Contents: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitsʒeit — 26. - IV. Sonntagsruhe -82640 177 
schnitts enthalten sind, vorfätzlich oder fahrlässig übertreten, 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichs— 
mark bestraft. 
Anmerkung: 
826 soll ersetzen: 
Ag8V. 811 (. 34), 
o. 8 * Abs. 1 Nr. 2 u. Abs.2 (S. 88), 8147 Abs. 1 Nr. 4 
.89). 
Vierter Abschnitt 
Sonntagsruhe 
8 264 
Einschränkung des Geltungsbereichs 
(1) Der vierte Abschnitt gilt nicht für die im F8òb Abs.1 
Nummern 1 und 3 bis 7 bezeichneten Personengruppen 
und für die Arbeitnehmer im Dienste von Religionsgefell— 
schaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. 
Für die Arbeitnehmer in der Torfgewinnung und in den 
Lohnpflug- und Lohndreschbetrieben sowie für die im 
58b Abs. 1Nummern 3 und 6 bezeichneten Arbeitnehmer 
kann der Neichsarbeitsminister mit Zustimmung des 
Reichsrats Bestimmungen über die Beschäftigung an 
Sonn- und Festtagen und die zu gewährende Ruhezeit 
treffen. 
(2) In den Betrieben und Verwaltungen des Reichs, 
der Länder, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und 
der Reichsbank sowie in den Verwaltungen der Gemeinden 
und Gemeindeverbände, in denen Beamte beschäftigt 
werden, kann die Dienstbehörde, soweit nicht Vereinba— 
rungen entgegenstehen, die für Beamte gültigen Dienst— 
vorschriften über die Sonn- und Festtagsarbeit auf die 
Arbeiter und Angestellten übertragen. Soweit dies ge— 
schieht, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nicht. 
Anmerkung: 
g 26a des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 88 6. 45).
	        
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