Contents: Grundlagen der Wirtschafts- und Handelspolitik

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Auch die Konversion der Genussscheine in gewöhnliche 
Stamm- oder Kapitalaktien J ) ist nicht angängig * 2 ). Die Ge 
nussscheine bringen ihre Genussrechte als Einlagen auf 
das Grundkapital und erhalten als Entgelt dafür Aktien. 
Dieser Vorgang schliesst also eine Erhöhung des Grund 
kapitals in sich. Eine solche Vermehrung des Grundkapitals 
aber ist verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen unter 
worfen. Ein besonderer Beschluss der Generalversammlung 
zwar ist nicht nötig, es genügt, dass eine blosse Möglichkeit 
der Erhöhung in den Statuten vorgesehen ist 3 4 ); dagegen 
müssen die Vorschriften von Art. 621 und 622, soweit hier 
eine Änderung der Statuten vorliegt, strikte eingehalten 
werden. Vor allem ist bei der Eintragung ins Handels 
register eine Bescheinigung vorzulegen, dass auf jede Aktie 
20 % einbezahlt wurden J ). Erst mit der Eintragung ist 
das Aktienkapital wirklich erhöht 5 ). Diese ist aber im 
vorliegenden Falle unmöglich und muss vom Register 
führer abgelehnt werden, denn die Zession der Genuss 
scheine an die Gesellschaft bedeutet für jene keine Be 
reicherung, so dass eine Bescheinigung über die Einzahlung 
dieser 20 % nicht erbracht werden kann. Ein Recht auf 
ihren eigenen Reingewinn hat für die Gesellschaft keinen 
Wert. Das Gesellschaftskapital wird nicht vergrössert, nicht 
einmal die Dividende der Aktionäre kann so vermehrt 
werden, denn sie müssen den bisherigen Gewinn statt mit 
Genussscheininhabern mit den neuen Aktionären teilen. 
0 Einige Gesellschaften sehen diese Umwandlung schon bei 
der Emission der Genussscheine vor, man darf sich aber, nicht 
etwa verleiten lassen, diese Genussscheine als eine Art Interimsschein 
anzusehen, denn diese verkörpern schon ein wirkliches Anteilsrecht 
am Grundkapital und ein unbedingtes Recht auf Auslieferüng der 
Aktie. Der Gesellschaft gegenüber unterscheiden sie sich gar nicht 
von der Aktie. Ortmann, 1. c., 18, RG 30, 16. Ann. d. dr. com. 1902, 18. 
2 ) Contra Rousseau, 1. c. Nr. 1305. 
3 ) Sträuli, 1. c. 28. 
4 ) Artt. 618 und 622 OR. ZBJV 27 393. 
5 ) Art. 626 OR.
	        
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