Full text: Völkerrecht und Landesrecht

345 - 
der anderen Seite kommen in Frage. Da uns nun lediglich die 
Handlungen interessiren, zu deren Vornahme sich der Staat 
durch seine Gesetze rüsten muss, so scheiden die Genugthuungs- 
formen der ersten Art aus unserer Besprechung aus. Denn soweit 
es sich um Geldzahlungen handelt, haben wir schon von ihnen ge- 
sprochen !), und zum Absenden eines Entschüldigungsbriefes, zum 
Salutiren einer beleidigten Flagge braucht es selbst im konsti- 
tutionellsten Staatswesen keiner landesrechtlichen Ermächtigung, 
— man müsste sie denn in den allerdings überall unentbehrlichen, 
ganz allgemeinen Kompetenzbestimmungen für den diplomatischen 
Verkehr erbliceken wollen. Indess wo die internationale Haf- 
tung zu obrigkeitlichen Akten, zu Befehl und Zwang 
Veranlassung giebt, da bedarf allerdings der Rechtsstaat des Er- 
mächtigungsgesetzes. So muss er sich denn vor allem durch 
zeitige Aufstellung strafgesetzlicher Bestimmungen in die Lage 
setzen, die kriminelle Ahndung aller der soeben besprochenen „ feind- 
seligen Handlungen“ gegen fremde Staaten und der Verletzungen 
ausländischer Individualpersonen zu bewirken. Daher die Straf- 
gesetze, welche die Verbrechen gegen die werthvollsten Rechtsgüter 
der Individuen ohne Unterschied der in- und ausländischen, daher 
die besonderen Strafgesetze, die den Angriff auf den fremden 
Staat, sein Oberhaupt, seinen Gesandten?), die „Verletzung der 
Neutralität“ mit Strafe bedrohen.) Da nun, wie wir sahen, der 
Note 1. Gewöhnlich aber ist die Ausweisung nicht Erfüllung der Haft- 
pflicht, sondern ein sicherheitspolizeiliches Mittel, das gerade die Entstehung 
der Haftpflicht vermeiden soll. Sie dient vor allem zur Verhütung der von 
Ausländern bei uns vorbereiteten feindseligen Handlungen gegen fremde 
Staaten. In dieser Eigenschaft ist sie allerdings wieder möglicher Weise unsere 
Pflicht. Vergl. v. Martitz, a. a. 0. I S. 24, 34, 37 u. ö.; Langhard, 
Recht d. polit. Fremdenausweisung. Leipzig 1891. 5. 48, 56ff. 5. auch unten 
S. 346 Note 1. — Keinesfalls dient heutigen Tages die Auslieferung dem 
Zwecke, für eine bei uns begangene That Genugthuung zu gewähren. 
1) S. oben S. 335. 
2) Vergl. die Angaben bei Lammasch, a. a. 0. S. 396ff., 427, dazu 
noch etwa die Strafgesetzbücher für Waadtland vom 18. Febr. 1843, Art. 100£f.; 
für Graubünden vom 8. Juli 1851, Art. 68; für Italien vom 30. Juni 18859, 
Art. 128ff.; für Bulgarien vom 2. Febr. 1896 (Uebersetzung von Krüger, Berlin 
1897) Art. 245. 
3) S. die Citate bei Lammasch, a. a. 0. S. 405ff., dazu noch vielleicht 
Bulgar. Strafges. (s. vor. Note) Art. 114 Z. 1; Oesterreich. Strafgesetzentwurf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.