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Die Piinfuhr folgender Waaren ist verboten, als:
1. Kriegswaft'en, Oieschosse und die dazu gehörige Munition, ausser mit Ge
nehmigung der Regierung.
2. Copien der durch das Marinedepot herausgegebenen hydrographischen
Karten.
3. Blaserohre und Stockwindbüchsen.
4. Bücher und Drucksachen in spanischer Sprache, in den durch das Gesetz
über das literarische Eigenthnm vorgeschriebenen Fällen.
5. Karten und Pläne spanischer Autoren gemäss desselben Gesetzes.
6. Messbücher. Breviere und andere liturgische Bücher der katholischen Kirche.
7. Maurische Ochavos.
8. Gemälde, Figuren und alle sonstigen Gegenstände, welche gegen die Sitt
lichkeit verstossen.
9. Pharmaceutische Präparate oder Geheimmittel von unbekannter Zusammen
setzung oder deren Zusammensetzung nicht veröffentlicht worden ist.
10. Rosenkränze, lleiligthümer und sonstige fromme Gegenstände der heiligen
Orte, welche durch den Handel und durch Privatpersonen eingeführt werden.
11. Tabak in dei Form und in den Fällen, welche durch die Monopol
regulative vorgeschrieben sind.
12. Die Artikel und Gegenstände, deren Einfuhr durch andere Ministerien
zur Verhütung der Schädigung des öffentlichen Wohles oder von Nachtheil für
den Ackerl)au verboten ist.
Tarasätze.
Vom Brnttogewiclite der naclistehend verzeichneten Waaren wird als Tara
folgender Procentsatz abgezogen :
Cocosnuss- und Palmöl in Fässern 20 Procent
Stahl in Kisten 10 ^
Indigo in Kisten ^
, „ Seronen 10 ,
Zucker in Kisten und Fässern 14
Zimmt in Kisten 20 „
, „ ledernen Säcken 8 \
Phosphor in Blechbüchsen 30 ^
„ „ „ die in hölzerne verpackt sind .... 50 „
Ga l ancine in Fässern 20
Garne in Ballen 3 ^
Weissblech in Kisten -10 „
Fayence, Porzellan und feine Töpferwaaren in Kisten und Fässern . 30 „
Desgleichen in Körben I6 „
Tabakpfeifen aus Gyps in Fässern 30 „
Glas und Krystall, Hohl- oder Tafel-, belegt oder nicht, in Kisten
und Fässern 40 „
Dieselben in Körben, sowie Fensterglas in einer einzigen Kiste . . 20 „
Anmerkung : Glas und Krystall in hölzernen Körben unterliegen nicht der vorstehenden Tara.
Besondere Tarasätze.
Zucker in Bastsäcken, für jeden Sack . . . . • 750 Gramm
Liebig’sches Fleischextract für die Büchsen 70 Procent
Baumwollene und leinene Gesjiinnste auf hölzernen Spulen, nur für
die Spulen 30 ^
Gespinnste aus Seide und Floretseide, auf hölzernen Spulen, nur
für die Spulen 45 ^
Posamentierwaaren für die inneren Gerippe aus Holz, Pappmasse
oder anderem ähnlichen Materiale, ausgenommen die Gewebe, vom
ausschliesslichen und Nettogewichte der Posamentirwaaren . . 10 „
Parfümerien für alle inneren Behälter und Verpackungen .... 25 „
Anmerkung : Ausgenommen ist die Seife, welche mit der inneren Verpackung verzollt wird.
Schweiz.
Der gegenwärtig für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren in Anwendung
stehende Zolltarif wurde mit dem Bundesrathsbeschluss vom 8. September 1882
erlassen und somit zur Grundlage des verfassten General-Zolltarifs genommen.