Object: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder § 11. 
89 
A Gesetzlicher Vertreter: Vater oder Mutter für die Dauer der 
elterlichen Gewalt (88 1626,1627 ff-, 1684 ff., 1701 B.G.B.); ferner Vormund 
(88 1793 ff- BGB.) und Pfleger (8 1915 BGB.). 
Die Arbeitskarte wird regelmäßig nicht für ein bestimmtes Arbeits 
verhältnis ausgestellt. Rohmer S. 823. Über die Arbeitskarten, s. 
preußische Ausführungsvorschristen unter E hier im Anhang II (vgl. be 
sonders Ziffer 20 Abs. 2). . . 
5. Ortspolizeibehörde: Siehe Anm. 4 zu 8 10. Dauernder 
Aufenthalt ist jeder längere Aufenthalt, insbesondere der durch ein 
Arbeitsverhältnis veranlaßte. Der gesetzliche Wohnsitz der ehelichen, unehe 
lichen oder an Kindesstatt angenommenen Kinder wird durch 8§ 9 11 
BGB. bestimmt. Struckmann u. Koch, Komm, zur ZPO. 8. Aufl. Bd. II 
S. 15 Anm. 1. 
6. Gemeindebehörde: Siehe hier 8 22 und die preußischen Aus- 
sührungsbestinimungeu. Zuständig ist die Gemeindebehörde des letzten 
dauernden Aufenthaltsorts. 
7. Verwahrung, Vorlegung und Wiederaushändigung 
der Arbeitskarte: Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte dort, wo er seine 
gewerbliche Niederlassung (vgl. v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichts 
gesetz S. 91 Anm. 6) hat, zu verwahren. Die Karten sind vorzulegen der 
Ortspolizeibehörde (8 22). Vgl. auch 88 94o, 103n Gew.Ordn. (RohmerS. 824). 
Das Gesetz verlangt, daß „nach rechtmäßiger Lösung des ArbeitS- 
verhältnisses die Karte dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen ist. 
Der frühere 8 137 der Gewerbeordnung, welcher bei der Fassung des 8 H 
wie oben erwähnt, zum Vorbilde diente, hatte die weniger bestimmte Fassung, 
daß die Arbeitskarte „am Ende des Arbeitsverhältnisses" zurückzugeben ist. 
Schon damals verstand man darunter „rechtmäßige Lösung des Arbeits 
verhältnisses". Bei unrechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses kann 
jedoch die Karte ebenso wie beim Arbeitsbuch (8 10 Gew.Ordn.) nur so 
lange zurückbehalten werden, als der Arbeitgeber auf Erfüllung dcS Ver 
trages zu dringen berechtigt ist (v. Schulz a. a. O. S. 40 Anm. 5 und 
S. 235 Anm. 4. Vgl. hierzu Sinzheimer, Lohn und Aufrechnung S. 79 
u. Anm. 2, und P renn er, der gewerbliche Arbeitsvertrag S. 105). Da 
endlich die Beschäftigung ohne Arbeitskarte nicht gestattet ist, so wäre ein 
über die Beschäftigung des Kindes ohne Aushändigung der Arbeitskarte ge 
schlossener Arbeitsvertrag zivilrechtlich unverbindlich, ganz abgesehen davon, 
daß der Arbeitgeber bei Zuwiderhandlung gegen 8 H Abs. 1 sich |" a ' a , v 
machen würde (§ 27 des Gesetzes); a. A. Neukamp S. 2S. Siehe auch 
GG. VIII Sp. 131. Sobald die Kinder nicht mehr als „Kinder rm Smne 
des Kinderschutzgesetzes" zu erachten sind (8 2 dort und 8 135 Gew.Ordn.), 
hat der Arbeitgeber bei Weiterbeschästigung dafür Sorge zu tragen, daß M 
jugendlichen Arbeiter nunmehr ein Arbeitsbuch sich verschaffen und chm 
einhändigen (§§ 107, 108, 150 Ziffer 1 Gew.Ordn.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.