——ν
—
—
*
—
————
A
8 1. Ein⸗ und Ausfuhrverbote im allgemeinen.
. Für einige wenige Erzeugnisse ist die Einfuhr oder die Ausfuhr nur
auf Grund einer Bewilligung möglich, Das Verzeichnis der be—
willigungspflichtigen Waren befindet sich in den 82 und 35
2. Keiner Bewilligung des Reichskommissars, wohl aber anderen
Ausfuhrbeschränkungen unkerliegt die Ausfuhr von Kali Kali darf
nämlich nach dem Kaligesetz nur durch das Kalisyndikat ausgeführt
werden.
3. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Reichs—
kommissar für Aus und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, Ber⸗
lin W 9, Bellevuestr. 6ba.
Für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen für Kohlen
ist der Reichskommissar für die Kohlenvertellung, Berlin I8, Ludwigs⸗
kirchplatz 3—, zuständig.
4. Die Gebühr en für die Bearbeitung der Ein- und Ausfuhr⸗
bewilligungen betragen 1 vom Werte der Rechnung. Verlaͤngerungen
erfolgen gebhührenfrei. Sondergebühren bestehen für die Erteilung von
Einfuhrbewilligungen für Filme. Für diese wird für 1bg Reingewicht
—
Bei Kohlen beträgt die Gebühr für die Ausfertigung der Ein—
und Ausfuhrscheine je Tonne 0,01 R.M.
5. Aeber das Verfahren bei der Bewilligungserteilung ist zu
bemerken, daß bei den bewilligungspflichtigen Waren mit der Moͤglichkeit
einer Ablehnung der Bewilligung zu rechnen ist. Es empfiehlt sich, keine
— abzuschließen, bis die Erteilung der Genehmigung sicher—
gestellt ist.
6. Einfuhrbewilligungen werden nur dann verlängert, wenn
sie zwecks Vornahme der Verlängerung von einem Zollamt dem Reichs ⸗
kommissar für Ein- und Ausfuhrbewilligung vorgelegt werden
Bewilligungen, die drei Monate in den Händen der Firmen waren,
ohne daß eine Einfuhr daraufhin erfolgt ist, werden nicht verlängert.
Bei Ausfuhrbewilligungen für Kohlen, die jeweils in Höhe anes
Monatsbedarfs erteilt werden, wird im allgemeinen von einer Befristung
Abstand genommen.
Waren.
Einfuhrnummer
des Statistischen
Warenbverzeichnisses
a) Allgemein bestehende EGinfuhrverbote. der am
geltenden Fassung
Gewisse Pflanzen und Pflanzenteile mit Ausnahme im
einfachen Touristenverkehr aus 48242b
Aer— — 95b
tenmneeee ——— aus 950
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch
gemahlenn —— 2384
Braunkohlen, auch gemahlenn 2386
Torf; Torfkoks (Torfkohlen); Brennstoffe, künstliche,
aus Toreeee 28860
8 2. Liste der noch einfuhrverbotenen