Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  10.

gilt  dies  jedoch  nicht  von  allen  in  Frage  stehenden  Personen,  und  es  ist  in
manchen  Fallen  namentlich  wegen  der  Lehrkräfte,  welche  sich  mit  der  Behandlung ­
  kleiner,  eine  wissenschaftliche  Unterweisung  noch  nicht  erheischender
Kinder  beschäftigen  und  derjenigen,  welchen  die  Unterweisung  zwar  auch
größerer  Kinder  obliegt,  aber  diese  in  Unterrichtszweigen  unterweisen,  die  im
Wesentlichen  nur  eine  Bethätigung  körperlicher  Fertigkeiten  erfordern,  schwierig,
die  Grenzlinie  zu  bestimmen,  welche  die  versicherungspflichtigen  von  den  nichtversicherungspflichtigen ­
  scheidet.  Das  Reichs-Bersicherungsamt  und  ebenso  die
preußischen  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  der  geistlichen,  Unterrichtsund ­
  Medizinalangelegenheiten  haben  das  unterscheidende  Merkmal  vor  Allem
darin  gefunden,  ob  die  Schulanstalten,  an  welchen  die  betreffenden  Personen
unterrichten,  öffentliche  d.  h.  staatliche  oder  kommunale  zur  Erledigung
der  gesetzlichen  Schulpflicht  oder  zur  Erlangung  einer  darüber  hinausgehenden
Ausbildung  dienende  bezw.  diesen  gleichstehende,  oder  ob  sie  unter  diesen
stehende  Anstalten  von  Privatpersonen  und  Vereinen  sind.
Dagegen  kommt  es,  wie  insbesondere  die  bezeichneten  Minister  in  dem
unten  (S.  155)  angeführten  Erlasse  hervorheben,  im  Allgemeinen  nicht  darauf
an,  welche  Vorbildung  die  einzelne  beschäftigte  Person  genossen  und  ob  sie
zum  Ausweise  für  ihre  Unterrichtsbefähigung  eine  Prüfung  bestanden  hat.
Ausnahmen  von  dieser  allgemeinen  Regel  sollen  nach  Prüfung  der  besonderen
Verhältnisse  des  einzelnen  Falles  zulässig  sein.  Vergl.  Rev.Entsch.  des  Reichsversicherungsamtes ­
  vom  12.  Oktober  1891  Nr.  65  sA.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891
S.  171):  „Klägerin  ist  festgestelltermaßen  vom  Magistrate  gegen  eine  monatliche ­
  Remuneration  von  37,50  Mk.  als  Handarbeitslehrerin  an  einer
öffentlichen  Volksschule  beschäftigt;  Pensionsberechtigung  steht  ihr  nicht
zu.  Das  Schiedsgericht  ist  bei  seiner  Entscheidung,  daß  die  Klägerin  zu  den
nach  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  versicherungspflichtigen  Arbeitern  re.  nicht  zu  rechnen
sei,  davon  ausgegangen,  daß,  wenn  auch  unverkennbar  weibliche  Handarbeiten
als  solche  Arbeiten  materieller  Art  seien,  gleichwohl  die  Thätigkeit  der  Handarbeitslehrerin ­
  ihrer  Natur  nach  als  eine  höhere  und  deshalb  die  Versicherungspflicht ­
  nicht  begründende  angesehen  werden  müsse.  Ihr  Beruf  sei  nicht  die
Herstellung  weiblicher  Handarbeiten,  sondern  die  Ausbilduug  der  Kinder  zu
der  Fähigkeit,  solche  Arbeiten  zu  verrichten.  Deshalb  erhebe  sich  auch  die
soziale  Stellung  der  Klägerin  nach  allgemeiner  Anschauung  über  den  Personenkreis ­
  der  einfachen  Arbeiterinnen.
Diese  Erwägungen  des  Schiedsgerichts  treffen  zu.  Die  Versicherungspflicht ­
  der  Handarbeitslehrerinnen,  soweit  sic  an  öffentlichen  oder  diesen  gleichstehenden ­
  Schulen  angestellt  sind,  ist  grundsätzlich  um  deswillen  zu  verneinen,
weil  dieselben  an  der  Ausbildung  und  Erziehung  der  schulpflichtigen  Jugend
wesentlich  mitwirken  und  damit  zu  einer  Beschäftigung  herangezogen  werden,
welche  sie  über  den  Kreis  der  mit  ausführenden  Arbeiten  vorwiegend  materieller
Art  beschäftigten,  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  und  vom  Standpunkte
wirthschaftlicher  Betrachtung  aus  dem  Arbeiter-  und  Gehilfenstande  zugehörenden ­
  Personen  erhebt.  Wie  es  aber  die  Pflicht  des  Staates  ist,  für  die  Unter-Weisung
  der  schulpflichtigen  Jugend  nicht  nur  in  gewissen  Kenntnissen,  sondern
auch  in  bestimmten  Fertigkeiten  Sorge  zu  tragen,  so  sind  alle  Personen,  welche
zur  Ertheilnng  des  Unterrichts  berufen  sind,  gleichviel  ob  sich  derselbe  auf
den  Erwerb  und  die  Vermehrung  geistiger  Kenntnisse,  oder  auf  die  Ausbildung ­
  körperlicher  oder  technischer  Fertigkeiten  erstreckt,  an  der  Lösung  jener
staatlichen  Aufgabe  mitbetheiligt.  Ist  einmal  ein  Unterrichtsgegenstand  in  den
Lehrplan  einer  Schule  aufgenommen,  so  läßt  sich  gegenüber  der  Versicherungspflicht ­
  eine  wesentliche  Verschiedenheit  der  Lehrer  je  nach  dem  Fache,  in  welchem
sie  Unterricht  ertheilen,  umsoweniger  anerkennen,  als  ebenso,  wie  die  wissenschaftlichen, ­
  auch  die  technischen  Lehrer  außer  an  dem  Unterricht  auch  an  der
Erziehung,  d.  h.  der  geistigen  und  moralischen  Ausbildung  der  Schüler  mitzu-
            
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