Full text: Ausführungsvorschriften zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Ausführungsverordnung — 9 
Artikel s 
— 
(1) Die Entschädigung des Pflichtarbeiters für Mehr— 
aufwendungen darf 80 v. Hseiner Hauptunterstützung und mit 
dieser zusammen die Entlohnung nicht übersteigen, die dem 
Pflichtarbeiter bei gleicher Arbeilsdauer als Notstandsarbeiter 
zustände. 
—0 
Regel 16 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. 
Artikel7 
(Zu 8 129) 
(1) Zur Erhaltung der Anwartschaften Arbeitsloser sind aus 
Mitteln der Reichsanstalt zu entrichten: 
für die Invalidenversicherung (ß 1280 der Reichsver⸗ 
icherungsordnung, 8 i01 des Reichsknappschaftsge⸗ 
ebes) Beiträge der Lohnklasse I, 
— 0— Ange⸗ 
telltenversicherungsgesetzes) Beiträge der Gehalts⸗ 
klasse A, 
für die knappschaftliche Pensionsversicherung (Arbeiter 
Uund Angestellie; 576 des Reichsknappschaftsgesetzes) An⸗ 
exkennungsgebühren in Höhe von 60 Reichspfennigen 
monatlich. 
(D) Fälle besonderer Härte im Sinne des 8 129 Abs.1 
Satz Zliegen insbesondere dann vor, wenn der Versicherungs⸗ 
fall während der Arbeitslosigkeit eintritt und zur Erfüllung 
der Wartezeit höchstens noch Beiträge für zwanzig Wochen (fün 
Monate) sehlen; für eine längere Zeit, als der Arbeitslose 
unterstützt wird, duüͤrfen jedoch Beiträge nicht entrichtet werden. 
Artikels 
(Zu 8 145) 
( Die Einzugsstellen Krankenkassen und deren Zweig—⸗ 
stellen, Bezirksknappschaften, Seelkasse) uͤberwachen den recht— 
nn nd volnandigen Eingang der Beiträae zur Reichs— 
aAnstalt. 
—A sind verpflichtet, bei der Ablieferung 
die Beiträge zur Reichsanstalt ausdrüchlich als solche keuntlich 
zu machen. Ünterbleibt diese Angabe, so dilt als Beitrag zur 
Keichsanstalt, wenn gleichzeitig Beiträge für andere Versicherun— 
gen abzuführen waren, der Teil der aͤbgeführten Beiträge, der 
zu dem Reste in dem Verhälinis steht, in dem die Beiträge zur 
Keichsanstalt zu den anderen Beitraägen stehen. 
() Sind die Beiträge zur rReichsanstalt zusammen mit Bei— 
trägen zu einer andern Bersicherung zu entrichten, so haben 
die Arbeitgeber, soweit sie zur Zahlung von Vorschüssen auf 
diese Beitrͤge verpflichtet sind nsbesondere nach 8 403 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.