Object: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I. Buch. Production und Consumtion. 
Die Vereinigung von Mann und Frau durch das Band der Ehe besitzt 
drei charakteristische Eigenthümlichkeiten: sie ist übernatürlich, ausschließlich 
und für das ganze Leben geschlossen. Sie ist übernatürlich; denn sie wird 
nicht nur geschlossen zum Zwecke der Kindererzeugung und des irdischen Vor 
theils, der ans der gegenseitigen Unterstützung und Fürsorge, die sich die 
Gatten erweisen sollen, erwachst, sondern sie verfolgt auch einen religiösen 
Zweck. Ihr wesentliches Ziel ist der religiöse Nutzen, den Mann und Frau 
daraus ziehen, und die sittlich-ernste, Gott wohlgefällige Erziehung der Kinder. 
Die Ehe ist aber auch ausschließlich und unlösbar; durch ihr Band ist ein 
Mann mit einem Weib verbunden, bis der Tod sie trennt, und für beide 
Gatten besteht unbedingt das Verbot eines jeden anderweitigen geschlechtlichen 
Verhältnisses. 
Bei der Strenge der Verpflichtungen, welche die Ehe auferlegt, ist es 
einleuchtend, daß eine solche nur infolge gänzlich freien Entschlusses eingegangen 
werden kann. Niemand kann gezwungen werden, eine bestimmte Person zu 
heiraten oder sich überhaupt zu verehelichen, obgleich der Ehestand der ge 
wöhnliche Weg ist, auf welchem die Menschen ihre Lebensaufgabe zu erfüllen 
und ihr letztes Ziel zu erreichen berufen sind. Deshalb muß auch die Ehe 
schließungsfreiheit hochgeachtet und darf es niemand verwehrt werden, in den 
Ehestand zu treten, wie es denn auch niemand ohne gewichtige Ursacke ver 
boten werden kann, eine bestimmte Person zu ehelichen. Es ist also für un 
zulässig zu erachten, wenn früher in gewissen Staaten die Eheschließung vom 
Vorhandensein eines gewissen Vermögensbetrages oder einer über allen ernst 
lichen Zweifel erhabenen Arbeitsfähigkeit und -Willigkeit abhängig gemacht 
worden ist und hie und da wohl auch heute noch immer abhängig gemacht 
wird. Nur notorisch und dauernd arbeitsscheuen Personen, solchen, die öffentlich 
nnd gewohnheitsmäßig gewissen Lastern ergeben sind, und Verbrechern wäh 
rend ihrer Strafverbüßung darf die Verehelichung verboten werden, und zwar 
aus dem Grunde, weil niemaud das Recht hat, Wesen das Leben zu geben, 
für deren Unterhalt und Erziehung er nicht Sorge tragen kann und will. 
Armut allein ist kein Grund, aus dem jemanden die Ehe versagt werden 
kann. Der Einwand, daß die aus den Ehen solcher Leute hervorgehenden 
Kinder der Fürsorge der Gemeinde, der Wohlthätigkeit der Einzelnen, kurz, 
der menschlichen Gesellschaft zur Last fallen, kann angesichts der Thatsache, 
daß das Heiratsverbot für die Glieder der untersten Volksschichten die Zahl 
der unehelichen Geburten vermehrt, die Prostitution befördert und viele des 
Familienlebens Entbehrende den Gefahren des Lebens in Schenken und Gast 
häusern niederster Sorte, der Trunksucht, der gewohnheitsmäßigen Unsittlichkeit 
und der damit im Zusammenhang stehenden Unehrlichkeit aussetzt, nicht aus 
schlaggebend sein. Und so hat sich denn auch die kirchliche Autorität über-
	        
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