Öfensetzer und Töpfer (Hafner)
b) Landesausschuß des Sächsischen Handwerks und Verband der Arbeitgeber des Töpfer-
und Öfensetzergewerbes: ;
Reine Produktionsbetriebe:
Alleinbetriebe . .........4
Betriebe mit 1 Gehilfen . ....
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(Vgl. Schreiben des Landesausschusses und der Landesfachverbände des Sächsischen Hand-
werks vom Mai 1927 am Schluß des Heftes.)
6. Landesfinanzamt Hannover (Bezirk der Hwk. Aurich, Braunschweig, Hannover, Harburg,
Hildesheim, Osnabrück, Stadthagen).
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Größe
des Betriebes
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Ofensetzer:
Ausgegangen ist von einem Gesellenstundenlohn von A. 1.35, der überall, im Stadt- und
Landbezirk, bezahlt wird. Unter alter Arbeit (Spalte 2) sind Reparaturen und Reinigungen
von Oefen zu verstehen, unter neuer Arbeit das Setzen neuer Kachelöfen. Eingesetzt ist für
lie alte Arbeit ein Gewinnsatz von 20 %, für neue Arbeit von 5 %. In ländlichen Bezirken
wird der Satz für die alte Arbeit im allgemeinen nicht erreicht werden, dagegen wird der Gewinn-
satz für neue Arbeit meistens höher sein, sodaß hierdurch ein Ausgleich im großen und ganzen
geschaffen wird. . . . . . .
and N der Aufstellung der Richtlinien ist berücksichtigt daß es sich hier um ein Saisongewerhe
andelt (Sp. 3). . |
Des Uatesschied zwischen dem Gesellenlohn von 3240 A. und dem Einkommen eines allein-
nekenden Meisters (2500 4) erklärt sich daraus, daß der alleinstehende Meister angehlich niemals
voll beschäftigt ist. ;
Die Verhältnismäßi geringe Zahl produktiver Arbeitsstunden bei einem Meister mit Gesellen
St nach der Erklärung des Verbandes darauf zurückzuführen, daß der Meister, um seinen Gesellen
überhaupt Beschäftigung zu verschaffen, sehr viel Zeit auf die Arbeitsbeschaffung verwenden muß.
Die Höhe der Unkosten (Sp. 9) erklärt sich daraus, daß den Ofensetzern ein erheblicher
Verlust durch Bruch des gelieferten Materials entsteht.
Der Handel mit Öfen, Kohlen- und Gasherden, der in mancher Gegend von den Öfensetzern
N erheblichem Umfange betrieben wird, ist bei der Aufstellung nicht berücksichtigt.
(Vgl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanzamtes
Hannover vom 9. März 1927.)