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Zweites Buch, Cap. 1.
Kattundruckerei obliegt, so scheint es uns doch, dass in
sinem so einträglichen Gewerbe ein Wochenlohn von 25 oder
30 Schilling eine sehr wenig entsprechende Vergütung für
lie Arbeiter ist; aber wie muss erst das Haus empfinden,
wenn es bedenkt, dass sogar diese Vergütung eine unzuver-
‚ässige und schwankende ist.
„Doch kehren wir zu dem Gegenstande der Einschrän-
kungen (restrietions) zurück: Ihr Committee ist überzeugt, dass
lie Regierung es für gut befunden hat, ihre Autorität einzu-
setzen, um die Arbeiter zu verhindern, unter sich selbst Mittel
zu verabreden, vermöge derer sie ihre Angelegenheiten mit den
Meistern ordnen könnten; dass dieselbe bereitwilligst alle Be-
schwerden aus dem Wege räumen werde, welche möglicher-
weise dadurch entstehen, dass die Meister aus der Existenz einer
solchen Einschränkung Vortheile ziehen. Die Weisheit und
Menschlichkeit des Parlaments würde davor zurück schaudern,
das „Combination Law“ zu genehmigen, wenn beim Erlassen
desselben ihm als wahrscheinlich erschienen wäre, dass die
Wirkung des Gesetzes lediglich zu Gunsten der Starken und
zum Schaden der Schwachen gereichen würde; wenn das-
selbe die augenscheinliche Tendenz zu haben schiene, den
Unterdrückern Freiheit von jeder Strafe zu sichern und den
Meistern einen unbilligen Vortheil einzuräumen: da diese sich
unter einander vereinigen können, ohne sich irgend wie
grosser Gefahr des Entdecktwerdens auszusetzen, und da sie
ihre Pläne zur Ausführung bringen können, ohne eine Oppo-
sition fürchten zu müssen. Es kann niemals die Absicht der
Regierung sein, den Mann zu benachtheiligen, dessen einziger
Wunsch darin besteht, von seiner Arbeit leben zu können und
das ist in der That alles, was ein Kattundrucker anstreben
darf, denn er kann wegen der besonderen Natur seines sich
so sehr von anderen unterscheidenden Gewerbes niemals
darauf rechnen, Meister zu werden, weil dazu ein Capital
nöthig ist“ H,
1) Report from the Committee on the minutes of evidence respecting
che ecalico printers Ba. 34, 5. 6.