Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Wenn der Kaiser das Königreich Ungarn für erblich 
halte, dann sei es «in allweeg » den übrigen Erblanden gleich, 
hieß es in der geheimen Konferenz vom 18. August 1687. 
Nicht mit Unrecht sagt Räkoczy 1704 von seinem Stand 
punkt aus, das Erbrecht bedeute den Absolutismus, und 
zutreffend beschreibt Eisenmann 1 den Zustand nach der 
Besiegung Räkoczys : La Hongrie est tout entiere soumise 
ä la dynastie ; ni ennemis exterieurs, ni insurges ne lui en 
disputent plus aucune partie. Aber Steuer 2 , von dem 
nationalmadjarischen Wunsche beseelt, die erst in den 
Jahren 1848 und 1867 3 errungene Sonderstellung Ungarns 
möglichst weit zurückzudatieren, erzählt seinen französi 
schen Lesern, durch die Gesetze von 1687 sei — der Dualis 
mus etabliert worden. 
Die Einführung der subsidiären weiblichen Thronfolge, 
die Leopold I. im Vertrag von 1676 für die nicht zustande 
gekommene Heirat seiner älteren Tochter Maria Antonia 
mit dem spanischen König Karl II. hausgesetzlich, auf Basis 
der Primogenitur, für das ganze Majorat'statuiert hatte, 
hätte im Jahre 1687, zumal die ungarischen Stände für den 
Fall des Aussterbens des Mannesstammes nicht etwa die 
« freie » Wahl in Anspruch nahmen, keineswegs die Schwierig 
keiten bereitet, die man bis Turba annahm. Aber abgesehen 
von der Rücksicht auf den spanischen Mannesstamm und 
von dem Bedenken wegen des ehrgeizigen Schwiegersohnes 
mußte der Kaiser damals in Betracht ziehen, daß man in 
Ungarn mit weiblicher Thronfolge nicht etwa auch weibliche 
Alleinregierung meinte. Sie wollten vor allem erfahren, 
wer denn durch Verheiratung mit der etwaigen Thronerbin 
ihr König werden würde 4 . Man hätte zunächst die Auf- 
1 Le compromis Austro-Hongrois de 1867, Ltude sur le Dua- 
lisme, Paris 1904, S. 16. 
2 Le compromis entre la Hongrie et l’Autriche, les deux lois : 
hongroise et autrichienne, traduites, annotees et comparees, Ltude 
de droit public, Paris 1907, S. 31. 
3 Verfassungswandlungen, Kap. I. 
4 Bezeichnenderweise wendet der Hofkammerpräsident Graf 
Gundakar Stahremberg in der Sitzung der geheimen Konferenz vom
	        
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