Full text: Zusammenstellung der Anträge von Mitgliedern des Deutschen Industrie- und Handelstages (Industrie- u. Handelskammern) zum neuen Reichszollgesetz

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gesprochen, dass eine Aenderung im Sinne des Antrages 
durch das neue Reichszollgesetz zu Gunsten des Handels 
angestrebt werde. 
Zu $ 12_Abs. 2 (Stuhlung auch für Getreidezölle), 
Düsseldorf: Es ist von verschiedaner Seite der Wunsch ge- 
äussert worden, dass in Zukunft Zollstundungen auch 
für Getreide und Müllereierzeugnisse möglich sein 
sollen. Die Ausnahme des Getreides von der Zollstun- 
dung wird als volkswirtschaftlich unberechtigt ge- 
halten, da das Getreide nicht eine Luxuseinfuhr dar= 
stellt, sondern zur Deckung eines Fehlbedarfs und zur 
Qualitätsrarbesserung für den deutschen kleberarmen 
Inlandsweizen dient. (Anm.äd,Herausg. Die Vorschrift 
in $ 12 (2) des ZTG., nach der die Zölle für Getrei- 
de nicht gestundet, also nicht aufgeschoben werden 
dürfen, ist durch $ 105 A0, gemäss $ 451 A0. aufge- 
hoben. Indessen ist $ 105 für die Zollverwaltung 
zunächst nicht in Kraft getreten (RZB1. 1921 S.162); 
das geschah erst mit der vom 1. April 1923 ab gülti= 
gen Stundungsordnung. Diese bestimmt aber wiederum, 
dass der $ 2 der zur Ausführung obiger Vorschrift 
erlassenen Zollstundungsoränung vom 11. Januat 1906 
aufrecht erhalten bleiben sollte. Damit waren die am 
1. September 1925 wieder eingeführten Getreidezölle 
vom Aufschub auch weiterhin ausgeschlossen). 
Vereinszollgesetz, 
$ 9 _( _Vorausbezahlung_des Zolles). 
Berlin: Veranlasst ist der Antrag durch die Schwie- 
rigkeiten, in welche die beteiligten Kreise durch 
die Erhebung der Zölle in Gold und den Ersatz durch 
Aufgeld in Papier seinerzeit geraten waren. Die Be- 
denken des Reichsfinanzministeriums, bei dem seiner- 
zeit der Vorschlag zum Gegenstand von Erörterungen 
gemacht worden ist, bewegten sich in der Richtung, 
dass eine spekulativre Auswirkung derartiger Quittungen
	        
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