Full text: Zusammenstellung der Anträge von Mitgliedern des Deutschen Industrie- und Handelstages (Industrie- u. Handelskammern) zum neuen Reichszollgesetz

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zu befürchten sei und dass ihrer Einführung der $ 9 
des VZG. entgegenstehe, auf Grund dessen der Zoll 
nach denjenigen Tarifsätzen zu entrichten ist, die an 
dem Tage gültig sind, an welchem die zum Eingange 
bestimmten Waren bei der kompetenten Zollstelle zur 
Verzollung gelangen. Wenn auch erwartet werden kann, 
dass bei der heute gefestigten Währung die Einführung 
solcher Zollscheine nicht mehr erforderlich sein wird 
möchten wir dennoch eine Aenderung des $ 9 VZG. der 
Erwägung anheim gebenin dem Sinne, dass unter beson- 
deren Bedingungen der Zollstichtag anders festge- 
setzt werden kann, damit richt in Zukunft etwaige 
Massnahmen; die sich im Interesse des Handels als 
notwendig erweisen, infolge gesetzlicher Bestimmungen 
auf Schwierigkeiten stossen. (Anm. d.KHerausg. Ueber 
Vorauszahlungen auf Zollschulden siehe die getroffe- 
nen Anordnungen RZB1. 1923 S. 109, ferner 1924 S.60 
und Z.f.Z. 1928 Nr. 14 S, 262. Das Verfahren über 
Zollanzahlungsbescheinigungen ist noch zulässig, es 
hat aber mit Festigung der Währung seinen eigent- 
lichen Zweck verloren und wird daher nur noch selten 
benutzt.) 
$ 9_(_Zollerhöhungen). 
Berlin: 1.) Bei der Eingangsverzollung sollen nach 
$ 9 diejenigen Zollsätze und sonstigen Zollvorschrif- 
ten Anwendung finden, welche an dem Tage gültig sind. 
an welchem die zum Eingange bestimmten Waren bei der 
kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur Abferti- 
gung auf Begleitschein II oder zur Anschreibung auf 
Privatkreditlager angemeldet und zur Abfertigung ge- 
stellt werden. Demnach müssen solche Waren, welche auf 
einer zollfreien Niederlage ruhen, im Falle einer 
unterdessen eintretenden Zollerhöhung oder sonstigen, 
dem Zollpflichtigen ungünstigen Aenderung der Zoll- 
vorschriften sich der ungünstigen Zollbehandlung 
unterwerfen, sofern sie nicht vor kinftritt derselben 
noch zur Verzollung gebracht werden. Eine solche
	        
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