fullscreen: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Mittel zur Erzieluug einer ordentlichen Erziehung nicht aus- 
flndig^machen kann. 
Jugendliche Personen zwischen 14 und 18 Jahren, sind 
an eine Besserungsanstalt abzugeben, wenn die Bedingungen 
sur die Abgabe derselben in eine Zwangsarbeitsanstalt ge 
geben sind, also in den Fällen der Verurtheilung derselben 
der in den §§ 1 bis 6 des Gesetzes vom 24. Mai 
188o bezeichneten Übertretungen. Überdies kann auch gegen 
diese Personen wegen Verübung strafbarer Handlungen 
anderer Art im Sinne der oben citierten Bestimmungen 
der §§ 178 und 217 des allg. bürg. Gesetzbuches die Unter- 
bnngnng in eine Besserungsanstalt seitens des Gerichtes ver 
fugt werden. 
Fasst man alle diese wichtigen Normen in Verbindung 
ņņî jenen über beit Strafvollzug in den s. g. „Jngend- 
aoiyeunngen ins Auge, so kann wohl nicht behauptet wer- 
dass es an einer eingehenden gesetzlichen Fürsorge be- 
^7 ^^jugendlichen Übelthüter mangele: vielmehr er- 
!§/îņt den Behörden vielfach Gelegenheit geboten, die sociale 
hm-rA ' oîb ur der Begehung criminell strafbarer Handlungen 
cv. I ü^endlrche Personen gelegen ist, wirksam zu bekämpfen, 
die Messer un, die Behauptung aufzustellen, dass 
werc.. şi^ļlrgen Bestimmungen eine sehr beachtens- 
^ufweisen" jenen des englischen Rechtes 
J? nn s U ìnîr zunächst it a ch der Art des Straf- 
bilduna' bea ; u A en Unterricht ititi) die gewerbliche Ans 
imi RücksicktB?k Uchen Verurtheilten zum Zwecke hat, dann 
Jugendarbeit^ .Controle, die seitens der Leitung der 
wird — j ene ^n über die bereits Entlassenen geführt 
anstalten rn «m« .Jugendabtheilungen in den Straf- 
matoiy Schools Un ^ Marburg den englischen Refor- 
Wvhl lvird i„ âC l nâ unbedenklich an die Seite stellen. 
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