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zu befürchten sei und dass ihrer Einführung der $ 9
des VZG. entgegenstehe, auf Grund dessen der Zoll
nach denjenigen Tarifsätzen zu entrichten ist, die an
dem Tage gültig sind, an welchem die zum Eingange
bestimmten Waren bei der kompetenten Zollstelle zur
Verzollung gelangen. Wenn auch erwartet werden kann,
dass bei der heute gefestigten Währung die Einführung
solcher Zollscheine nicht mehr erforderlich sein wird
möchten wir dennoch eine Aenderung des $ 9 VZG. der
Erwägung anheim gebenin dem Sinne, dass unter beson-
deren Bedingungen der Zollstichtag anders festge-
setzt werden kann, damit richt in Zukunft etwaige
Massnahmen; die sich im Interesse des Handels als
notwendig erweisen, infolge gesetzlicher Bestimmungen
auf Schwierigkeiten stossen. (Anm. d.KHerausg. Ueber
Vorauszahlungen auf Zollschulden siehe die getroffe-
nen Anordnungen RZB1. 1923 S. 109, ferner 1924 S.60
und Z.f.Z. 1928 Nr. 14 S, 262. Das Verfahren über
Zollanzahlungsbescheinigungen ist noch zulässig, es
hat aber mit Festigung der Währung seinen eigent-
lichen Zweck verloren und wird daher nur noch selten
benutzt.)
$ 9_(_Zollerhöhungen).
Berlin: 1.) Bei der Eingangsverzollung sollen nach
$ 9 diejenigen Zollsätze und sonstigen Zollvorschrif-
ten Anwendung finden, welche an dem Tage gültig sind.
an welchem die zum Eingange bestimmten Waren bei der
kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur Abferti-
gung auf Begleitschein II oder zur Anschreibung auf
Privatkreditlager angemeldet und zur Abfertigung ge-
stellt werden. Demnach müssen solche Waren, welche auf
einer zollfreien Niederlage ruhen, im Falle einer
unterdessen eintretenden Zollerhöhung oder sonstigen,
dem Zollpflichtigen ungünstigen Aenderung der Zoll-
vorschriften sich der ungünstigen Zollbehandlung
unterwerfen, sofern sie nicht vor kinftritt derselben
noch zur Verzollung gebracht werden. Eine solche