Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Außenhandelsvorschriften

Ausfuhrnummer 
des Slatistifch en 
Warenverzeichnisse 
in der am 25. 9. 25 
geltenden Fassung 
sicht darauf, ob ihre Beschaffenheit eine andere Ver— 
enes als zum Einschmelzen oder Schweißen aus- 
Fheß 
Abfälle von verzinntem Eisenblech (Weißblech) und von 
verzinktem Eisenblech von nicht mehr als 5 Milli— 
meter Stärke 
8436 
8 4. Sin⸗ und Ausfuhrerleichterungen. 
Durch Verordnung sind für gewisse Sendungen, insbesondere für 
Gegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, Erleichterungen ge— 
schaffen, indem für diese eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung nicht erforder— 
lich ist; es gelten: 
1. die Verordnung über Einfuhrerleichterungen vom 5. April 1921, 
2. die Verordnung über Ausfuhrerleichterungen vom 5. April 1921, 
beide mit Abänderungen. 
Die hierfür in Betracht kommenden Gegenstände können bei der 
Zollabteilung der Industrie- und Handelskammer in Erfahrung gebracht 
werden. 
8 5. Zölle. 
l. Der deutsche Einfuhrzolltarif liegt in der Zollabtei— 
lung der Industrie- und Handelskammer zur Einsichtnahme auf. Es 
wird darauf hingewiesen, daß gegenüber einer Reihe von Waren pol- 
nisschen Arsprungs oder polhnischer Herkunft zurzeit noch erh öhte 
Zollsätze in Anwendung sind. Im übrigen ergeben sich gegenüber 
dem autonomen Zolltarif sehr zahlreiche Herabsetzungen. VBgl. 
hierzu auch F6 Abs. 3. 
2. Die Ausfuhrabgaben sind im Deutschen Reich abge— 
schafft, und zwar sowohl für die Waren, die ohne Bewilligung ausge— 
führt werden dürfen, wie auch für die einer Bewilligung unterliegenden 
Waren. 
3. Die Zölle sind in Reichsmark zu entrichten. 
4. Gebühren für die zollamtliche Abfertigung werden 
dann erhoben, wenn sie außerhalb des Zollhofes oder außerhalb der 
Dienstzeit stattfindet. Sie betragen 1.20 Reichsmark pro Stunde für 
jeden mit der Absertigung beauftragten Beamten, wobei der Weg ein— 
berechnet wird. 
5. Zollauskünfte erteilt die Zollstelle der Industrie- und Han— 
delskammer. Für die Erteilung verbindlicher Auskünfte gilt ein 
besonderes Verfahren. Anträge sind auf bestimmten Formularen (bei 
der Industrie- und Handelskammer erhältlich) und unter Beifügung von 
Mustern an das zuständige Laäandesfinänzamt zu richten. 
* 
8 6. Zollvergünstigungen. 
1. Die Zollvergünstigungen Gollfreiheiten und Zollermäßi— 
gungen) beruhen auf Gesetz oder auf Vertrag. 
2. Die gesetzlichen Zollvergünstigungen 
finden sich: 
a) im Zolltarifgesetz 
b) im Vereinszollgesetz.
	        
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