führt werden. Zollfrei sind aber nur Lebensmittel und Textilien. Spiri-
tuosen und Tabakerzeugnisse sind als Liebesgaben von der Zollfreiheit
ausgeschlossen.
3. Die vertraglichen Zollvergünstigungen
beruhen auf den Handelsverträgen.
Einzelne Staaten genießen allerdings die gleichen Vergünstigungen,
ohne daß ein besonderer Handelsvertrag besteht. Insgesamt werden die
Länder in Deutschland meistbegünstigt be—
handelt:
Aegypten, Rumänien,
Albanien, Rußland Akraine, Weiß ·
Argentinien, ruͤßland, Georgien,
eephen RyrF
Belgien, nien, Ferner Osten
Belg. Kongo⸗Kolonie, Anion der Sozialisti⸗
α s Sowj.Republ.)
Salv
Britische Dominions eeee
(außer Australien, Ka⸗ Schweiz,
—3 — Nensetnn Siam,
Britische olonien, ——7 eßla
e —
tektorate sowie die der Kanarifeh Infeln
Mandatsgebiete Irak
Ad Peaafuin sowie Ceuta u. Melilla
WN — ——— nur für die im deutsch⸗
Britisch⸗Indien —
5 — Panischen Handels ·
chu⸗ Vertrag deueten
5 Tarifnummern),
—— ——
Costa Rica, Zone in otto,
Danemark mit Farber⸗ Tschechoslowakei—
inseln und Grönland), Türkei,
Deutsche Schutzgebietẽ, Angarn,
frühere, soweit sie jetzt Aruguay
unter englischem, fran⸗ Venezuela,
zͤsifchem oder belgi— Vereinigte Staaten von
em Mandat stehen Amerika einschließlich
sch hen,
— * und —
kuador, Besitzungen der er⸗
Finnland, einigten Staaten:
Frankreich (nur im Rah⸗ Philippinen, Porto
men des geltenden Rieo, Virginische In
Provisoriums), seln der Vereinigten
Griechenland, Staaten Amerikas,
Großbritannien, Amerikanisch Samoa
ů[[ Tutuila usw.Guam.
onduras,
Irland,
Island,
Italien,
Jugoslawien,
Kuba,
Lettland,
Liberia,
Liechtenstein,
Litauen,
Luxemburg,
Mexiko,
Nicaragua,
Niederlande,
Niederländ.Ostindien
Java, Sumatra, Bor -
neo, Neuguinea, Ce⸗
lebes, Bali und einige
kleine Inseln),
Niederländ.⸗Westindien
(Surinamu Curacçao),
Norwegen einschl. der
Spitzbergengruppe,
Desterreich,
Panama,
Paraguay,
Persien,
Peru,
Portugal mit den zum
Mutterland gehören—
den „anliegenden In⸗
seln (Azoren, Madei⸗
ra und Porto Santo),
PortugiesischeKolonien,
Kapberdische Inseln,
Guinés, Sao Tomsé;
Principe, Angola,
Mocçambique, Diu,
Goa, Damdo, Timor,
Macao),
Aus einzelnen Handelsverträgen ergeben sich, wie ersichtlich, in engem
Rahmen gewisse Einschränkungen. Hierüber wie auch über die Sollsätze,
die für die fremden Waren auf Grund der Handelsverträge zugebilligt
sind, erteilt die Industrie- u. Handelskammer gerne Auskunft. Zur allge—
meinen Anterrichtung weist sie darauf hin, daß in den Handelsverträgen
*