der eingeführten Waren stets gedeckt
Hinterlegung kommen als Sicherheiten
bungen uͤnd Verpfändungen in Betracht.
ist. Neben der tatsächlichen
Bürgschaften, Schuldverschrei⸗
6. Die Frist für die vorübergehende Zulassung zu Veredelungs-
zwecken beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie kann von den Haupt -
zollämtern auf 12 Monate, darüber hinaus nur von den Landesfinanz-
ämtern verlängert werden.
7. Die stat ist ische Gebühr ist sowohl bei der Einfuhr wie
auch bei der Wiederausfuhr zu entrichten.
8 13. Zollagerverkehr und Zollkredite.
1. Die eingeführten Waren können auf Zohlager genommen
werden. Sie brauchen erst bei ihrem Ausgang in den freien Verkehr
verzollt zu werden. Dabei finden dann diejenigen Bestimmungen und
Zollsätze Anwendung, die zur Zeit der Abfertigung maßgebend sind. Eine
VBerzinsung fur die während, des Lagerns noch nicht entrichteten Zölle
findet nicht statt. Die Erhebung der Lagergebühren bleibt hiervon
unberührt.
2. Bei den Zoblkrediten ist zu unterscheiden zwischen Zah—
bungsaufschub (ortlaufende Gewährung des Kredits) und
Stundung (Gewährung des Kredits im einzelnen Falle).
3. Als Sicherhei ten kommen Bürgschaften, Schuldverschrei-
bungen oder Verpfändungen in Betracht (vgl. im einzelnen die Stun-
dungsverordnung vom 29. Januar 1928). Zahlungsaufschub ohne
Sicherheit kann nur das Landesfinanzamt bewilligen. Bei der Stundung
ist es Sache der Hauptzollämter zu prüfen, inwieweit sie in Anbetracht
der Kreditwürdigkeit der Firmen von der Stellung einer Sicherheit
Abstand zu nehmen gedenken
4 Dae Verzinsung wre bei Zahlungsaufschub
52 im Jahr. Zahlungsaufschub ohne Verzinsung darf nur in besonderen
Ausnahmefallen und auch nur auf die Dauer von höchstens drei Mo—
naten vom Landesfinanzamt bewilligt werden. Der Zinsfuß für ge—
stundete Beträge ist ebenfalls 55 jährlich. Die Stundung kann
auch zinsfrei gewährt werden.
5. Zahlungsaufschub ist auf drei Monate befrist et, während die
Frist für Stundungen im Einzelfalle festgesetzt wird.
6. Zollkredite werden nicht gewährt für Getreide, Hülsensrüchte,
und Rübsen sowie für die daraus hergestellten Müllereierzeug-
nisse.
8 14. Woeoronverkehr mit dem Saargebiet.
Allgemeines. Da das Saargebiet zum Zollausland ge—
hört, so wird es von der deutschen Zollverwaltung grundsätzlich
genau so behandelt wie das übrige Ausland. Indessen ergeben sich
manche Besonderheiten auf Grund des deutsch-französischen Provi—
soriums vom 5. August 1926, des Saar-Zwischenabkommens vom
gleichen Tage und des Berliner Saarzoll-Abkommens vom
6November 1826.