Full text: Industriewirtschaftliche Zeitfragen aus dem Tätigkeitsgebiet des Reichsverbandes der Deutschen Industrie

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heit gehabt habe, sich die Frage rechtzeitig zu überlegen, ob und in welchem Umfange er 
wenigstens in einem der Unionsstaaten eine Patentanmeldung einreichen wolle. Seitens 
einer anderen Fachgruppe sind allerdings einige Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung 
des $ 11 des Unionsvertrages geltend gemacht worden. Diese Wünsche und Mitteilungen 
sind seinerzeit dem Patentamte bekanntgegeben worden. Im wesentlichen würde es sich 
bei einer kritischen Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung des $ 11 des Unions- 
vertrages darum handeln, festzustellen, ob zur Sicherung des Nachweises der Identität 
‚zwischen der ausgestellten und der später zum Patent angemeldeten Erfindung die Hinter; 
legung einer Zeichnung oder Beschreibung bei der Patentbehörde bzw. der Ausstellungs- 
behörde vorgeschrieben werden soll, ob ferner eine einheitliche Regelung der Frist gewünscht 
wird, innerhalb welcher die ausgestellten Erfindungen zum Patent anzumelden sind, und 
schließlich, ob die Frist von 6 Monaten, wie sie auch die deutsche Gesetzgebung kennt und 
wie sie der Abänderungsvorschlag enthält, als angemessen oder als zu lang zu betrachten 
st. Da die kurze Diskussion, die in der letzten Sitzung des Ausschusses zu dieser Frage 
'tattfand, ergab, daß von einem eigentlichen Interesse der deutschen Industrie an dem Aus- 
itellungsschutz nicht gesprochen werden könne, wurde beschlossen, es bei der bisherigen 
3ehandlung der Angelegenheit dem Patentamt gegenüber bewenden zu lassen. 
Bereits im Jahre 1922 wurde im Ausschuß erstmals über die geplante Errichtung 
‘ines internationalen Zentralpatentamts berichtet. Der Reichsverband 
ıat seinerzeit das Auswärtige Amt darauf aufmerksam gemacht, daß die Schaffung 
nes internationalen Patentamts, welches seinen Sitz in Brüssel haben soll, zu Rechts: 
onflikten führen könne zwischen den Ansprüchen, welche einerseits die Ange- 
ıörigen von Ländern der Pariser Union aus deren Bestimmungen herleiten können, und 
ndererseits den Ansprüchen, welche den Angehörigen der im Brüsseler internationalen 
’atentamt zusammengeschlossenen Länder gemäß dessen Satzung zustehen sollen. In- 
wischen hat die französische Regierung der Kammer der Abgeordneten einen Gesetzz 
ntwurf vorgelegt, dessen Gegenstand dieses Brüsseler internationale Patentamt ist. Sollte 
'as Gesetz in Frankreich zur Annahme kommen und sollten etwa weitere Staaten von Be: 
eutung sich dem Vertrage anschließen, so würde der Zeitpunkt zu einem Vorgehen 
eitens unseres Ausschusses gekommen sein. Von Interesse ist, daß gemäß den Begrün- 
ungen, welche der Vorlage an die französische Abgeordnetenkammer beigegeben sind, 
uch England, Amerika und Italien an den Vorarbeiten zu dem Brüsseler internationalen 
'atentamt beteiligt waren. Würden diese Staaten tatsächlich dem Amte beitreten, was 
um mindesten bei Amerika und England recht zweifelhaft erscheinen kann, so wird diese 
ingelegenheit erhöhte Bedeutung gewinnen. 
Im Sommer ging dem Reichsverbande weiterhin seitens des Reichsjustizministeriums 
ne vom Völkerbund übersandte Denkschrift über das wissenschaftliche 
igentum nebst dem darin vorgeschlagenen Entwurfe eines internationalen Abkommens‘ 
it der Bitte um Stellungnahme zu. Dieser Entwurf schließt sich an frühere Bestrebungen 
} a, die dahin zielten, bei wissenschaftlichen Erfindungen die Idee selbst und nicht nur ihre 
5 „aktische Anwendung zu schützen. Diese Vorschläge würden darauf hinausgehen, ein 
issenschaftliches Urheberrecht von ungeheurem Umfange zu schützen, das zweifellos zu 
ner unerträglichen..Unsicherheit-führen und den stärksten Bedenken begegnen müßte.‘ 
‚er Reichsverband hat daher dem Reichsjustizministerium mitgeteilt, daß eine allgemeine 
;setzliche Regelung des wissenschaftlichen Eigentums im Augenblick so wenig 
ruchreif und im Hinblick auf die Aufgaben viel näherliegender Art, deren Er- 
illung weit brennender erscheine, als so überflüssig angesehen werden müsse, daß der 
sichsverband zunächst auf ein näheres Eingehen auf die Einzelheiten des Entwurfs ver: 
chten müsse. Die praktische Rückwirkung eines solchen Gesetzes auf den gewerblichen 
schtsschutz werde, statt den geistigen Fortschritt zu fördern, mit einer weitgehenden
	        
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