zirk ansässigen Kreditinstitute, die die Landwirte vorzugsweise ‚ver-
sorgen (Genossenschaften, Sparkassen, landw. Banken, Privatbanken,
usw.), je ein Vertreter der Handels- und der Handwerkskammer.
Die arbeitende Bauernschaft ist in diesen Ausschüssen so gut wie
überhaupt nicht vertreten. Dieser Kreditausschuß setzt die Grund-
sätze für die Gewährung des Umschuldungskredits auf Grund der
Reichsrichtlinien fest. Der Umschuldungskredit wird, abgesehen von
der Kreditgewährung an Kleinbauern, nur gegen hypothekarische
Sicherung gewährt und darf zusammen mit dem im Range vorher-
gehenden Belastungen 50—60 Proz, des Taxwertes nicht überschrei-
ten, in der Regel nicht mehr als 20 Proz, des Grundstückswertes be-
tragen,
An Kleinbauern können Umschuldungskredite ohne die
hypothekarische Sicherung gegen einfachen Schuldschein gegeben
werden, wenn hinreichende andere Sicherheiten,
insbesondere durch „persönliche Leistungsfähigkeit” geboten werden,
Die Schuld muß in bestimmten Jahresraten abgetragen werden.
Achnlich sind die Bestimmungen bei landwirtschaftlichen Pächtern,
Diese letzten Bestimmungen sind geradezu ein Hohn auf die Notlage
der Kleinbauern, Gewiß, von Eintragung einer Hypothek kann abge-
sehen werden, dafür müssen aber „hinreichende andere. Sicherheiten”
(welche?) insbesondere „persönliche Leistungsfähigkeit‘“ vorhanden
sein. Wie steht es nun mit Bauern, die als Kriegsbeschädigte, durch
Unfall oder Krankheit in ihrer Leistungsfähigkeit herabgemindert
sind? Die Zurückzahlung des Kredits nicht im Wege der üblichen
jährlichen Amortisation von 1 Prozent, sondern in Ratenzah-
lungen bedeutet, auch das letzte Mark aus den Knochen des ge-
plagten Kleinbauern heraussaugen. Faktisch wird durch diese Be-
stimmungen die große Mehrheit der verschuldeten kleinen Landwirte
einfach von der Umschuldung ausgeschaltet.
Auch der für die Einleitung des Umschuldungs-
verfahrens vorgesehene Weg zeigt drastisch, in welche skla-
vische Abhängigkeit vom staatlichen und privaten Finanzkapital der
Bauer gezwängt werden soll, Der Bewerber um ein Umschuldungs-
darlehen hat sich zunächst an die Bank, Genossenschaft oder Spar-
kasse zu wenden, bei der er am meisten verschuldet ist. Man nennt
das höflich „vorzugsweise in Geschäftsverbindungen steht”. Dieses
Kreditinstitut bereitet den Umschuldungsantrag vor, stellt die Grund-
buchverhältnisse und die vorhandenen Schulden des Landwirts fest
und entwirft einen Plan für die Neuregelung der Schuldverhältnisse,
Plan und Prüfungsergebnis wandern dann zum „Umschuldungs-
kreditinstitut‘“. Erst jetzt übernimmt das Umschuldungskreditinstitut
die Aufgabe, a) soweit möglich, noch eine erststellige Hypothek zu
beschaffen, b) zur Ablösung der Personalschulden, Läpperschulden
und Schulden an Arbeitslohn eine Umschuldungshypothek an zweiter
Stelle zu gewähren, c) gleichzeitig etwa besonders drückende hypo-
thekarische Roggenschulden, die den schwebenden Schulden gleich-
gestellt sind, abzulösen, d) Gläubiger zur Stundung oder Ermäßigung
ihrer Forderungen zu veranlassen. Der fertige Antrag wird dann