III. Arbeitsʒeit — 26. - IV. Sonntagsruhe -82640 177
schnitts enthalten sind, vorfätzlich oder fahrlässig übertreten,
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichs—
mark bestraft.
Anmerkung:
826 soll ersetzen:
Ag8V. 811 (. 34),
o. 8 * Abs. 1 Nr. 2 u. Abs.2 (S. 88), 8147 Abs. 1 Nr. 4
.89).
Vierter Abschnitt
Sonntagsruhe
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Einschränkung des Geltungsbereichs
(1) Der vierte Abschnitt gilt nicht für die im F8òb Abs.1
Nummern 1 und 3 bis 7 bezeichneten Personengruppen
und für die Arbeitnehmer im Dienste von Religionsgefell—
schaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind.
Für die Arbeitnehmer in der Torfgewinnung und in den
Lohnpflug- und Lohndreschbetrieben sowie für die im
58b Abs. 1Nummern 3 und 6 bezeichneten Arbeitnehmer
kann der Neichsarbeitsminister mit Zustimmung des
Reichsrats Bestimmungen über die Beschäftigung an
Sonn- und Festtagen und die zu gewährende Ruhezeit
treffen.
(2) In den Betrieben und Verwaltungen des Reichs,
der Länder, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und
der Reichsbank sowie in den Verwaltungen der Gemeinden
und Gemeindeverbände, in denen Beamte beschäftigt
werden, kann die Dienstbehörde, soweit nicht Vereinba—
rungen entgegenstehen, die für Beamte gültigen Dienst—
vorschriften über die Sonn- und Festtagsarbeit auf die
Arbeiter und Angestellten übertragen. Soweit dies ge—
schieht, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nicht.
Anmerkung:
g 26a des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 6. 45).