348 IV. ffentliches Recht.
läßt, die Errichtung einer Oberpostdirektion in Hessen befiehlt, wenn er in Württemberg
oder Sachsen die dortigen Truppen inspiziert, so übt er mit alledem nicht preußische
Staatsgewalt auf nicht-preußischem Boden, sondern des Reiches Gewalt im Reiche aus.
Diese Reichsorganschaft ist eine Unmittelbare Organschaft. Das heißt: der
Kaiser repräsentiert innerhalb seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit den Willen des
Reiches, die Reichsgewalt ebenso unmittelbar? wie die beiden anderen Hauptorgane,
Bundesrat und Reichstag. Der Kaiser erläßt seine Anordnungen und Verfügungen
„im Namen des Reichs“ (Art. 17 R.V.). Dies besagt — ein neuer Sinn der viel—
bedeutenden Worte! —: es steht niemand zwischen Kaiser und Reich. Der Kaiser hat
kein noch höheres Organ des Reiches über sich, er wird von niemand ernannt noch abgesetzt,
keiner Stelle im Reich ist er verautwortlich. Allerdings übt er kein eigenes und ursprüng⸗
liches, sondern abgeleitetes, fremdes Recht aus (ebensowenig wie der Monarch im Einheits⸗
staate, vgl. oben S. 456, 472), aber dies Recht gehört dem Reiche, d. h. der nationalen
souveränen Staatspersönlichkeit, nicht einer von dieser verschiedenen anderweiten Korporation
oder Organpersönlichkeit, insbesondere nicht der Staatengesamtheit, repräsentiert durch die
oerbündeten Regierungen, verkörpert im Bundesrat. „Im Namen des Reichs“ heißt nicht
„im Namen der verbündeten Regierungen“ (unrichtig v. Seydel, Komm. S. 126,
Jellinek, Staatsl. 507 Anm. 2), sondern, wie jene bayerische Aufforderung zur An⸗
aahme des Kaisertitels — oben S. 509 Anum. — den Ausdruck wendet: „im Namen
des gesamten deutschen Vaterlandes“. — Freilich stellen die verbündeten Regierungen im
Bundesrate den Träger, das in diesem Sinne „oberste“ Organ der Reichsgewalt dar
(oben S. 5338—540), diese Trägerschaft bedeutet aber nur Präsumtion der Kom—
petenz, nicht Suprematie über den Kaiser, noch gar Inhaberschaft der gesamten Reichs⸗
gewalt zu eigenem Recht, eine Stellung, welche alle anderen Reichsorgane, den Kaiser
nicht ausgeschlossen, zu Delegataren dieses obersten Machthabers herabdrücken würde. Der
Kaiser ist dem Repräsentanten des Trägers der Reichsgewalt, dem Bundesrate staats⸗
rechtlich gleichgeordnet, zeremoniell übergeordnet. Delegatar des Bundesrates
bezw. der verbündeten Regierungen ist er nicht.
Durch zwei Ausnahmen nur ist dieses letztere Prinzip durchbrochen; beide beziehen
sich auf das Verhältnis zum Reichstage und erklären sich daraus, daß als Inhaber der
Regierungsgewalt gegenüber dem Reichstage, als „Reichsregierung“ in dem konstitutionell⸗
parlamentarischen Sinne des Wortes nicht der Kaiser, sondern der Bundesrat gedacht ist.
Der eine Fall ist die Eröffnung und Schließung des Reichstags: Hoheitsrechte, welche
die R.V. Art. 12 zwar dem Kaiser ohne weitere Hinzuͤfügung überträgt, die aber
aach feststehenden, in den üblichen Formeln (ogl. v. Seydel, Komm. S. 126, Laband J,
196) sich widerspiegelnder Praͤxis „im Namen der verbündeten Regierungen“ ausgeübt
werden. Analog wird man die Stellung des Kaisers in dem andern hierhergehörigen
Falle, bei Einbringung bundesraͤtlicher Vorlagen im Reichstage, Art. 16 R.V., aufzufassen
haben. Auch hier erscheint der Kaifer lediglich als Vollzugsorgan der verbündeten Re—
gierungen, als Überbringer des von ihnen im Bundesrate —V— unten
8 89 1). Es sind dies Singularitälen, welche die Regel, nämlich die Unmittelbarkeit
der kaiserlichen Organschaft sicherlich nicht alterieren, sondern nur bestätigen und befestigen.
Das Wesen dieser Organschaft besftimmen heißt einen allgemeineren Rechtsbegriff auf⸗
suchen, dem sie sich einordnen laßt. Es darf behauptet werden, daß es einen solchen
Begriff: einen einzigen, dem das Kaisertum überall entspricht, nicht gibt. Als Gesamt—
erscheinung ist unser Kaisertum eine Organschaft ganz eigener Art.
Im Sinne des Völkerrechts ist der Kaiser Staatsoberhaupt, die „Re—
zierung“ des Deutschen Reiches. Denn er repräsentiert seinen Staat, das Deutsche
Reich, im Staatenverkehr, und'er repräsentiert es voll, ohne Konkurrenz eines anderen,
diese Vertretungsmacht nach außen beschrünkenden Organs. Sein Wort, seine Unter—
schrift sind zur völkerrechtlichen Verpflichtung des Reiches ebenso erforderlich wie ausreichend.
Faßt man nun die staatßrechtliche Stellung des Kaisers, sein Verhältnis zu
den andern Organen und zu den Objekten der Reichsgewalt ins Auge, so versagen alle
hergebrachten Begriffe und Schablonen Der Kauses ist etwas anderes und mehr als ein