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gesprochen, dass eine Aenderung im Sinne des Antrages
durch das neue Reichszollgesetz zu Gunsten des Handels
angestrebt werde.
Zu $ 12_Abs. 2 (Stuhlung auch für Getreidezölle),
Düsseldorf: Es ist von verschiedaner Seite der Wunsch ge-
äussert worden, dass in Zukunft Zollstundungen auch
für Getreide und Müllereierzeugnisse möglich sein
sollen. Die Ausnahme des Getreides von der Zollstun-
dung wird als volkswirtschaftlich unberechtigt ge-
halten, da das Getreide nicht eine Luxuseinfuhr dar=
stellt, sondern zur Deckung eines Fehlbedarfs und zur
Qualitätsrarbesserung für den deutschen kleberarmen
Inlandsweizen dient. (Anm.äd,Herausg. Die Vorschrift
in $ 12 (2) des ZTG., nach der die Zölle für Getrei-
de nicht gestundet, also nicht aufgeschoben werden
dürfen, ist durch $ 105 A0, gemäss $ 451 A0. aufge-
hoben. Indessen ist $ 105 für die Zollverwaltung
zunächst nicht in Kraft getreten (RZB1. 1921 S.162);
das geschah erst mit der vom 1. April 1923 ab gülti=
gen Stundungsordnung. Diese bestimmt aber wiederum,
dass der $ 2 der zur Ausführung obiger Vorschrift
erlassenen Zollstundungsoränung vom 11. Januat 1906
aufrecht erhalten bleiben sollte. Damit waren die am
1. September 1925 wieder eingeführten Getreidezölle
vom Aufschub auch weiterhin ausgeschlossen).
Vereinszollgesetz,
$ 9 _( _Vorausbezahlung_des Zolles).
Berlin: Veranlasst ist der Antrag durch die Schwie-
rigkeiten, in welche die beteiligten Kreise durch
die Erhebung der Zölle in Gold und den Ersatz durch
Aufgeld in Papier seinerzeit geraten waren. Die Be-
denken des Reichsfinanzministeriums, bei dem seiner-
zeit der Vorschlag zum Gegenstand von Erörterungen
gemacht worden ist, bewegten sich in der Richtung,
dass eine spekulativre Auswirkung derartiger Quittungen