Full text: Ausführungsvorschriften zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

38 Eingliederung des Reichsamts für Arbeitsvermittlung 
— —— —— — — — —— — 
II. Organisation. 
Erlaß über die Eingliederung des Reichsamts für 
Arbeitsvermittlung in die Reichsanstalt für Arbeits— 
vermittlung und Arbeitslosenversicherung. 
(RArbBl. S. J1410.) 
Der 53— Berlin, den 12. September 1927. 
Auf Grund des 8 221 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeits— 
vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1027 
und der Ziffer 8 meiner Verordnung vom 8. August 1927 über 
das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des genannten Ge—⸗ 
setzes gliedere ich das Reichsamt für Arbeitsvermittlung mit 
Wirkung vom 18. September d. J. in die Reichsanstalt für 
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ein. 
Imn Vertretung 
Dr. Geib 
Beschlüsse des Vorstandes der Reichsanstalt für 
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über 
die Bezirke und Sitze der Landesarbeitsämter vom 
2. und 4. November 1927. 
(RArbBl. S. 1 517.) 
Auf Grund des 8 2 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeits- 
vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 
(Reichsgesebbl. J S. 187) setzt der Vorstand der Reichsanstalt 
für Ärbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nach vor— 
heriger Anhörung der Verwaltungsausschüsse der heute be— 
stehenden Landesarbeitsämter und nach Benehmen mit den 
obersten Landesbehörden die Grenzen der Landesarbeitsämter 
wie folgt endgültig fest: 
Landesarbeitsamt Ostpreußen, umfassend die Provinz 
Ostpreußen. 
1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.