Ausfuhrnummer
des Slatistifch en
Warenverzeichnisse
in der am 25. 9. 25
geltenden Fassung
sicht darauf, ob ihre Beschaffenheit eine andere Ver—
enes als zum Einschmelzen oder Schweißen aus-
Fheß
Abfälle von verzinntem Eisenblech (Weißblech) und von
verzinktem Eisenblech von nicht mehr als 5 Milli—
meter Stärke
8436
8 4. Sin⸗ und Ausfuhrerleichterungen.
Durch Verordnung sind für gewisse Sendungen, insbesondere für
Gegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, Erleichterungen ge—
schaffen, indem für diese eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung nicht erforder—
lich ist; es gelten:
1. die Verordnung über Einfuhrerleichterungen vom 5. April 1921,
2. die Verordnung über Ausfuhrerleichterungen vom 5. April 1921,
beide mit Abänderungen.
Die hierfür in Betracht kommenden Gegenstände können bei der
Zollabteilung der Industrie- und Handelskammer in Erfahrung gebracht
werden.
8 5. Zölle.
l. Der deutsche Einfuhrzolltarif liegt in der Zollabtei—
lung der Industrie- und Handelskammer zur Einsichtnahme auf. Es
wird darauf hingewiesen, daß gegenüber einer Reihe von Waren pol-
nisschen Arsprungs oder polhnischer Herkunft zurzeit noch erh öhte
Zollsätze in Anwendung sind. Im übrigen ergeben sich gegenüber
dem autonomen Zolltarif sehr zahlreiche Herabsetzungen. VBgl.
hierzu auch F6 Abs. 3.
2. Die Ausfuhrabgaben sind im Deutschen Reich abge—
schafft, und zwar sowohl für die Waren, die ohne Bewilligung ausge—
führt werden dürfen, wie auch für die einer Bewilligung unterliegenden
Waren.
3. Die Zölle sind in Reichsmark zu entrichten.
4. Gebühren für die zollamtliche Abfertigung werden
dann erhoben, wenn sie außerhalb des Zollhofes oder außerhalb der
Dienstzeit stattfindet. Sie betragen 1.20 Reichsmark pro Stunde für
jeden mit der Absertigung beauftragten Beamten, wobei der Weg ein—
berechnet wird.
5. Zollauskünfte erteilt die Zollstelle der Industrie- und Han—
delskammer. Für die Erteilung verbindlicher Auskünfte gilt ein
besonderes Verfahren. Anträge sind auf bestimmten Formularen (bei
der Industrie- und Handelskammer erhältlich) und unter Beifügung von
Mustern an das zuständige Laäandesfinänzamt zu richten.
*
8 6. Zollvergünstigungen.
1. Die Zollvergünstigungen Gollfreiheiten und Zollermäßi—
gungen) beruhen auf Gesetz oder auf Vertrag.
2. Die gesetzlichen Zollvergünstigungen
finden sich:
a) im Zolltarifgesetz
b) im Vereinszollgesetz.