Metadata: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

428 
Die Piinfuhr folgender Waaren ist verboten, als: 
1. Kriegswaft'en, Oieschosse und die dazu gehörige Munition, ausser mit Ge 
nehmigung der Regierung. 
2. Copien der durch das Marinedepot herausgegebenen hydrographischen 
Karten. 
3. Blaserohre und Stockwindbüchsen. 
4. Bücher und Drucksachen in spanischer Sprache, in den durch das Gesetz 
über das literarische Eigenthnm vorgeschriebenen Fällen. 
5. Karten und Pläne spanischer Autoren gemäss desselben Gesetzes. 
6. Messbücher. Breviere und andere liturgische Bücher der katholischen Kirche. 
7. Maurische Ochavos. 
8. Gemälde, Figuren und alle sonstigen Gegenstände, welche gegen die Sitt 
lichkeit verstossen. 
9. Pharmaceutische Präparate oder Geheimmittel von unbekannter Zusammen 
setzung oder deren Zusammensetzung nicht veröffentlicht worden ist. 
10. Rosenkränze, lleiligthümer und sonstige fromme Gegenstände der heiligen 
Orte, welche durch den Handel und durch Privatpersonen eingeführt werden. 
11. Tabak in dei Form und in den Fällen, welche durch die Monopol 
regulative vorgeschrieben sind. 
12. Die Artikel und Gegenstände, deren Einfuhr durch andere Ministerien 
zur Verhütung der Schädigung des öffentlichen Wohles oder von Nachtheil für 
den Ackerl)au verboten ist. 
Tarasätze. 
Vom Brnttogewiclite der naclistehend verzeichneten Waaren wird als Tara 
folgender Procentsatz abgezogen : 
Cocosnuss- und Palmöl in Fässern 20 Procent 
Stahl in Kisten 10 ^ 
Indigo in Kisten ^ 
, „ Seronen 10 , 
Zucker in Kisten und Fässern 14 
Zimmt in Kisten 20 „ 
, „ ledernen Säcken 8 \ 
Phosphor in Blechbüchsen 30 ^ 
„ „ „ die in hölzerne verpackt sind .... 50 „ 
Ga l ancine in Fässern 20 
Garne in Ballen 3 ^ 
Weissblech in Kisten -10 „ 
Fayence, Porzellan und feine Töpferwaaren in Kisten und Fässern . 30 „ 
Desgleichen in Körben I6 „ 
Tabakpfeifen aus Gyps in Fässern 30 „ 
Glas und Krystall, Hohl- oder Tafel-, belegt oder nicht, in Kisten 
und Fässern 40 „ 
Dieselben in Körben, sowie Fensterglas in einer einzigen Kiste . . 20 „ 
Anmerkung : Glas und Krystall in hölzernen Körben unterliegen nicht der vorstehenden Tara. 
Besondere Tarasätze. 
Zucker in Bastsäcken, für jeden Sack . . . . • 750 Gramm 
Liebig’sches Fleischextract für die Büchsen 70 Procent 
Baumwollene und leinene Gesjiinnste auf hölzernen Spulen, nur für 
die Spulen 30 ^ 
Gespinnste aus Seide und Floretseide, auf hölzernen Spulen, nur 
für die Spulen 45 ^ 
Posamentierwaaren für die inneren Gerippe aus Holz, Pappmasse 
oder anderem ähnlichen Materiale, ausgenommen die Gewebe, vom 
ausschliesslichen und Nettogewichte der Posamentirwaaren . . 10 „ 
Parfümerien für alle inneren Behälter und Verpackungen .... 25 „ 
Anmerkung : Ausgenommen ist die Seife, welche mit der inneren Verpackung verzollt wird. 
Schweiz. 
Der gegenwärtig für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren in Anwendung 
stehende Zolltarif wurde mit dem Bundesrathsbeschluss vom 8. September 1882 
erlassen und somit zur Grundlage des verfassten General-Zolltarifs genommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.