Verzicht auf die Entlohnung der Überstunden könne rechtswirksam
erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. — Dagegen hat
das Oberste Gericht eine Pauschalierung der Entlohnung der über—
stunden als zulässig erklärt; mit Erkeuntnis vom 80. Juni 1927,
v IIAAMxσ (peröffentlicht auch in den Mitteilungen des Deutschen
Hauptverbandes der Industrie, 1928. Folge 6.Seile 121). Es genügt,
nach diesem Erkenntnisse, wenn sich die Parteien dessen bewußt sind,
daß der vereinbarte Lohn auch die Entlohnung für die die achtstündige
Arbeitszeit übersteigende Arbeitszeit in sich schlißt. Gleichgiltig ist es
dabei, ob die die achtstündige Arbeitszeit übersteigende Arbeitszeit mit
oder ohne Zustimmung des Gewerbeinspektorates vom Arbeitgeber
festgesetzt würde. Nach den hier in Betracht kommenden gesetzlichen
Bestimmungen erlischt das Recht auf Entlohnung der Überstunden
erst durch Verjährung, und zwar nach drei Jahren
Sehr zu berücksichtigen ist, daß das Gesetz im Absatze 1 des 86
ausdrücklich sagt, daß die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorhan—
densein der im Gesetze verlangten Voraussetzungen bewilligt werden
„kann“. Nach dem Wortlaute des Gesetzes hat demnach der Arbeit—
geber auch bei Bestand der gesetzlichen Voraussetzungen keinen recht—
lichen Anspruch auf Bewilligung von Überstunden.
In diesem Sinne hat auch das Oberste Verwaltungs—
gericht mit dem grundsätzlich sehr wichtigen Erkenntnifse
bom 16. Juni 1025, 3. 9791 (mit den interessanten Entscheidungs—
zründen veröffentlicht in Nummer 18 des Prager Archives für Gesetz⸗
gebung und Rechtsprechung, Jahrgang 1925, Seite 1120) seine Rechts
anschauung dahin ausgesprochen, daß die Partei keinen Rechtsanspruch
auf Bewilligung von Überstundenarbeit im Sinne des 86, Abs. 1
des Gesetzes vom 19. November 1918, Slqg. Nr. 91. über die achtftün—
dige Arbeitszeit hat.
In den Entscheidungsgründen wird zunächst ausgeführt, daß
eine Wendung, wie sie im Gesetze gebraucht ist, „kaun bewilligt
verden“, an sich nicht die Auslegung ausschließt, daß aus einer
derartig formulierten Norm zugleich auch für die Partei ein mit jener
Berechtigung der Behörde korrespondierender subjektiver Rechtsan⸗
pruch erwächst, so daß nur durch eine sorgfältige Prüfung sowohl des
Wortlautes der einschlägigen Vorschriften in ihrem Zusammenhange
als auch der die Regelung der bezüglichen Materie beherrschenden Ge⸗
samtendenzen ein verlößliches Urleil darüber gewonnen werden kaun,
ob das Gesetz den Parteien einen subjektiven Anspruch verleihen wollte
oder nicht. Für das Oberste Verwaltungsgericht waren nun dafür,
daß es zur Anschauung kam, daß der Partei ein subjektives Recht auf
Bewilligung der Verlängerung der Arbeitszeit nicht zufteht, mehrere
Erwägungen maßgebend. Zunächst die Rücksicht auf die deutlich im
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