Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Außenhandelsvorschriften

mit nachstehenden Ländern Zolltarifabreden enthalten sind, die in 
dem angegebenen Umfange auf die Erzeugnisse aller meistbegünstigten 
Länder Anwendung finden: Belgien, Dänemark, Finnland, Griechen- 
land, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Oesterreich, Portu— 
gal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei. 
Soweit durch Handelsverträge ermäßigte Zölle in Frage kommen, 
werden diese zugebilligt, wenn die Zollämter auf Grund der vorliegen— 
den Anterlagen, vor allem der Arsprungszeugnisse, die Aeberzeugung 
haben, daß die Ware tatsächlich aus dem Lande stammt, welches die 
Vergünstigung genießt. 
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8 7. Statistische Gebühren. 
1. Für die Höhe der Gebühren gilt folgendes: Für ganz oder teil— 
weise verpackte Waren beträgt die Gebühr für je 500 kg 5 Reichs- 
pfennige, für unverpackte Waren für je 1000 k86 Reichspfennige, für 
Massengüter für je 10000 48 10 Reichspfennige. Für Vieh, für je 
5 Stück, 5 Reichspfennige. 
2. Die Gebühr wird in gleicher Höhe bei der Einfuhr wie bei der 
Ausfuhr erhoben. 
3. Von der statistischen Gebühr sind befreit: 
a) Waren, die von Niederlagen, laufenden Abrechnungen oder 
Lägern der Freibezirke oder Zollausschlüsse, mit Ausnahme der 
Zollausschlüsse Hamburg und Bremen, zur Einfuhr angdemeldet 
werden; 
Rückwaren; 
Waren, die durch das Inland durchgeführt werden (Transit); 
Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das Ausland 
nach dem Inland angemeldet werden (Zwischenauslandsverkehr); 
die in Freibezirken und Zollausschlüssen, mit Ausnahme von 
Hamburg und Bremen, hergestellten Waren sowie die dort ent— 
standenen Abfälle und leer gewordenen Umschließungen. 
4. Die statist ischen Marken sind bei den Postanstalten und 
bei den Zollämtern erhältlich 
5. Eine Rückerstattung von gezahlten statistischen Gebühren 
kommt nicht in Frade. 
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8 8. Bersandformalitäten. 
1. Für die Aus fuhr sind erforderlich: 
a) Ausfuhrbewilligungen, soweit die Ware auf der Ausfuhrbewilli— 
gungsliste aufgeführt ist, vgl. 8 4; 
b) grüner statistischer Schein in doppelter Ausfertigung. 
2. Für die Einfuhr kommt lediglich die Einfuhrbewilligung in 
Frage, soweit die Ware einfuhrverboten ist, vgl. 83. Andere Begleit⸗ 
papiere, insbesondere der grüne statistische Schein, sind nicht notwendig. 
3. Die Begleitpapiere sind auch dann erforderlich, wenn es sich um 
den Versand von Gegenständen handelt, die nicht zum Verkauf bestimmt 
sind (Schenkungen, Erbschaftsgut, Umzugsgut, Heiratsgut usw.). 
4. Außer den nach deutschen Vorschriften erforderlichen Begleitpapieren 
kommen noch diejenigen in Betracht, die nach ausländischen Bestimmun— 
gen notwendig sind. Aeber diese Papiere unterrichtet, soweit es sich um 
die europäischen Stagten handelt, das ebenfalls von der Industrie- und 
Handelskammer zu Düsseldorf herausgegebene Merkblatt Begleit-
	        
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