Ausführungsverordnung — 9
Artikel s
—
(1) Die Entschädigung des Pflichtarbeiters für Mehr—
aufwendungen darf 80 v. Hseiner Hauptunterstützung und mit
dieser zusammen die Entlohnung nicht übersteigen, die dem
Pflichtarbeiter bei gleicher Arbeilsdauer als Notstandsarbeiter
zustände.
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Regel 16 Stunden wöchentlich nicht übersteigen.
Artikel7
(Zu 8 129)
(1) Zur Erhaltung der Anwartschaften Arbeitsloser sind aus
Mitteln der Reichsanstalt zu entrichten:
für die Invalidenversicherung (ß 1280 der Reichsver⸗
icherungsordnung, 8 i01 des Reichsknappschaftsge⸗
ebes) Beiträge der Lohnklasse I,
— 0— Ange⸗
telltenversicherungsgesetzes) Beiträge der Gehalts⸗
klasse A,
für die knappschaftliche Pensionsversicherung (Arbeiter
Uund Angestellie; 576 des Reichsknappschaftsgesetzes) An⸗
exkennungsgebühren in Höhe von 60 Reichspfennigen
monatlich.
(D) Fälle besonderer Härte im Sinne des 8 129 Abs.1
Satz Zliegen insbesondere dann vor, wenn der Versicherungs⸗
fall während der Arbeitslosigkeit eintritt und zur Erfüllung
der Wartezeit höchstens noch Beiträge für zwanzig Wochen (fün
Monate) sehlen; für eine längere Zeit, als der Arbeitslose
unterstützt wird, duüͤrfen jedoch Beiträge nicht entrichtet werden.
Artikels
(Zu 8 145)
( Die Einzugsstellen Krankenkassen und deren Zweig—⸗
stellen, Bezirksknappschaften, Seelkasse) uͤberwachen den recht—
nn nd volnandigen Eingang der Beiträae zur Reichs—
aAnstalt.
—A sind verpflichtet, bei der Ablieferung
die Beiträge zur Reichsanstalt ausdrüchlich als solche keuntlich
zu machen. Ünterbleibt diese Angabe, so dilt als Beitrag zur
Keichsanstalt, wenn gleichzeitig Beiträge für andere Versicherun—
gen abzuführen waren, der Teil der aͤbgeführten Beiträge, der
zu dem Reste in dem Verhälinis steht, in dem die Beiträge zur
Keichsanstalt zu den anderen Beitraägen stehen.
() Sind die Beiträge zur rReichsanstalt zusammen mit Bei—
trägen zu einer andern Bersicherung zu entrichten, so haben
die Arbeitgeber, soweit sie zur Zahlung von Vorschüssen auf
diese Beitrͤge verpflichtet sind nsbesondere nach 8 403 der