aber auch Sotmar Bd. 2 S. 589, 742, 746. 
leder SEE des BeftellerS für die von ihm gelieferten Zutaten 20, für 
ES DAB ga else und für unterlaffene Mitwirkung 
Bei Annahmeverzug des Befteller8 find, abgefehen von den all- 
gemeinen Normen der 88 293—304, die Sondervorfchriften der SS 644—646 
anwendbar. Vol. Sotmar Bd. 2 S. 695 ff. 
Ebhenfo werden bei einem Berzuge des Beiteller8 mit einer von 
im bei Herftellung des Werkes vorzunehmenden Handlung die 
83 642, 643 zur Anwendung gelangen fönnen jo Brückner a. a. D.). 
DO it aud, daß der Befteller den Vertrag bis zur Vollendung 
des En e8 Fündigenm ann, |. 88 649, 650 übereinftimmend Brückner 
a. a. OD. 
$ 461 (Pfandverkauf) ift hier obnebin gegenftandSlo8. 
Wenn in den Schlußmorten des & 651 Abf. 1 von den Werkvertragsnormen 
wiederum ausgenommen {ind die $S 647, 648 über Pfandrecht und 
Siherungshypothel, fo liegt der Grund hiefür darin, daß fie dem 
Seiebaeber nicht paffend ericdhienen für den im S 651 allein geregelten Sal, 
x
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.