Das Schrifttum der Weltwirtschaftskonferenz. 115
sondere Vorschriften über das Prämiendumping. Der Dumpingzoll wird
in diesem Falle nach dem Betrag der Exportprämie bestimmt, ohne
Rücksicht auf den Unterschied zwischen dem Exportpreis und dem In-
landpreis des Exportlandes, Die zollpolitische Bekämpfung des Valuta-
dumpings gehört bisher nicht zu den allgemein gebräuchlichen Mitteln
der Handelspolitik. Eine Darstellung der Antidumpinggesetzgebung der
wichtigsten Länder ergänzt die Denkschrift.
17. Ausfuhrzölle. Einleitung von H. Gliwic, (Droits d’exporta-
tion, 52 p. C. E. 1. 23.) Ausfuhrzölle werden zu einem internationalen
Problem, wenn sie protektionistischen Zwecken dienen und darauf ab-
zielen, die Preise zu erhöhen, wenn sie die Industrialisierung eines
anderen Landes durch die Belastung der Ausfuhr von. Rohstoffen be-
hindern und wenn der Ausfuhrzoll gegenüber den einzelnen Bezugs-
ländern in verschiedener Höhe erhoben wird. Eine Liste der in ver-
schiedenen Staaten zur Erhebung gelangenden Ausfuhrzölle nach dem
Stande von Ende 1926 schließt die Denkschrift.
18. Ursprungsbezeichnungen. (Marques d’origine p. 63. C.
E. I. 20.) Die Denkschrift besteht aus zwei Teilen, deren erster die
Verpflichtung zur Anbringung von Ursprungsbezeichnungen auf den
Waren in den gesetzlichen Vorschriften von 27 Staaten nachweist und
zum Ergebnis kommt, daß eine Vereinheitlichung der verschiedenen,
auf diesem Gebiete bestehenden Gesetze in die Wege zu leiten wäre.
Der zweite Teil enthält vom Staatssekretär Dr. Trendelenburg ver-
faßte Bemerkungen über die Ursprungsbezeichnungen und die sich
hierauf beziehende Gesetzgebung. Die Gesetzgebung über die Ursprungs-
bezeichnungen wird immer mehr für den Zweck der Abschließung des
Innenmarktes gegen fremde Waren benutzt. Im Interesse der Förderung
des Warenaustausches ist es dringend erwünscht, daß Gesetze über
Herkunftsbezeichnungen nur zum Zwecke der Bekämpfung des un-
lauteren Wettbewerbs angewandt werden.
19. Aufhebung der Verbote und Beschränkungen für die
Ein- und Ausfuhr. Von dem Wirtschaftskomitee des Völkerbundes
für eine diplomatische Konferenz vorbereiteter Kommentar und Vor-
entwurf zu einem internationalen Abkommen. (Abolition des prohi
bitions et restrictions & limportation et a l'exportation 38p.C.E.I.
22.) Der Vorentwurf spricht die Aufhebung der bestehenden Ein- und
Ausfuhrverbote aus und schlägt eine gerechte Handhabe des Lizenz-
systems vor, soweit noch Verbote ausnahmsweise bestehen. Als Aus-
nahmefälle, bei deren Vorliegen Verbote zulässig bleiben, sind: Lan-
desverteidigung, öffentliche Ordnung und Sicherheit, Schutz der Ge-
sundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Erhaltung des Kunst-
besitzes, Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen
Eigentums, Erzeugnisse einer Monopolverwaltung, Geld- und Wert-
papiere. Um außerordentlichen und anormalen Umständen zu begegnen
und um die Wahrung der lebenswichtigen, wirtschaftlichen und finan-