Ausführungsverordnung —
Artikels
(Bu 8 30)
(1) Der Vorsitzende des Landesarbeitsamts bildet die
Spruchkammern. Er bestimmt nach Benehmen mit dem Ver⸗
waltuügsausschuß und der obersten Landesbehörde, wieviel
Spruchkammern im Besirke des Landesarbeitsamts zu errichten
sind und an welchen Orten. Am Sitze des Landesarbeitsamts
und jedes Oberversicherungsamts ist in der Regel eine Spruch⸗
kammer zu errichten.
(D) die oberste Landesbehörde bestimmt die Vorsitzenden
der Spruchkammern und ihre Stellvertreter. Der Vorsitzende
des Oberversicherungsamts bestimmt im voraus die Reihenfolge,
in der die Beisitzer des Oberbersicherungsamts als Beisitzer zu
den Verhandlungen der Spruchkammer herangezogen werden.
Artikel 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Kosten der Spruchkammern sind Verwaltungskosten
Reichsanstalt.
Artikel 4
Gu 8 31)
(1) Der Reichsarbeitsminister regelt die Stellvertretung des
Senatspräsidenten, des ständigen Mitglieds und des richterlichen
Beamten.
() Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt
im voraus die Reihenfolge, in der die Vertreter der Versicherten
uind der Arbeitgeber als Beisitzer zu den Verhandlungen des
Spruchsenats herangezogen werden. Artikel2 Satz 8 gilt ent⸗
Pprechend.
Artikelsb
(Zu den 88 77 und 78)
(1) Für die Befreiungsanzeigen sind die Vordrucke zu be⸗
autzen, die die Reichsanstalt vorschreibti). Die Stellen, die die
Heiträge einziehen, haben die Vordrucke unentgeltlich bereit—
zuhalten und auszugeben.
(2) Für Beschästigungsverhältnisse, die beim Inkrafttreten
des Gesebes über Arbeitsbermittlung und Arbeitslosenversiche⸗
rung nach der Fünften Ausführungsverordnung zur Verord⸗
nung über Erwerbslosenfürsorge vom 18. Januar 1926 (Reichs-
Jesepbl. JS. 93) oder der Achten Ausführungsverordnung zur
Herordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 24. März 1927
Reichsgesebl. J S. 81) beitragsfrei ind und auch nach dem
Hesebe versicherungsfrei bleiben, gilt die vor dem 1. Oktober
1927 erstattete Befreiungsanzeige als Befreiungsanzeige im
Sinne des Gesetzes. Für Befreiungen auf Grund der Fünften
Ausfuͤhrungsverordnung gilt das bis zum 31. März 1928. Wird
die Versicherungsfreiheit über diesen Zeitpunkt hinaus in An⸗
pyuch genommen, so ist die Anzeige bis zum 29. Februar 1928
zu erneuern.
1) Vordrucke s. S. 12ff.