399
Italien
4. Italien _
a. Verwaltungsaufbau
Europäisches Gebiet
Fläche 310 137,13 qkm
Bevölkerung 41 173 000 Einwohner (Ende 1929)
Kolonien
2109000 qkm
2668 000 Einwohner
Zentralverwaltung
Staatsoberhaupt König, formell Träger der ausführenden Gewalt und Repräsentant des Staates; Funktionen auf dem Gebiete der
Gesetzgebung und Verwaltung stark eingeengt durch Funktionen des Regierungshauptes und des großen Rates
des Faschismus, letzterer mit starkem Einfluß auf Art und Umfany der Königlichen Kompetenz
jesetzgebung
Nach der Verfassung König, Parlament, Großer Faschistischer Rat!); die Tagesordnung der Kammern und des Großen
Rates bedarf der Zustimmung des Regierungschefs; Gesetzesinitiative faktisch nunmehr beim Regierungshaupt
bzw. Großen Rat; Parlament hat meist nur nachträgliche Zustimmung zur von der Regierung publizierenden
Gesetzgebung durch Dekret
Senat: Mitglieder (Mindestalter 40 Jahre, für Mitglieder der königlichen. Familie 20 Jahre) vom König auf
Lebenszeit aus nachbenannten Kreisen ernannt: Geistliche Würdenträger, Präsident des Abgeordnetenhauses,
Abgeordnete nach 3 Legislaturperioden, Minister und Staatssekretäre, die Gesandten und Gouverneure der
Kolonien und außerordentliche Gesandte, die Leiter des Kassations- und Rechnungshofes sowie deren Mit-
glieder nach 3jähriger Tätirkeit, Räte am Kassations- und Rechnungshof nach 5jähriger Tätigkeit, General-
stantsanwalt, hohe Offiziere, Abteilungsleiter in den Ministerien nach bestimmter Dienstzeit, Mitglieder der
Akademie der Wissenschaften nach 7 jähriger Tätigkeit, namentlich verdiente und solche Personen, die be-
sonders hohe Steuern zahlen; oberster Gerichtshof bei Ministeranklage und Hochverratssachen; Senat hat
wesentlich nur konsultative Funktionen
> Abgeordnetenhaus: 400 Mitglieder auf 5 Jahre als berufsständisch gegliederte Vertretung gewählt; aus
den Vorschlagslisten der gesetzlich anerkannten Berufsverbände werden diese vom faschistischen Großrat
nach eiyenem Ermessen dergestalt ausgewählt, daß auf je 100 Kandidaten entfallen:
Landwirtschaft, Arbeitgeber ...............
Landwirtschaft, Arbeitnehmer .........1...000 1°
‘)ffentliche Beamte..........0.0.0.00000000000000 17)
Arbeitgeber u. Angestellte in der Industrie.....
Handelstreibende ............. 14 MRORRAG
Deren Angestellte und Arbeiter ...............
Schiff- und Luftfahrt, Unternehmer ...........
Deren Angestellte und Arbeiter .....,.........
Landtransport u. Binnenschiffahrt, Arbeitgeber
Deren Arbeitnehmer ........000.0.00000001 00000
Bankgewerbe, Arbeitgeber .........0.0000000004
Bankgewerbe, Arbeitnehmer ........00..0.0000000
Freies Berufe und Künstler ...
y Ca
‘ber die Vorschlagliste des faschistischen Groß-
rates entscheidet die Gesamtheit der Wähler;
Femeines gleiches,direktes und geheimes Ver-
ahren.] wird einfache Majorität nicht erreicht,
30 stellen die Verbände eigene konkurrierende
Listen mit 300 Kandidaten auf; dieKandidaten
der Liste mit der größten Stimmenzahl gelten
sodann als gewählt; die restlichen 100 Sitze
werden im Verhältnis der erhaltenen Stimmen
verteilt; passives Wahlrecht haben alle männ-
lichen ledigen Italiener nach erreichtem 21., alle
verheirateten nach dem 18, Lebensjahr, außer
Militärpersonen.
3, Großer Faschistischer Rat: Verfassungsmäßiges Organ der Legislative und der Exekutive, muß in allen
Verfassungsfragen gehört werden; daneben höchstes Parteiorgan, das die Parteiämter besetzt; Nomi-
nierung der Parteikandidaten unter ausschließlicher Berücksichtigung der von den Berufsverbänden ge-
machten Vorschläge; Zusammensetzung: Duce (Regierungshaupt) als Präsident; Oberste Staats- und
?arteibeamte, d.h. Minister, Unterstaatssekretäre, Präsidenten der faschistischen Organisationen, Mitglieder
des faschistischen Nationaldirektoriums, die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften und der
Sekretär der faschistischen Partei; Oberbau der neuen Parteihierarchie, deren nachgeordnete
Üagan® hoch nicht verfassungsmäßige Staatsorgane sind; Mitgliederzahl neuerdings von 60 auf 20 ver-
mindert
"örwaltung
Exekutive)
Nach der Verfassung: König, Regierung, Großer Rat!)
L. Regierung: Capo del Governo (Regierungschef), Präsident des Ministerrates und Parteihaupt (Duoe,)
der vom König (auf Vorschlag des Großen Rates) ernannt wird und ihm allein verantwortlich die Gesamt-
politik bestimmt, die Minister vorschlägt, die der König ernennt; diese sind dem Ministerpräsidenten unmittel-
bar, dem König nur mittelbar verantwortlich; Regierungschef stärkster Machtfaktor; Dekretgesetzgebung
und Gesetzesinitiative: alleiniger Oberbefehl über die faschistische Miliz
KR . . wa ar . : i hauptstelle;
2, Großer faschistischer Rat: Präsentiert dem König die Kandidaten bei Vakanz der Regierungs piscelle;
wird ala höchste Synthese des politischen Lebens, als höchstes Organ, das die gesamte Rogierungstätigkeit
koordiniert und zusammenfaßt, bezeichnet
T’ypischer Aufbau der Ministerien: Ein Minister, ein oder mehrere Unterstaatssekretäre, denen ein besonderes
Sekretariat zur Seite steht; Einteilung in Abteilungen (Divisioni) und Sektionen
‘) Neuerdings noch der Korporationsrat (für die wirtschaftliche und soziale Gesetzgebung und Verwaltung),