10 Bezirke und Sitze der Landesarbeitsämter
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Abweichungen von den oben angeführten Grenzen der
Landesarbeilsämter behält sich der Vorstand vor, sofern solche
Abweichungen durch die Abgrenzung der Bezirke der Arbeits⸗
imter bedingt werden (Grensberichtigungen).
Bezüglich des Landesarbeitsamts Südwestdeutschland be⸗
hält sich der Vorstand vor, durch besonderen Beschluß nach
Anhörung der Beteiligten zu bestimmen, wann die Einrichtung
dieses Landesarbeitsamts, soweit es sich um die Pfalz handelt,
durchzuführen ist.
Den bezirklichen oder sachlichen Besonderheiten einzelner
Gebiete soll durch Errichtung von Zweigostellen oder Fach⸗
abteilungen Rechnung getragen werden. Demgemäß wird für
Oberschlesien und die Grenuzmark⸗Posen-Westpreußen die Er⸗
richtung einer Zweigstelle beschlossen, während die Errichtung
von Faͤchabteilungen u. a. für die Landwirtschaft in Branden⸗
burg, Mecklenburg⸗Schwerin, Oldenburg sowie Schleswig⸗Hol⸗
stein und für Schiffahrt und Schiffbau in Bremen in Aussicht
genommen wird.
Berlin, den 2. November 1927.
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
Dr. Syrup
In Ergänzung seines Beschlusses vom 2. November 1927
liber die Abgrenzung der Landesarbeitsamtsbezirke bestimmt
der Vorstand der Reichsanstalt als Sitz der Landesarbeits⸗
ämter folgende Städte:
1. Für das Landesarbeitsamt Ostpreußen: Königsberg,
2. - Schlesien: Breslau,
2. Brandenburg: Berlin,
Pommern: Stettin,
Nordmark: hamburg,
Niedersachsen: Hannover,
Westfalen: Dortmund,
Rheinland: köln,
Hessen: Frankfurt a. M.,
Mitteldeutschl.: Erfurt,
Sachsen: Dresden,
Bayern: München,
Sudwestdeutschl.: Stuttgart.
Berlin, den 4. November 1927.
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Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
Dr. Sy rup