Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6. Die Reichsbank als deutsche Zentralbank. 
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55ioüat, Volkswirtschaftliches Lesebuch. 
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Wichtiger als dieser Zuwachs war für die Stellung der Reichsbank, daß sie 
alsbald ihre Filialen über ganz Deutschland ausdehnte. Wie stark außerhalb Preußens 
das Bedürfnis nach dem Anschluß an eine Zentralbank war, geht daraus hervor, daß 
bereits im Jahre 1875 aus diesen Gebieten, namentlich aus Sachsen, zahlreiche Wünsche 
an die Preußische Bank herantraten, Ivelche auf die Errichtung von Filialen bereits 
vor dem Inkrafttreten der neuen Bankverfassung gerichtet waren. Dasselbe Gesetz vom 
27. März 1875, das die Preußische Regierung zum Abschlüsse des Vertrages über die 
Abtretung der Reichsbank ermächtigte, erteilte auch der Preußischen Bank, welche bisher 
außerhalb Preußens nur in Elsaß-Lothringen und Bremen auf Grund besonderer 
Gesetze Zweiganstalten errichtet hatte, für die kurze Zeit, die sie noch als solche existierte, 
die ihr bisher nicht zustehende Befugnis, Zweiganstalten im ganzen Reich zu errichten, 
und von dieser Befugnis wurde sofort Gebrauch gemacht, nicht nur für Sachsen, 
sondern auch für Lessen, Baden, Braunschweig und Reuß ä. L. Rach dem 1. Januar 
1876 kam das gesamte übrige Deutschland hinzu. 
Von entscheidender Bedeutung für die Stellung der Reichsbank in der deutschen 
Bankverfassung ist jedoch der Llmstand, daß die Privatnotenbanken ihrer ganzen Geschäfts 
führung nach mehr und mehr aufgehört haben, einen bestimmenden Einfluß auf die 
Regelung des Geldverkehrs und auf die internationalen Beziehungen unseres Geld 
wesens zu üben. Die Erfüllung dieser wichtigen Aufgaben fiel mehr und mehr der 
Reichsbank zu. 
Die Reichsbank ist der letzte Rückhalt des inneren deutschen Geldverkehrs. Sie 
befriedigt jede Steigerung des an sie heranttetenden Geldbedarfs aus eigenen Mitteln 
durch eine Vermehrung ihrer Notenausgabe, auch wenn diese ihr steuerfreies Kontingent 
weit überschreitet, während sie auf der anderen Seite durch die Festsetzung ihres Diskont 
satzes den Geldbegehr reguliert und einer allzu starken Ausdehnung ihres Notenumlaufs 
cittgegenwirkt. Sie lehnt sich weder an andere Banken an, noch rediskontiert sie 
Wechsel wie die Privatnotenbanken, — um auf diese Weise ihre Anlage zu vermindern 
und ihre Bettiebsmittel durch Inanspruchnahme Dritter zu verstärken. 
Ebenso liegt die Überwachung der auswärtigen Beziehungen des deutschen Geld 
wesens ausschließlich in den Länden der Reichsbank. Sie ist bestrebt, einen ausreichenden 
Goldvorrat zu halten, aus welchem jederzeit der etwa vorhandene Überschuß unserer 
Verpflichtungen an das Ausland beglichen werden kann, ohne daß unsere Währung 
dadurch eine Erschütterung erfährt. Sic ist andererseits, infolge der Bestimmung des 
Bankgesetzes über den Goldankauf, diejenige Stelle, welcher das vom Auslande 
kommende Gold in erster Reihe zufließt. Sie übt schließlich durch die Festsetzung ihres 
Diskontsatzes, ebenso wie aus den inneren Kreditbegehr, so auch auf die internationalen 
Goldbewegungen, einen gewissen regulierenden Einfluß aus. Dies wurde von den 
Privatnotenbanken bereits im Jahre 1887 auch formell anerkannt durch Abschluß einer 
Vereinbarung, mittels welcher sie sich verpflichteten, nicht unter dem Satze der Reichs 
bank zu diskontieren/) sobald diese einen drohenden Goldabfluß signalisiert. 
*) vcrgl. jetzt Art. 7 der Banknovelle vom 7. Ju»i
	        
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