“nn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
ein Abonnement. Diese Theorie ist logische Folge der individua-
listischen Auffassung der Wirtschaft, welche die Staatstätigkeit auf
die Sicherheit der Person und der Habe beschränkt, dem Individuum
unterordnet und den Staat durch das Individuum in dem Maße
der ihm geleisteten Dienste alimentieren läßt. Demgegenüber steht
die zweite Gruppe, welche in dem Staate eine höhere ethische
Persönlichkeit sieht, dessen Erhaltung und dessen Tätigkeit das
Individuum durch die durch dasselbe gebrachte Opfer möglich
machen muß. Diese Auffassung ist Folge der Ausdehnung der
Staatstätigkeit auf das ganze Gebiet der Kultur, die eine schachernde
Berechnung dessen, was der Staat für den einzelnen leistet, ganz
unmöglich macht. Auf diesem Punkte der‘ modernen Staatsent-
wicklung ist es ganz unmöglich, den individualistischen Standpunkt
aufrecht zu erhalten, denn die Solidarität der einzelnen bringt den
sozialen Charakter des Staates immer mehr zum Ausdruck. Diese
neuere Entwicklung kommt in der zweiten Gruppe der Begrifis-
bestimmungen zum Ausdruck. Die dritte Gruppe ist indifferent
gegenüber der Art der Staatstätigkeit, indem sie in der Steuer ein-
fach die zur Befriedigung der staatlichen Bedürfnisse zur Verfügung
gestellte Einnahme sieht, die Natur dieser Bedürfnisse aber nicht
berührt. Die Vertreter der ersten Auffassung finden wir zumeist
in der französischen, die der zweiten in der deutschen und der
deutschen folgenden, die der dritten in der englischen Literatur.
In der Begriffsbestimmung namentlich der deutschen Fachwissen-
schaft spiegelt sich am besten die neuere Entwicklung des Staats-
lebens. Mit der steigenden Tätigkeit des modernen Staates und
dessen damit sich entwickelndem sozialen Charakters läßt sich die
individualistische Auffassung der Steuer nicht länger aufrechterhalten.
IL Abschnitt.
Die Geschichte des Steuerwesens.
1. Geschichtliche Grundlage. Die Steuer ist keine zu-
fällige Erscheinung. Sie ist eine der Grundformen des Staats-
lebens, ein Organisationsprinzip der Staatsordnung. Steuern aus-
zuwerfen war in vielen Fällen der Hauptzweck der Eroberungen
und somit der Staatenbildung. Steuern auszuwerfen ist aber oft
auch der Hauptzweck der Gewährung verfassungsmäßiger Rechte.
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