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Verzollung vor Torschluss ist häufig nicht ausführ-
bar oder führt zu anderweitigen wirtschaftlichen
Nachteilen, da die eingelagerten Waren js dem Zwecke
der Zollniederlagen entsprechend für die etwaige
Wiederausfuhr ohne erfolgte Verzollung verfügbar ge
halten werden sollen, Rs erscheint demnach billig,
dass für derartige auf Zollniederlagen ruhende Waren
für eine angemessene Frist die Anwendung derjenigen
Zollsätze und sonstigen Zollvorschriften bestimmt
wird, welche zur Zeit ihrer Einlagerung gegulten haben,
sofern diese Varschriften für den Zollpflichtigen
günstiger sind als die während der Lagerung einge-
tretenen Aenderungen.
2.) Bei der Kinführung erhöhter Zölle ist häufig
zur Vermeidung unbilliger Schädigungen Rücksicht ge-
nommen worden auf diejenigen Lieferungsverträge., wel=
che bereits bei Verkündigung der Zoilerhöhungen unter
Voraussetzung der früheren Zölle eingegangen waren,
aber der Natur des Geschäftes oder der Ware nach erst
nach Inkrafttreten der Zollerhöhungen zur Zrledigung
gebracht werden konnten. Es wäre au wünschen, dass
der diesem Verfahren zugrunde liegende Billigkeits-
grundsatz auch in dem neuen Reichszollgesetz zum Aus=
druck gebracht würde. Seine Nichtbeachtung bei In-
krafttreten der letzten Zolltarifnavelle, am ii. Ukto-
ber 1925; hat zu grossen Härten geführt.
Mannheim: Bei den mehrfachen Aenderungen der Zoll-
sätze infolge von Vereinbarungen auf Grund von Tan-
delsverträgen hat sich eine Massnahme im Sinne des
Antrages als ein dringendes Bedürfnis ergeben, Dies
war insbesondere bezüglich der beim Ahschluss des
deutsch-spanischen Handelsrertrages in deutschen Zoll-
lägern befindlichen oder nachweislich rchon vom Ur=
sprungsland abgesandten hellen Dessertiweinen mi%
einem Weingeistgehalte von weniger als 140 Züramm in
einem Liter der Fall, die mit dem Inkrafttreten des
Handelsvertrages einem Vertragszollsatze von A565.