Defterreich
eıten8 des Gefchäftsreifenden bei der Sinfuhr der Auer zu
überreichen iit. Die SGarantieerflärunag hat. wenn €$ Yich
hei den aur SGinfuhr aelanaenden Warenmuitern um in DHDejter-
eich einfuhrfreie Waren handelt, mindeitens über einen dem
Sinfuhraoll entipredhenden Betran zu lauten. Betr Multern
on Waren, deren Sinfuhr nach Veiterreich verboten bezw.
an eine Einfubrbewilliqaung aebunden iit, Fommt zur Sicherung
jer_ Wiederanusfuhr eine Höhere. Bollfaution bezw. ®arantie
'n Wrane, die bei befonder8 wertvollen Waren 50 bis 60 v. S,
je8 Wertes betranen, kann, Dieles i1it bei Feitiebung des
Betranes, für den Bürafchaft neleiftet werden foll, zu Berüd-
üichtinen. In Fällen. mo e8 ih nach Menge und Befchaffen-
heit der Warenmufter um ein befonder8 wertvolles Reife
‘ner handelt, kann die Barbhinterleauna der dann in Krane
'ommenden Hohen Kaution bezw. der MWiederauSfuhr-
Sicherungsfanution dadurch erfeßt werben. daß die deutichen
Sirmen fih mit Siterreichifchen, Für ihren Sefdhäftsamein
‘onzellionierten Zirmen mit dem Erfuchen in Verbindung
ieben. einen Antraa um Bewilliagung der Einfuhr der in
Betracht kommenden Waren beim öiterreichilchen BundeS-
miniiterhum Für Finansen SZentralitele für Sins, MAuße und
Durchkuhrbewiliqungen. Wien HL Maraeraalie 2 unter
Dinweis darauf zu ftellen, Ddak die Waren wahricheinlich
mieder zur Ausfuhr noch Deutichland gelangen Km Kalle
ber Bewilliauna der Sinfuhr it dann ledialih die Boll-
fmution zu erlegen oder auf bem oben mitaeteilten Weae zu
ı1arantieren.
zo Upflichtiae Brieffendungen: , ;
Geichlofene und offene Briefe einfhl. Werthriefen mit aoll-
nflichtiaem Stnbalt find aufläffia.
Serannung von Warenproben:
Warenproben mit Muitern, von Tabak, Salz. Araneis und
Verihönerungsmitteln, oiftiaen und dunzierunagspflichtigen
Begenitänden fowie mit Waren von Telbitändigem _Kaufmert
ohne Rücficht anf das Gewicht dem RoNlamt vorneführt Da-
jeaen werden Marenvroben mit beitimmten Genukmitteln
nur dann dem Bollamt vorgeleat. menn das Rohaewicht aetoiffe
Sewichtsarenzen iberiteiat. Auch in dem Falle, dak mehrere
von einem Abfender an denielben Empfänger gerichtete aleich-
artige Proben von Genukmitteln eingehen. deren Singelgewicht
die in der Neberfidht angeaebenen Grenzen nidit überiteigt
Dird von der Vorführung beim ZoNlamt abgefehen. wenn nicht
:tma_ mit Grund vermutet werden kann. daß eine Umaehuna
jer BoNlgefälle beablichtiat it. Bei zollpflichtigen Warenproben
mit Genmukmitteln fann der Empfänaer die Uebermeitung
m den Roll vermeiden wenn er von dem fogenannten „Kredit-
Biüchelverfahren“ Sebrauch macht.
i i ändi ben.
Warenproben, die keinen Telbitändigen Kaufwert ha .
erden Die zum Gewicht von 350 Gramm dem SE
'äßlich nicht boraeleat. e8 fei denn, dak Zweifel über die A
flichtigfeit beiteben. Warenyroben im Gewicht an nr
als 350 Gramm wmerden dem Aolamt in jedem Falle =
Nee Bollamt vorau
von Genußmitteln, die dem Zollamt nur vborau-
EN wenn ibr Mobhaewicht die anaegebene SGemichts-
nrenze üÜberfchreitet.
Badwaren
SEwaren 5
Sebr. geiitige Süffiakeiten
Sewüranelfen
Nnawer .
Waffee, roh oder aebr
Rakaobohnen
Rafaodulver
Rartdamomen
Rabiar und Kaviarerias- .
mittel CN
Ronferven 160
Musfatblüte. Mustatnüfie 100
Bieffer
Riment
Safran
“Aaummwein
5c0iolade
Sternanis
ee
Vanille 5
Wein 200
Yimmt 109
Sonftiae Genußmittel
auker Salz u. Tabak 350
ZUW
sr