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ür StreigHhölzer, Lichte, Reis, Kaffee, Pfeffer und ausländi[dhe
Heringe eingeführt. Die Streidhholz- und Licdhtfabrikfen, die Reis: und
Kaffee-Großhandlungen werden nationalijiert. Um 26. März tagt
der Allrujfijde Kongrek der SozialdemokiratijdHen Arbeiter-
partei Ruklands (Boljdhewijten). Der Kongreß bejdhliekt, die Par-
te: in eine Kommuniftijde umzubenennen und das Parteiprogramm
„im Geijte der Politik des Überganges vom Kapitalismus zum Sozia-
fismus‘““ zu verändern. Um 27. März tritt in Moskau der vierte
Nukerordentlide Allru]fijdhe Kongreß der Sowjets der Arbeiter-, Sol-
daten und Bauern-Deputierten zujammen, der am nächjten Tage den
Breiter Friedensvertrag mit DeutjHland ratifiziert.
Um 10. April erjdheint ein Dekret des Allrujlijdhen Zentral-Cxe-
futiviomitees: Allen Wusländern, die in ihrer Heimat für ihre
religiöje und politijde Überzeugung verfolgt werden, wird in Rukland
eine Zufluchts[tätte gewährt und die NMidtauslieferung auf For-
derung des Heimatjtaates garantiert. Ein Dekret vom 27. April be-
itimmt, daß alle Denimäler, zu Ehren der Zaren und Zarendiener
errichtet, zu entfernen und Entwürfe zu Denimälern der Rujlijdhen
Sowjetrepublit auszuarbeiten [jeien. Um 3. Mai wird ein Dekret er-
‚afjen, das die obligatorifjdhe NRegiltrierung aller Aktien,
Obligationen und fonftiger zinstragender Papiere in der BVBolisbank
anordnet und verfügt, dak in ‚Zukunft nur noch) auf den Namen lautende
Wertpapiere Gültigkeit haben. Um 5. Mai wird der gejamte Au ken»
handel nationalifiert. Alle Recdhtsge[Häfte über Kauf und BVer-
fauf von Waren jeglider Art mit ausländijden Staaten und aus-
ländijdHen Firmen Können nur im NMamen der rujjijdHen Republik abge-
iOlofjen werden. Beim Kommiffariat für Handel wird ein bejonderer
„Sowjet für den Außenhandel“ eingerichtet. Ein Dekret vom felben
Tage führt den obligatorijdhen UnterridHht in der „Kriegskunft“,
d.h. militärijge Übungen für alle Arbeiter und Bauern, die Keine
jreinde Arbeit ausbeuten, ein. Dur) Dekret vom 7. Mai wird das
Erbrecht, das gejeglide wie tajtamentarijdhe, aufgehoben. Das
Vermögen des Verfjtorbenen wird Staatseigentum, die notleidenden
nicht arbeitsfähigen Verwandten des Verjtorbenen werden bis zum
Erlaß eines Gejeges über die allgemeine foziale Fürjorge aus dem
Nadlakz des Verftorbenen unterhalten. Um 16. Mai werden alle
3Zuderfabrifen mit dem gefamten Inventar nationalijiert. Um
25. Mai wird ein Dekret erlaljen, das bhejondere Strafen (nicht weni-
ger als fünf Jahre Gefängnis mit Zwangsarbeit) für Beftedhung
einführt, wobei nidt nur der BejtocdhHene, fondern audy der Beitecher
bejtraft wird. Um 27. Mai werden dem Voliskommiffariat für VBer-
pflegungswefen bejondere Vollmadten für den Kampf mit der „Dorfs
bourgeoifie‘“, die Getreidevorräte verberge, erteilt. Ende Mai wird
Die wirtichaftlihe Zukunft des Olitens