10 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung
dem ‘“Chairman”” vorgelegt, den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern
werden neben der Betriebsstatistik vierwöchentlich nur die Ein-
nahmeziffern mitgeteilt, die mit der Summe der Wocheneinnahmen
regelmäßig übereinstimmen. (Anlage Nr. 3).
Die monatlichen Abrechnungen, die notwendig sind, um die
Abstimmung der Rechnungen mit der Kasse herbeizuführen, werden
im ganzen nicht zusammengestellt. Was im übrigen die Bedienung
der Öffentlichkeit anlangt, so ist noch folgendes hervorzuheben.
Der Jahresabschluß und die Bilanz werden in der General-
versammlung, die Ende Februar oder Anfang März stattfindet,
bekanntgegeben. Über die Generalversammlungen aller großen
Gesellschaften wird ein sehr eingehender Bericht in der Fachpresse
und in einigen großen Tageszeitungen veröffentlicht. So kommen
alle wichtigen Bilanzziffern zur Kenntnis des Publikums. Außerdem
wird der Bericht der Eisenbahngesellschaften an die Generalver-
sammlung, der alle Abschlußzahlen und reiches statistisches Material
enthält, auch käuflich abgegeben. Die Fachpresse gibt kurz nachher
einen Bericht über die Abschlußziffern im einzelnen. Die offizielle
Veröffentlichung des Transportministeriums (‘“Returns’’), die das
gesamte Material des Vorjahres für Rechnung, Bilanz und Statistik
enthält, erscheint etwa im September des folgenden Jahres.
VI. Die Geldwirtschaft
1. Die Beschaffung des Kapitalbedarfes
Das Kapital der englischen Bahnen, dessen Höhe in Abschnitt I
erwähnt ist, wurde beschafft etwa zu 3, aus Aktien und zu % aus
Anleihen. Ein wesentlich abweichendes Verhältnis läßt das Parla-
ment nicht zu. Kredite von Interessenten zur Finanzierung be-
sonderer Bauvorhaben sind nicht üblich. Es kommt hier nur die
Form von Zuschüssen vor. Stets wird dafür Sorge getragen, daß von
den Beträgen, die das Parlament zur Ausgabe bewilligt hat, ge-
nügende freibleibende Summen vorhanden sind. Einen Teil dieser
freibleibenden Summen läßt sich die Gesellschaft von den Aktionären
zur Ausgabe bewilligen, so daß stets ein Betrag genehmigt ist, der
groß genug ist, um der Leitung der Gesellschaft selbst die Möglichkeit
der Ausgabe von Aktien oder Obligationen im geeigneten Augenblick
zu geben.