II. Beschäftigung fremder Kinder § 11.
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A Gesetzlicher Vertreter: Vater oder Mutter für die Dauer der
elterlichen Gewalt (88 1626,1627 ff-, 1684 ff., 1701 B.G.B.); ferner Vormund
(88 1793 ff- BGB.) und Pfleger (8 1915 BGB.).
Die Arbeitskarte wird regelmäßig nicht für ein bestimmtes Arbeits
verhältnis ausgestellt. Rohmer S. 823. Über die Arbeitskarten, s.
preußische Ausführungsvorschristen unter E hier im Anhang II (vgl. be
sonders Ziffer 20 Abs. 2). . .
5. Ortspolizeibehörde: Siehe Anm. 4 zu 8 10. Dauernder
Aufenthalt ist jeder längere Aufenthalt, insbesondere der durch ein
Arbeitsverhältnis veranlaßte. Der gesetzliche Wohnsitz der ehelichen, unehe
lichen oder an Kindesstatt angenommenen Kinder wird durch 8§ 9 11
BGB. bestimmt. Struckmann u. Koch, Komm, zur ZPO. 8. Aufl. Bd. II
S. 15 Anm. 1.
6. Gemeindebehörde: Siehe hier 8 22 und die preußischen Aus-
sührungsbestinimungeu. Zuständig ist die Gemeindebehörde des letzten
dauernden Aufenthaltsorts.
7. Verwahrung, Vorlegung und Wiederaushändigung
der Arbeitskarte: Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte dort, wo er seine
gewerbliche Niederlassung (vgl. v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichts
gesetz S. 91 Anm. 6) hat, zu verwahren. Die Karten sind vorzulegen der
Ortspolizeibehörde (8 22). Vgl. auch 88 94o, 103n Gew.Ordn. (RohmerS. 824).
Das Gesetz verlangt, daß „nach rechtmäßiger Lösung des ArbeitS-
verhältnisses die Karte dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen ist.
Der frühere 8 137 der Gewerbeordnung, welcher bei der Fassung des 8 H
wie oben erwähnt, zum Vorbilde diente, hatte die weniger bestimmte Fassung,
daß die Arbeitskarte „am Ende des Arbeitsverhältnisses" zurückzugeben ist.
Schon damals verstand man darunter „rechtmäßige Lösung des Arbeits
verhältnisses". Bei unrechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses kann
jedoch die Karte ebenso wie beim Arbeitsbuch (8 10 Gew.Ordn.) nur so
lange zurückbehalten werden, als der Arbeitgeber auf Erfüllung dcS Ver
trages zu dringen berechtigt ist (v. Schulz a. a. O. S. 40 Anm. 5 und
S. 235 Anm. 4. Vgl. hierzu Sinzheimer, Lohn und Aufrechnung S. 79
u. Anm. 2, und P renn er, der gewerbliche Arbeitsvertrag S. 105). Da
endlich die Beschäftigung ohne Arbeitskarte nicht gestattet ist, so wäre ein
über die Beschäftigung des Kindes ohne Aushändigung der Arbeitskarte ge
schlossener Arbeitsvertrag zivilrechtlich unverbindlich, ganz abgesehen davon,
daß der Arbeitgeber bei Zuwiderhandlung gegen 8 H Abs. 1 sich |" a ' a , v
machen würde (§ 27 des Gesetzes); a. A. Neukamp S. 2S. Siehe auch
GG. VIII Sp. 131. Sobald die Kinder nicht mehr als „Kinder rm Smne
des Kinderschutzgesetzes" zu erachten sind (8 2 dort und 8 135 Gew.Ordn.),
hat der Arbeitgeber bei Weiterbeschästigung dafür Sorge zu tragen, daß M
jugendlichen Arbeiter nunmehr ein Arbeitsbuch sich verschaffen und chm
einhändigen (§§ 107, 108, 150 Ziffer 1 Gew.Ordn.).