Full text: Ausführungsvorschriften zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

10 Bezirke und Sitze der Landesarbeitsämter 
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Abweichungen von den oben angeführten Grenzen der 
Landesarbeilsämter behält sich der Vorstand vor, sofern solche 
Abweichungen durch die Abgrenzung der Bezirke der Arbeits⸗ 
imter bedingt werden (Grensberichtigungen). 
Bezüglich des Landesarbeitsamts Südwestdeutschland be⸗ 
hält sich der Vorstand vor, durch besonderen Beschluß nach 
Anhörung der Beteiligten zu bestimmen, wann die Einrichtung 
dieses Landesarbeitsamts, soweit es sich um die Pfalz handelt, 
durchzuführen ist. 
Den bezirklichen oder sachlichen Besonderheiten einzelner 
Gebiete soll durch Errichtung von Zweigostellen oder Fach⸗ 
abteilungen Rechnung getragen werden. Demgemäß wird für 
Oberschlesien und die Grenuzmark⸗Posen-Westpreußen die Er⸗ 
richtung einer Zweigstelle beschlossen, während die Errichtung 
von Faͤchabteilungen u. a. für die Landwirtschaft in Branden⸗ 
burg, Mecklenburg⸗Schwerin, Oldenburg sowie Schleswig⸗Hol⸗ 
stein und für Schiffahrt und Schiffbau in Bremen in Aussicht 
genommen wird. 
Berlin, den 2. November 1927. 
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung 
und Arbeitslosenversicherung 
Dr. Syrup 
In Ergänzung seines Beschlusses vom 2. November 1927 
liber die Abgrenzung der Landesarbeitsamtsbezirke bestimmt 
der Vorstand der Reichsanstalt als Sitz der Landesarbeits⸗ 
ämter folgende Städte: 
1. Für das Landesarbeitsamt Ostpreußen: Königsberg, 
2. - Schlesien: Breslau, 
2. Brandenburg: Berlin, 
Pommern: Stettin, 
Nordmark: hamburg, 
Niedersachsen: Hannover, 
Westfalen: Dortmund, 
Rheinland: köln, 
Hessen: Frankfurt a. M., 
Mitteldeutschl.: Erfurt, 
Sachsen: Dresden, 
Bayern: München, 
Sudwestdeutschl.: Stuttgart. 
Berlin, den 4. November 1927. 
7 
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung 
und Arbeitslosenversicherung 
Dr. Sy rup
	        
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