papiere für Auslandssendungen“, das unter den gleichen
Bedingungen wie das vorliegende Merkblatt von der Geschäftsstelle der
Kammer bezogen werden kann.
8 9. Transitverkehr.
1. Transitverkehr im allgemeinen
Es gilt das Begleitschein- bzw. das Begleitzettelverfahren. Die
Höhe der zu stellenden Sicherheiten richtet sich danach, ob die Ware
einfuhrverboten ist oder nicht. Bei einfuhrverbotenen Waren ist Sicher⸗
heit in Höhe des Warenwertes, bei einfuhrfreien Waren in Höhe
des Zolles zu hinterlegen.
2 8wischenauslandsverkehr.
Es handelt sich um den Verkehr von Deutschland über das Ausland
nach Deutschland, insbesondere um den Verkehr vom Rhein über Rotter-
dam nach Hamburg, Bremen und umgekehrt. Es gilt das Deklara-
tionsscheinverfahren, das heißt, den Sendungen sind besondere
Deklarationsscheine beizufügen, auf Grund deren die zollamtliche Ab—
fertigung stattfindet. Diese kann bereits bei einem Binnenzollamt er—
folgen.
Eine besondere Sich er he it in Höhe des Wertes der Ware wird
bei dem Versand von deutscherseits ausfuhrverbotenen Waren gefordert.
Es kann jedoch auf diese Sicherheit bei Firmen, die den Zollämtern als
vertrauenswürdig bekannt sind, bzw. aus anderen Anlässen schon Sicher-
heiten gestellt haben, verzichtet werden. Für Waren, die einer Ausfuͤhr-
bewilligung nicht bedürfen, braucht keine Sicherheit gestellt zu werden.
Die statistische Gebühr braucht nicht gezahlt zu werden.
Bei dem Wiedereingang in das Zollinland genießen derartige
Waren Zollfreiheit.
—T
8 10. Zollvormerkverfahren.
Dieses wird von den Grenzzollämternund Binnenzoll—
ämtern ausgeübt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
1. dem Zollvormerkverkehr nach dem Auslande.
Soweit es sich um Waren handelt, die deutscherseits ausfuhrbewil-
ligungsfrei sind, wird die Stellung einer Sicherheit nicht verlangt.
Für ausfuhrverbotene Waren ist Sicherheit in Höhe des Wertes der
Waren zu leisten.
2. dem Zollvormerkverkehr nach dem Inlande.
Sind die Waren einfuhrbewilligungsfrei, so ist Sicherheit in Höhe
— 00
leisten.
3. Verpackungsmaterialien deutschen Arsprungs müssen
bei der Ausfuhr vormerklich behandelt werden, da sie sonst bei dem
Wiedereingang in den freien Verkehr des Zollinlandes verzollt werden
8 11. Rückwarenverkehr.
1. Inländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche auf Bestellung,
zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder