und feine Agrarpolitik in den erften Jahren feines Minifteriums, 199
Kammern vom 10. Januar 1772: „E3S werden bei einem hochlöblidhen
Collegio nidht wenige Klagen über die immer mehr zunehmende Widerfeß-
lichfeit der Untertanen gegen ihre Grundherridhaften, fomwie über die recht zur
Mode werdende kiederlidhe Wirtfchaft derfelben vorgekommen fein. Bei mir
[ind deren unzählige eingegangen, und die Klagen des Adels darüber [ind all-
gemein. X halte daher für jehr dienfam, daß, da durch fo Sftere und wieder-
holte Verordnungen den Grundherrfchaften ihHre Pflidhten gegen ihre Unter-
tanen in Erinnerung gebracht wmorden, auch gegenteil einmal den legteren
ihre Pflichten gegen die Herr{haften zu Semüte geführet und vor Augen ge-
jtellet werden“ 1). Darauf erging an alle Landräte ein HZirkular „wegen des
Ungehorfam8 und der Widerfeblichfeit der Untertanen gegen ihre Herrt-
Ichaften“ 2); fo etwas wäre unter Schlabrendorff unmöglich gewefen.
Wir haben ferner fchon beobachtet, mie Hoym faft regelmäßig die Er-
[aubnis zum Einziehen der mwüljten Bauernglüter gab, die in den fechziger
Yahren trog aller Anordnungen tatfächlich nicht befeßt oder befebgt worden,
aber bald wieder eingegangen maren, fomwie auch der Bauerngliter, die er]t
nach dem Hubertusburger Frieden zugrunde gingen, ferner wie er in das
weitere Bejtehen und die Neubildung doppelter PBoffeffionen milligte, wie er
die bei der anbefohlenen Umwandlung des unerbliden Befiges in erblihes
Eigentum begangene Zäufjhung fo lange wie nur irgend möglidh hinnahm,
wie er endlih armen Edelleuten den Erwerb von Ruftikalftellen geftattete.
Er fand auch 1776 kein Arg dabei, daß die Gutsherren, die über fo viele
Spanndienfte verfügten, daß fie nicht alle in Anfprudh nehmen Konnten,
einen Teil ihrer Untertanen zwangen, an Stelle der Fronpflicht ein Dienftgeld
zu entrichten. Das hieß doch, an den Orten, an denen die theoretifch unge-
mefjenen oder hodgemeffenen Dienfte infolge der großen Bahl der vor-
handenen Bauern bisher nicht allzu fjehr gedrüct hatten, einem Teil der
Bauern die denkbar [Hiverfte Laft, womöglich tägliche Fronarbeit, dem andern
Teil eine bedeutende SGeldabgabe auferlegen?).. Um nun aber einem zu
itarfen Anmwachfen der Aniprüche der Sutsherren an die Arbeitskräfte ihrer
1) Rep. 199. M, R. V, Se, vol, L 2?) Korns Ediktenjammlung, Bd. XI,
S. 145 ff. 3) Hoym an den fchlefifihen Juftizminijter v. Carmer, den 17. April
1776: „... da auch in Schlefien verfdhiedene Kreife und Fürftentümer vorhanden,
in melden die Untertanen aller Kreife den Herr{dhaften zu täglidhen Dienften ver-
dunden und von Anfang her mit diefer Verbindlichkeit ausgeführt morden, hin und
mieder aber die Unzahl der dien/tbaren Untertanen, teils fjeit MenjdhHengedenken,
teils durch) neuen Anbau fo groß gewefen und angewachfen ift, daß die Herrfdhaften
ä proportion ihrer BVormerksmirtfdhaft nicht imftande find, alle ihre zu täglichen
Yuhrbienften verpflichteten Untertanen mit Dienften zu belegen, fo ent{tehet hierbei
die Frage, ob die Herr{dhaften, melde fih in diefem Fall befinden, nicht ohne weitere
Anfrage befugt fein follen, eine Anzahl der nidHt zum Dienft nötig habenden Unter:
tanen in Dienftgeld zu fegen, jedoch fo, daß die, melde bei dem täglichen Dienft
bleiben müffen, in keiner Betrachtung zu mehreren und beichmerteren Dieniten, als