Ausführungsverordnung —
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I. Allgemeines.
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 289. September 1927.
(KGBl. J S. 312.)
Auf Grund der g8 120 Abs. 2, 206 Abs. 1, 207 Abs. .. 312
und 220 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar⸗
beilslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. J
S. 187) wird nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichs⸗
anstalt für Arbeiisvermittlung und Arbeitslosenversicherung —
zu den Artikeln 3,47 bis 9 auch mit Zustimmung des Reichs⸗
rats hiermit verordnet:
Artikel1
(Zu 8 17 Abs. 1)
(1) Wer ausschließlich Hausgehilfen beschäftigt, gilt als
Arbeitgeber nur
1. hinsichtlich einer Fachabteilung für Hausgehilfen,
wenn es der Vorsitzende des Landesarbeitsamts aus⸗
nahmsweise in Fällen zuläßt, in denen ein Arbeitsamt
* wesentlich mit der Vermittlung von Hausgehilfen
efaßt.
(2) Für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter
kann der Vorstand der Reichsanstalt, für den Vorstand. und
den Verwaltungsrat der Reichsanstalt kann der Reichsarbeits⸗
minister Ausnahmen zulassen.
(8) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gilt als Arbeitgeber
auch eine Frau, deren Mann als Haushaltungsvorstand Haus⸗
gehilfen beschäftigt.
2.
Artikel2
(Gu 8 29)
Der Vorsitzende des Arbeitsamts bildet den Spruchausschuß.
Er bestimmt, foweit dies nicht durch die Geschäftsordnung ge⸗
regelt wird, im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer des
Verwaltungsausschusses und ihre Eteuvertreter als Beisitzer zu
den Verhandlungen des Spruchausschusses herangezogen werden.
Will der Vorsitzende von der Reihenfolge aus besonderen Grün⸗
dr weichen so hat er diese Gründe in den Alten zu ver—
erken.