sich dieses System bereits praktisch bewährt. Materialzettel
bleiben dann nur noch der Abforderung von Hilfs- und
Betriebsmaterial vorbehalten, das natürlich durch die Ar-
beitsvorbereitung nicht erfaßt werden kann. Die Ausstellung
dieser Materialzettel ist den Meistern gestattet, doch dürfen
die Lager sie erst nach Gegenzeichnung durch den leitenden
Betriebsingenieur zur Belieferung anerkennen.
Die Materialrücklieferung. Die ordnungsmäßige
Rücklieferung des Materialabfalls zu überwachen, obliegt
ebenfalls der Lagerverwaltung. Besonders bei hochwertigen
Rohstoffen, also Messingblechen, Kupfer, Weißmetallbarren
usw., darf die Wichtigkeit dieser Aufgabe nicht unterschätzt
werden. Nicht immer kann das Material in den Längen und
Abmessungen vom Lager ausgegeben werden, in denen es
die Fertigung benötigt. Anzustreben ist dies allerdings, denn
der Transport überflüssigen Rohstoffs in die Werkstatt und
der Rücktransport des Abfalls in das Lager erfordert nicht
nur Unkosten durch Förderlöhne, sondern bindet auch durch
laufende organisatorische Überwachung weiteres Personal,
Man soll daher stets dem Lager genügend Maschinen zu-
teilen, um fertig zugeschnittenes oder abgemessenes Ma-
terial (z. B. bei Flüssigkeiten, Schüttgut usw.) ausgeben zu
können.
Wo dies nicht möglich ist, z. B. in Stanzereien, Auto-
matendrehereien, Warmpressereien, wird vom Arbeitsbüro
der nötige Materialbedarf einschließlich des Abfalls vor-
berechnet und der rückzuliefernde Abfall auf dem Ferti-
gungsplan besonders vermerkt. Auch besondere Rückliefe-
rungszettel werden vorbereitet, die bei der Herausgabe des
Auftrags an die Werkstatt dem Lager zugestellt werden,
welches sie als dauernde Mahnung im Auge zu behalten
hat, bis der betreffende Abfall tatsächlich wieder im Lager
eingegangen ist. Hierauf quittiert das Lager die von der
Werkstatt zurückerhaltenen Abfallmengen‘ und gibt den
Rücklieferungszettel als Quittung der Werkstatt. Noch
inniger wird dieser Zwanglauf gestaltet, wenn Material-
zettel und Rücklieferungszettel in einem Vordruck derart
vereinigt sind, daß die Rücklieferungsquittung als Abreiß-
fahne der Materialquittung angebogen ist.
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