Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das privatwirt.schaftliche Kampfreoht der Entente. 
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Das Territorialprinzip war bereits durch die Proklamationen vom 
25. Juni und 10. November 1915 dadurch durchbrochen worden, daß 
auch in bestimmten neutralen Gebieten wie China, Siam, Persien, 
Marokko, Liberia und Portugiesisch-Ostafrika der Handel mit feind 
lichen Staatsangehörigen und deren Zweigniederlassungen 
untersagt worden war. 
Von weittragendster allgemeiner Bedeutung war jedoch die auf Grund 
des Ermächtigungsgesetzes vom 23. Dezember 1915 (Extension of powers 
Act) durch die Proklamationen vom 29. Februar, 26. April und 23. Mai 1916 
erfolgte Ausdehnung des Verbotes auf den Handel mit feindlichen 
Staatsangehörigen allerorts. Außerdem wurde der Handel mit 
neutralen Personen, die in Verbindung mit dem Feinde stehen und in den 
sogenannten schwarzenListen veröffentlicht sind („suspected persons“), 
untersagt. Damit war zum Territorialprinzip das Personalitätsprin 
zip hinzugefügt, so daß der Handel mit feindlichen Staatsangehörigen 
auch außerhalb des feindlichen Wirtschaftsgebietes getroffen wurde. 
Außerdem kam auch das Universal itätspr in zip auf. Dieses 
trifft den Handel im neutralen Lande auch mit neutralen Personen, 
die auf der „schwarzen“ Liste stehen. Es sollte verhindert werden, 
daß der Handelsverkehr mit dem Feinde durch neutrale Mittels 
personen aufrecht erhalten werde. Der Handel mit den in den 
„grauen“ Listen enthaltenen Personen wurde als „nicht erwünscht“ be 
zeichnet. Weiter ausgebaut wurde das Üniversalitätsprinzip im austra- 
1 i s c h e n Gesetz vom 24. Mai 1915. Danach galt als Feind „jede Person, 
Firma oder Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb mittelbar oder unmittel 
bar durch feindliche Staatsangehörige oder unter ihrem Einfluß geleitet 
oder beaufsichtigt wird oder dessen Geschäfte ganz oder überwiegend zu 
gunsten oder im Namen feindlicher Staatsangehöriger betrieben werden, 
selbst wenn die Firma oder Gesellschaft innerhalb der könig 
lichen Gebiete eingetragen ist oder Rechtsfähigkeit erlangt hat“. 
Derart war der Handel mit irgendwem irgendwo zugunsten der feind 
lichen Volkswirtschaft untersagt. 
Das Ergänzungsgesetz vom 27. Januar 1916 beseitigte den Schutz, 
den bisher die „a 1 i e n f r i e n d s“ d. h., die auf britischem Territorium 
geduldeten feindlichen Personen genossen. Das Handelsamt wurde er 
mächtigt, ein Unternehmen, das zufolge feindlicher Staatsangehörigkeit 
oder Vergesellschaftung mit dem Feinde ganz oder teilweise im Interesse 
oder unter Kontrolle feindlicher Staatsangehöriger geführt wird, einzu 
stellen oder zu liquidieren. 
Frankreich hatte bereits mit dem Dekrete vom 27. September 1914 
von vornherein das Territorialprinzip mit dem Nationalitätsprinzip Ver 
bunden. Es wurden Rechtsgeschäfte und Verträge, die von irgend jemand 
a uf französischem Gebiete oder von Franzosen oder von französischen
	        
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