Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Defterreich 
eıten8 des Gefchäftsreifenden bei der Sinfuhr der Auer zu 
überreichen iit. Die SGarantieerflärunag hat. wenn €$ Yich 
hei den aur SGinfuhr aelanaenden Warenmuitern um in DHDejter- 
eich einfuhrfreie Waren handelt, mindeitens über einen dem 
Sinfuhraoll entipredhenden Betran zu lauten. Betr Multern 
on Waren, deren Sinfuhr nach Veiterreich verboten bezw. 
an eine Einfubrbewilliqaung aebunden iit, Fommt zur Sicherung 
jer_ Wiederanusfuhr eine Höhere. Bollfaution bezw. ®arantie 
'n Wrane, die bei befonder8 wertvollen Waren 50 bis 60 v. S, 
je8 Wertes betranen, kann, Dieles i1it bei Feitiebung des 
Betranes, für den Bürafchaft neleiftet werden foll, zu Berüd- 
üichtinen. In Fällen. mo e8 ih nach Menge und Befchaffen- 
heit der Warenmufter um ein befonder8 wertvolles Reife 
‘ner handelt, kann die Barbhinterleauna der dann in Krane 
'ommenden Hohen Kaution bezw. der MWiederauSfuhr- 
Sicherungsfanution dadurch erfeßt werben. daß die deutichen 
Sirmen fih mit Siterreichifchen, Für ihren Sefdhäftsamein 
‘onzellionierten Zirmen mit dem Erfuchen in Verbindung 
ieben. einen Antraa um Bewilliagung der Einfuhr der in 
Betracht kommenden Waren beim öiterreichilchen  BundeS- 
miniiterhum Für Finansen SZentralitele für Sins, MAuße und 
Durchkuhrbewiliqungen. Wien HL Maraeraalie 2 unter 
Dinweis darauf zu ftellen, Ddak die Waren wahricheinlich 
mieder zur Ausfuhr noch Deutichland gelangen Km Kalle 
ber Bewilliauna der Sinfuhr it dann ledialih die Boll- 
fmution zu erlegen oder auf bem oben mitaeteilten Weae zu 
ı1arantieren. 
zo Upflichtiae Brieffendungen: , ; 
Geichlofene und offene Briefe einfhl. Werthriefen mit aoll- 
nflichtiaem Stnbalt find aufläffia. 
Serannung von Warenproben: 
Warenproben mit Muitern, von Tabak, Salz. Araneis und 
Verihönerungsmitteln, oiftiaen und dunzierunagspflichtigen 
Begenitänden fowie mit Waren von Telbitändigem _Kaufmert 
ohne Rücficht anf das Gewicht dem RoNlamt vorneführt Da- 
jeaen werden Marenvroben mit beitimmten Genukmitteln 
nur dann dem Bollamt vorgeleat. menn das Rohaewicht aetoiffe 
Sewichtsarenzen iberiteiat. Auch in dem Falle, dak mehrere 
von einem Abfender an denielben Empfänger gerichtete aleich- 
artige Proben von Genukmitteln eingehen. deren Singelgewicht 
die in der Neberfidht angeaebenen Grenzen nidit überiteigt 
Dird von der Vorführung beim ZoNlamt abgefehen. wenn nicht 
:tma_ mit Grund vermutet werden kann. daß eine Umaehuna 
jer BoNlgefälle beablichtiat it. Bei zollpflichtigen Warenproben 
mit Genmukmitteln fann der Empfänaer die Uebermeitung 
m den Roll vermeiden wenn er von dem fogenannten „Kredit- 
Biüchelverfahren“ Sebrauch macht. 
i i ändi ben. 
Warenproben, die keinen Telbitändigen Kaufwert ha . 
erden Die zum Gewicht von 350 Gramm dem SE 
'äßlich nicht boraeleat. e8 fei denn, dak Zweifel über die A 
flichtigfeit beiteben. Warenyroben im Gewicht an nr 
als 350 Gramm wmerden dem Aolamt in jedem Falle = 
Nee Bollamt vorau 
von Genußmitteln, die dem Zollamt nur vborau- 
EN wenn ibr Mobhaewicht die anaegebene SGemichts- 
nrenze üÜberfchreitet. 
Badwaren 
SEwaren 5 
Sebr. geiitige Süffiakeiten 
Sewüranelfen 
Nnawer . 
Waffee, roh oder aebr 
Rakaobohnen 
Rafaodulver 
Rartdamomen 
Rabiar und Kaviarerias- . 
mittel CN 
Ronferven 160 
Musfatblüte. Mustatnüfie 100 
Bieffer 
Riment 
Safran 
“Aaummwein 
5c0iolade 
Sternanis 
ee 
Vanille 5 
Wein 200 
Yimmt 109 
Sonftiae Genußmittel 
auker Salz u. Tabak 350 
ZUW 
sr
	        
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