Full text: Zusammenstellung der Anträge von Mitgliedern des Deutschen Industrie- und Handelstages (Industrie- u. Handelskammern) zum neuen Reichszollgesetz

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Verzollung vor Torschluss ist häufig nicht ausführ- 
bar oder führt zu anderweitigen wirtschaftlichen 
Nachteilen, da die eingelagerten Waren js dem Zwecke 
der Zollniederlagen entsprechend für die etwaige 
Wiederausfuhr ohne erfolgte Verzollung verfügbar ge 
halten werden sollen, Rs erscheint demnach billig, 
dass für derartige auf Zollniederlagen ruhende Waren 
für eine angemessene Frist die Anwendung derjenigen 
Zollsätze und sonstigen Zollvorschriften bestimmt 
wird, welche zur Zeit ihrer Einlagerung gegulten haben, 
sofern diese Varschriften für den Zollpflichtigen 
günstiger sind als die während der Lagerung einge- 
tretenen Aenderungen. 
2.) Bei der Kinführung erhöhter Zölle ist häufig 
zur Vermeidung unbilliger Schädigungen Rücksicht ge- 
nommen worden auf diejenigen Lieferungsverträge., wel= 
che bereits bei Verkündigung der Zoilerhöhungen unter 
Voraussetzung der früheren Zölle eingegangen waren, 
aber der Natur des Geschäftes oder der Ware nach erst 
nach Inkrafttreten der Zollerhöhungen zur Zrledigung 
gebracht werden konnten. Es wäre au wünschen, dass 
der diesem Verfahren zugrunde liegende Billigkeits- 
grundsatz auch in dem neuen Reichszollgesetz zum Aus= 
druck gebracht würde. Seine Nichtbeachtung bei In- 
krafttreten der letzten Zolltarifnavelle, am ii. Ukto- 
ber 1925; hat zu grossen Härten geführt. 
Mannheim: Bei den mehrfachen Aenderungen der Zoll- 
sätze infolge von Vereinbarungen auf Grund von Tan- 
delsverträgen hat sich eine Massnahme im Sinne des 
Antrages als ein dringendes Bedürfnis ergeben, Dies 
war insbesondere bezüglich der beim Ahschluss des 
deutsch-spanischen Handelsrertrages in deutschen Zoll- 
lägern befindlichen oder nachweislich rchon vom Ur= 
sprungsland abgesandten hellen Dessertiweinen mi% 
einem Weingeistgehalte von weniger als 140 Züramm in 
einem Liter der Fall, die mit dem Inkrafttreten des 
Handelsvertrages einem Vertragszollsatze von A565.
	        
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