Full text: Finanzwissenschaft

“nn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
ein Abonnement. Diese Theorie ist logische Folge der individua- 
listischen Auffassung der Wirtschaft, welche die Staatstätigkeit auf 
die Sicherheit der Person und der Habe beschränkt, dem Individuum 
unterordnet und den Staat durch das Individuum in dem Maße 
der ihm geleisteten Dienste alimentieren läßt. Demgegenüber steht 
die zweite Gruppe, welche in dem Staate eine höhere ethische 
Persönlichkeit sieht, dessen Erhaltung und dessen Tätigkeit das 
Individuum durch die durch dasselbe gebrachte Opfer möglich 
machen muß. Diese Auffassung ist Folge der Ausdehnung der 
Staatstätigkeit auf das ganze Gebiet der Kultur, die eine schachernde 
Berechnung dessen, was der Staat für den einzelnen leistet, ganz 
unmöglich macht. Auf diesem Punkte der‘ modernen Staatsent- 
wicklung ist es ganz unmöglich, den individualistischen Standpunkt 
aufrecht zu erhalten, denn die Solidarität der einzelnen bringt den 
sozialen Charakter des Staates immer mehr zum Ausdruck. Diese 
neuere Entwicklung kommt in der zweiten Gruppe der Begrifis- 
bestimmungen zum Ausdruck. Die dritte Gruppe ist indifferent 
gegenüber der Art der Staatstätigkeit, indem sie in der Steuer ein- 
fach die zur Befriedigung der staatlichen Bedürfnisse zur Verfügung 
gestellte Einnahme sieht, die Natur dieser Bedürfnisse aber nicht 
berührt. Die Vertreter der ersten Auffassung finden wir zumeist 
in der französischen, die der zweiten in der deutschen und der 
deutschen folgenden, die der dritten in der englischen Literatur. 
In der Begriffsbestimmung namentlich der deutschen Fachwissen- 
schaft spiegelt sich am besten die neuere Entwicklung des Staats- 
lebens. Mit der steigenden Tätigkeit des modernen Staates und 
dessen damit sich entwickelndem sozialen Charakters läßt sich die 
individualistische Auffassung der Steuer nicht länger aufrechterhalten. 
IL Abschnitt. 
Die Geschichte des Steuerwesens. 
1. Geschichtliche Grundlage. Die Steuer ist keine zu- 
fällige Erscheinung. Sie ist eine der Grundformen des Staats- 
lebens, ein Organisationsprinzip der Staatsordnung. Steuern aus- 
zuwerfen war in vielen Fällen der Hauptzweck der Eroberungen 
und somit der Staatenbildung. Steuern auszuwerfen ist aber oft 
auch der Hauptzweck der Gewährung verfassungsmäßiger Rechte. 
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