190 Hite, Geburtenrüdgang und Sozialreform
zuch die freiwillige Arbeitzeinftellung, aber auch diefe kann im gegebenen
Falle durchaus gerecht und notwendig fein, Die Unterfheidung it JHwer..
Die unterfhiedslofe Unterftüßung hat die Anziehungskraft der Gewerk-
‘haften wefentlih gefteigert. So liegt es fowohl im Interefje der SGe-
werffchaften als auch in dem finanziellen Interejje der Allgemeinheit,
23 wejentlih bei diejer Megelung zu belaffen. Die Gewerkfchaften über-
nehmen damit allerbing3 eine [Amwere Belaftung, die zugleich auch der
Sefamtheit zugute fommt. Das gilt namentlich, foweit Frau und Kinder
in Betracht kommen. Gerade die Familienväter bilden oft ein Hemmniz
in der Geltendmachung wohlberechtigter Forderungen; anderfeitz müffen
gerade diefe bei länger andauernden Streiks die größten Opfer bringen.
Dieje bittern Erfahrungen Haben gewiß wejentlich dazu beigetragen, daß
die neumalthujianijdhen Bejtrebungen in den freigewerkjdhaftiidhen Arbeiter:
freijen fo fruchtbaren Boden gefunden Haben. Alle diefe Sefichtspunkte
drängen und ermutigen uns, den Vorfchlag zur Erwägung zu ftellen:
Die Verficherung des Arbeiters felbit den freien Organijationen der Selbit-
Jilfe zu überlaffen, die VBerforgung der Kinder aber im Falle der vor-
übergehenden Urbeitslofigieit des Familienernährers
Jury eine entjpredende NuZgefjftaltung der Snvalkidenver.
jigerung zu fidjern. Wenn, wie wir früher vorjchlugen, die Ver-
Hcherungsanftalten als neuen Zweig der Verficherung die Gewährung
von Kinderbeihilfen übernehmen würden, jo würde e8 tedhnijch
und organijatorijd) verhältnismäßig leicht fein, Ddiefe Unterftüßungen
dahin zu erweitern, daß fie bei Arbeits!ofigkeit des Ernäh
cer3 für jämtlide nicdterwerbsfähigen Kinder gewährt und zugleich.
>ntfprecdhend erhöht würden. Sie Könnten fo bemeffen werden, daß eine
Pflegerin — in erfter Linie die Mutter — einbegriffen würde. Sie
mürden auch bei gefeglich einwandfreier Arbeitseinftellung gezahlt. So-
bald die Sewerkfchaft oder eine fonftige freie Organifation der Ar-
deitälofenverfidherung die Unterftüßung dem Familienernährer zufpricht,
mürde auch) die Kinderunterftüßung fällig, wobet natürlich eine Nach»
fontrolle nicht ausgefchlofjen fein würde. Vielleicht Könnte fogar ge
jeßlid) jeder Arbeiter verpflichtet werden, irgendeiner Arbeitslofen-
unterftüßungsfaffe mit Mindeftleijtungen beizutreten. € KWnnten auch
vielleicht die Krankenkafjen mit einem fefjten Anteil (etwa einem
Viertel) herangezogen werden, um fie für eine wirffame Kontrolle zu
intereffieren. Die Koften der Kinderunterftüßungen würden von den Vers
icherungsanftalten al3 Gemeinlaft zu tragen fein. — Das Hauptbedenken,
weldeS mit Recht gegen eine foldhe gleidhmäßige Regelung geltend gemacht
werden kann, ijft der Hinweiz auf die großen Unteridhiede der Arbeits-
(ofigfeit je nach Art, Bahl, Gründen ujw. in den verjdhiedenen Berufen.
Wie foll 3. B. die Mrbeitslofigkeit, wie fie in beftimmten Beiten des