‚d) wenn fonjt öffentliqe Interefjen, befonders wegen
gleichzeitiger Durchführung anderer agrarijdher Maß-
nahmen eine Regelung der Flurverhältniffe erheifchen.
Es ijt ficher jdhon ein Fortfchritt, daß nunmehr doch
die rechtliche Möglichkeit befteht, unter gewifjen Doraus-
jegungen vom Amts wegen vorzugehen. Aber das ift noch
3u wenig. Die Behörden müßten die DerpflidHtung
haben, die Zufammenlegungen überall dort vorzunehmen,
wo davon ein fiqherer Dorteil zu erwarten it.
YNimmt man die Injtitution des Privateigentums an
Grund und Boden überhaupt als gegeben an und will man
aud) an der bejtehenden Grundbefigverteilung nichts
ändern, jo muß man doch wenigjtens verlangen, daß die
räumliche Befigkonfiguration in eine Form gebracht wird,
die es ermöglicht, daß der begrenzt vorhandene Boden mit
den geringjten Koften und auf die zweckmäßiafjte Art be-
wirtjqhaftet werden kann und daß von diejfem Boden nicht
überflüjfigerweife nocd) ein aroker Teil für die Droduktion
verlorenaeht.
Su diefem Zwecke wäre folgendes notwendig:
1. Die fofortige amtliche Feltftelung aller Gemeinden,
in weldjen eine ungünftige Flureinteilung befteht und
dur Zufjammenlegung behoben werden kann; ferner die
Schäßung der dafür in jeder Joldhen Gemeinde erforder-
lichen Arbeiten, ihrer Dauer, der Zahl der dafür nötigen
Arbeitskräfte und der vorausfichtliqhen Koften;
2. die Aufjtellung eines umfafjenden ZIufjammen-
legungsprogramms, derart, daß die ganze Aktion auf eine
Reibe von Jahren aufgeteilt wird, zum Beifpiel 10;
3. die Durchführung diefes Proaramms von Amts
egen ohne Rücklicht auf eine Zuftimmung der Grund-
eliker:
4. die Indienfjtjtelung einer dafür ausreidhenden An-
zahl von fachverftändigen Perfonen;
5. die Aufteilung der Koften auf die Grundbefiker;
6. die enajte Derbindung diefer Aktion mit der Durch-
jührung aller wünfjdhenswerten Bodenverbefferungen (fiehe
unten).
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