Full text: Ausführungsvorschriften zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Ausführungsverordnung — 
Artikels 
(Bu 8 30) 
(1) Der Vorsitzende des Landesarbeitsamts bildet die 
Spruchkammern. Er bestimmt nach Benehmen mit dem Ver⸗ 
waltuügsausschuß und der obersten Landesbehörde, wieviel 
Spruchkammern im Besirke des Landesarbeitsamts zu errichten 
sind und an welchen Orten. Am Sitze des Landesarbeitsamts 
und jedes Oberversicherungsamts ist in der Regel eine Spruch⸗ 
kammer zu errichten. 
(D) die oberste Landesbehörde bestimmt die Vorsitzenden 
der Spruchkammern und ihre Stellvertreter. Der Vorsitzende 
des Oberversicherungsamts bestimmt im voraus die Reihenfolge, 
in der die Beisitzer des Oberbersicherungsamts als Beisitzer zu 
den Verhandlungen der Spruchkammer herangezogen werden. 
Artikel 2 Satz 3 gilt entsprechend. 
(8) Die Kosten der Spruchkammern sind Verwaltungskosten 
Reichsanstalt. 
Artikel 4 
Gu 8 31) 
(1) Der Reichsarbeitsminister regelt die Stellvertretung des 
Senatspräsidenten, des ständigen Mitglieds und des richterlichen 
Beamten. 
() Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt 
im voraus die Reihenfolge, in der die Vertreter der Versicherten 
uind der Arbeitgeber als Beisitzer zu den Verhandlungen des 
Spruchsenats herangezogen werden. Artikel2 Satz 8 gilt ent⸗ 
Pprechend. 
Artikelsb 
(Zu den 88 77 und 78) 
(1) Für die Befreiungsanzeigen sind die Vordrucke zu be⸗ 
autzen, die die Reichsanstalt vorschreibti). Die Stellen, die die 
Heiträge einziehen, haben die Vordrucke unentgeltlich bereit— 
zuhalten und auszugeben. 
(2) Für Beschästigungsverhältnisse, die beim Inkrafttreten 
des Gesebes über Arbeitsbermittlung und Arbeitslosenversiche⸗ 
rung nach der Fünften Ausführungsverordnung zur Verord⸗ 
nung über Erwerbslosenfürsorge vom 18. Januar 1926 (Reichs- 
Jesepbl. JS. 93) oder der Achten Ausführungsverordnung zur 
Herordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 24. März 1927 
Reichsgesebl. J S. 81) beitragsfrei ind und auch nach dem 
Hesebe versicherungsfrei bleiben, gilt die vor dem 1. Oktober 
1927 erstattete Befreiungsanzeige als Befreiungsanzeige im 
Sinne des Gesetzes. Für Befreiungen auf Grund der Fünften 
Ausfuͤhrungsverordnung gilt das bis zum 31. März 1928. Wird 
die Versicherungsfreiheit über diesen Zeitpunkt hinaus in An⸗ 
pyuch genommen, so ist die Anzeige bis zum 29. Februar 1928 
zu erneuern. 
1) Vordrucke s. S. 12ff.
	        
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