fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

bildet eine Vergütung für die Hilfeleistung der Bank bis zur end- 
gültigen Plazierung der Aktien. 
3. Es kann kaum einem Zweifel unterliegen, daß die Un- 
Wirksamkeit solcher Abreden über die dem Vertrauensmann zu 
gewährende Unterstützung bei dem Erwerb der Aktien auch die 
Nichtigkeit des Aktienerwerbs selbst nach sich zieht. Denn es 
erscheint ausgeschlossen, daß der Treuhänder ohne das Ver- 
sprechen dieser Unterstützung sich zu einer Beschränkung seiner 
Rechte aus dem Aktienbesitz verstanden haben würde. Die Ab- 
reden stehen mit dem Erwerb der Aktien in untrennbarem Zu- 
sammenhang. Obwohl der Gesamttatbestand sich aus mehreren 
äußerlich voneinander unabhängigen Rechtsgeschäften zusammen- 
seizt — einerseits die Vereinbarungen zwischen Verwaltung und 
Treuhänder, andererseits der zwischen Bankhaus oder Konsortium 
und Vertrauensmann abgeschlossene Kaufvertrag —, so liegt doch 
ein wirtschaftlich und tatsächlich einheitliches Rechtsgeschäft im 
Sinne des $ 139 BGB. vor, dessen Anwendungskreis Rechts- 
lehre und Rechtsprechung bekanntlich sehr weit spannen??), Das 
erscheint ohne weiteres einleuchtend, wenn etwa der Vertrauens- 
mann die ihm zugeschobenen Aktien durch Zeichnung erworben 
hat, $ 189 bedroht zwar nur solche Zeichnungen mit Nichtig- 
keit, die über das gesetzlich gestattete Maß hinausgehende „Be- 
schränkungen in der Verpflichtung des Zeichners“ enthalten, und 
sucht damit eine bei Gelegenheit seiner Zeichnung von dem 
Aktionär ausbedungene einseitige Entlastung desselben von den 
ihm auf Grund seines Beitritts zur AG. erwachsenden Verpflich- 
tungen zu verhindern. Ebensowenig kann es jedoch zulässig sein, 
daß die AG. bzw. ihre Organe in unmittelbarem Zusammenhang 
mit der Aufnahme des Aktionärs diesen von Verpflichtungen, 
2) Das RG. (vgl. insbesondere Bd. 79 S. 434 ff.) erklärt den 
8 139 regelmäßig auch bei einer Mehrheit von Rechtsgeschäften für an- 
wendbar „die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen derart zu 
einem Ganzen verbunden sind, daß sie nur als Ganzes gewollt erscheinen“. 
RGZ. 107, 166 ff. spricht sich für die Nichtigkeit eines zwischen der AG. 
und einem Dritten abgeschlossenen Vertrags aus, in dem bedungen wurde, 
daß der Dritte als Käufer eines Aktivums der Gesellschaft (Beteiligung 
an anderen Unternehmungen) den Kaufpreis unmittelbar an die Altio. 
näre zahle, und es erklärt es für unerheblich, ob diese Zuwendung den 
gegenwärtigen oder zukünftigen Aktionären zugute kommen solle. 
— Auch Frank-Fahle a.2.0. 5. 74 betrachtet den gesamten Rechts- 
vorgang als einheitlich und bezeichnet ihn als „Übernahmevertrag‘“, dem 
er jedoch unzutreffend den Grundcharakter eines Kaufvertrags in Kom- 
binierung mit Auftrags- und Dienstvertragsvorschriften gibt, als einen 
contractus sul generis. — Mitunter werden die Verpflichtungen 
des Treuhänders in den Zeichnungsschein selbst aufgenommen, vgl. 
Koeppel in BankArch., Jg. 1923 S} 176, Jg. 1924-5. 51 und Schmu- 
lewitz, S. 116 mit weiteren Belegen. * 
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