Full text: Wirtschaftsführung und Finanzwesen bei den englischen Eisenbahnen

10 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung 
dem ‘“Chairman”” vorgelegt, den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern 
werden neben der Betriebsstatistik vierwöchentlich nur die Ein- 
nahmeziffern mitgeteilt, die mit der Summe der Wocheneinnahmen 
regelmäßig übereinstimmen. (Anlage Nr. 3). 
Die monatlichen Abrechnungen, die notwendig sind, um die 
Abstimmung der Rechnungen mit der Kasse herbeizuführen, werden 
im ganzen nicht zusammengestellt. Was im übrigen die Bedienung 
der Öffentlichkeit anlangt, so ist noch folgendes hervorzuheben. 
Der Jahresabschluß und die Bilanz werden in der General- 
versammlung, die Ende Februar oder Anfang März stattfindet, 
bekanntgegeben. Über die Generalversammlungen aller großen 
Gesellschaften wird ein sehr eingehender Bericht in der Fachpresse 
und in einigen großen Tageszeitungen veröffentlicht. So kommen 
alle wichtigen Bilanzziffern zur Kenntnis des Publikums. Außerdem 
wird der Bericht der Eisenbahngesellschaften an die Generalver- 
sammlung, der alle Abschlußzahlen und reiches statistisches Material 
enthält, auch käuflich abgegeben. Die Fachpresse gibt kurz nachher 
einen Bericht über die Abschlußziffern im einzelnen. Die offizielle 
Veröffentlichung des Transportministeriums (‘“Returns’’), die das 
gesamte Material des Vorjahres für Rechnung, Bilanz und Statistik 
enthält, erscheint etwa im September des folgenden Jahres. 
VI. Die Geldwirtschaft 
1. Die Beschaffung des Kapitalbedarfes 
Das Kapital der englischen Bahnen, dessen Höhe in Abschnitt I 
erwähnt ist, wurde beschafft etwa zu 3, aus Aktien und zu % aus 
Anleihen. Ein wesentlich abweichendes Verhältnis läßt das Parla- 
ment nicht zu. Kredite von Interessenten zur Finanzierung be- 
sonderer Bauvorhaben sind nicht üblich. Es kommt hier nur die 
Form von Zuschüssen vor. Stets wird dafür Sorge getragen, daß von 
den Beträgen, die das Parlament zur Ausgabe bewilligt hat, ge- 
nügende freibleibende Summen vorhanden sind. Einen Teil dieser 
freibleibenden Summen läßt sich die Gesellschaft von den Aktionären 
zur Ausgabe bewilligen, so daß stets ein Betrag genehmigt ist, der 
groß genug ist, um der Leitung der Gesellschaft selbst die Möglichkeit 
der Ausgabe von Aktien oder Obligationen im geeigneten Augenblick 
zu geben.
	        
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