Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Außenhandelsvorschriften

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8 1. Ein⸗ und Ausfuhrverbote im allgemeinen. 
. Für einige wenige Erzeugnisse ist die Einfuhr oder die Ausfuhr nur 
auf Grund einer Bewilligung möglich, Das Verzeichnis der be— 
willigungspflichtigen Waren befindet sich in den 82 und 35 
2. Keiner Bewilligung des Reichskommissars, wohl aber anderen 
Ausfuhrbeschränkungen unkerliegt die Ausfuhr von Kali Kali darf 
nämlich nach dem Kaligesetz nur durch das Kalisyndikat ausgeführt 
werden. 
3. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Reichs— 
kommissar für Aus und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, Ber⸗ 
lin W 9, Bellevuestr. 6ba. 
Für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen für Kohlen 
ist der Reichskommissar für die Kohlenvertellung, Berlin I8, Ludwigs⸗ 
kirchplatz 3—, zuständig. 
4. Die Gebühr en für die Bearbeitung der Ein- und Ausfuhr⸗ 
bewilligungen betragen 1 vom Werte der Rechnung. Verlaͤngerungen 
erfolgen gebhührenfrei. Sondergebühren bestehen für die Erteilung von 
Einfuhrbewilligungen für Filme. Für diese wird für 1bg Reingewicht 
— 
Bei Kohlen beträgt die Gebühr für die Ausfertigung der Ein— 
und Ausfuhrscheine je Tonne 0,01 R.M. 
5. Aeber das Verfahren bei der Bewilligungserteilung ist zu 
bemerken, daß bei den bewilligungspflichtigen Waren mit der Moͤglichkeit 
einer Ablehnung der Bewilligung zu rechnen ist. Es empfiehlt sich, keine 
— abzuschließen, bis die Erteilung der Genehmigung sicher— 
gestellt ist. 
6. Einfuhrbewilligungen werden nur dann verlängert, wenn 
sie zwecks Vornahme der Verlängerung von einem Zollamt dem Reichs ⸗ 
kommissar für Ein- und Ausfuhrbewilligung vorgelegt werden 
Bewilligungen, die drei Monate in den Händen der Firmen waren, 
ohne daß eine Einfuhr daraufhin erfolgt ist, werden nicht verlängert. 
Bei Ausfuhrbewilligungen für Kohlen, die jeweils in Höhe anes 
Monatsbedarfs erteilt werden, wird im allgemeinen von einer Befristung 
Abstand genommen. 
Waren. 
Einfuhrnummer 
des Statistischen 
Warenbverzeichnisses 
a) Allgemein bestehende EGinfuhrverbote. der am 
geltenden Fassung 
Gewisse Pflanzen und Pflanzenteile mit Ausnahme im 
einfachen Touristenverkehr aus 48242b 
Aer— — 95b 
tenmneeee ——— aus 950 
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch 
gemahlenn —— 2384 
Braunkohlen, auch gemahlenn 2386 
Torf; Torfkoks (Torfkohlen); Brennstoffe, künstliche, 
aus Toreeee 28860 
8 2. Liste der noch einfuhrverbotenen
	        
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