zirk ansässigen Kreditinstitute, die die Landwirte vorzugsweise ‚versorgen
(Genossenschaften, Sparkassen, landw. Banken, Privatbanken,
usw.), je ein Vertreter der Handels- und der Handwerkskammer.
Die arbeitende Bauernschaft ist in diesen Ausschüssen so gut wie
überhaupt nicht vertreten. Dieser Kreditausschuß setzt die Grundsätze
für die Gewährung des Umschuldungskredits auf Grund der
Reichsrichtlinien fest. Der Umschuldungskredit wird, abgesehen von
der Kreditgewährung an Kleinbauern, nur gegen hypothekarische
Sicherung gewährt und darf zusammen mit dem im Range vorhergehenden
Belastungen 50—60 Proz, des Taxwertes nicht überschreiten,
in der Regel nicht mehr als 20 Proz, des Grundstückswertes betragen,
An Kleinbauern können Umschuldungskredite ohne die
hypothekarische Sicherung gegen einfachen Schuldschein gegeben
werden, wenn hinreichende andere Sicherheiten,
insbesondere durch „persönliche Leistungsfähigkeit” geboten werden,
Die Schuld muß in bestimmten Jahresraten abgetragen werden.
Achnlich sind die Bestimmungen bei landwirtschaftlichen Pächtern,
Diese letzten Bestimmungen sind geradezu ein Hohn auf die Notlage
der Kleinbauern, Gewiß, von Eintragung einer Hypothek kann abgesehen
werden, dafür müssen aber „hinreichende andere. Sicherheiten”
(welche?) insbesondere „persönliche Leistungsfähigkeit‘“ vorhanden
sein. Wie steht es nun mit Bauern, die als Kriegsbeschädigte, durch
Unfall oder Krankheit in ihrer Leistungsfähigkeit herabgemindert
sind? Die Zurückzahlung des Kredits nicht im Wege der üblichen
jährlichen Amortisation von 1 Prozent, sondern in Ratenzahlungen
bedeutet, auch das letzte Mark aus den Knochen des geplagten
Kleinbauern heraussaugen. Faktisch wird durch diese Bestimmungen
die große Mehrheit der verschuldeten kleinen Landwirte
einfach von der Umschuldung ausgeschaltet.
Auch der für die Einleitung des Umschuldungsverfahrens
vorgesehene Weg zeigt drastisch, in welche sklavische
Abhängigkeit vom staatlichen und privaten Finanzkapital der
Bauer gezwängt werden soll, Der Bewerber um ein Umschuldungsdarlehen
hat sich zunächst an die Bank, Genossenschaft oder Sparkasse
zu wenden, bei der er am meisten verschuldet ist. Man nennt
das höflich „vorzugsweise in Geschäftsverbindungen steht”. Dieses
Kreditinstitut bereitet den Umschuldungsantrag vor, stellt die Grundbuchverhältnisse
und die vorhandenen Schulden des Landwirts fest
und entwirft einen Plan für die Neuregelung der Schuldverhältnisse,
Plan und Prüfungsergebnis wandern dann zum „Umschuldungskreditinstitut‘“.
Erst jetzt übernimmt das Umschuldungskreditinstitut
die Aufgabe, a) soweit möglich, noch eine erststellige Hypothek zu
beschaffen, b) zur Ablösung der Personalschulden, Läpperschulden
und Schulden an Arbeitslohn eine Umschuldungshypothek an zweiter
Stelle zu gewähren, c) gleichzeitig etwa besonders drückende hypothekarische
Roggenschulden, die den schwebenden Schulden gleichgestellt
sind, abzulösen, d) Gläubiger zur Stundung oder Ermäßigung
ihrer Forderungen zu veranlassen. Der fertige Antrag wird dann