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BcrmögenSzuwachSstcuergesetz. § <>.
rteiqt liegt nicht bloß ein „fiktiver" Vermögenszuwachs innerhalb des Veran-
lagüngszeitraumes vor. Dieser Gesichtspunkt trifft aber auch auf die gewinn
bringende Veräußerung ausländischen Grund- und Betriebsvermögens zu. Die
Ausnahmebestimmung zugunsten der Veräußerung von solchem im 1. Satze ent
behrt daher der inneren Berechtigung. Hat keine Veräußerung, sondern nur eine
sonstige Umwandlung von nichtsteuerbarem ht steuerbares Vermögen stattge-
funden, wie z. B. bei „Verbringung" (in dem oben umschriebenen weiteren Sinne»
von ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen ins Inland, so kann der Absatz
trotz des oben Ausgeführten keine Anwendung finden. Denn bte Begr. betont
in daß durch ihn Vermögenserhöhungen getroffen werden sollten, die auf emeu
vorteichasten „Verkauf" zurückzuführen sind. Um so weniger ist eme aus-
dehnende Auslegung der in dem 2. Abs. enthaltenen Ausnahmen von der Regel
des 1. Abs. des §6 Nr. 5 zulässig. , o ..., . . ..
6. Kapitalabfindungen für Berlust der ErwerbSsah,gke,t
(Ziff. 6 des § 6).
Kapitalabfindungen, die als Entschädigung für den durchKor-
perverletzung herbeigesührtengänzlichen oder teilweisenVerlujider
Erwerbssähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen sind, sind schon nach
§ 16 BSt.G. von dem Vermögenszuwachs abzuziehen. Die Nr. 6 § 6 VZAG.
weicht insofern von dem § 16 BSt.G. ab, als auch die Abfindung für einen
durch Krankheit eingetretenen Verlust der Erwerbsfähigkeit von dem Endver-
mögen in Abzug zu bringen ist. Nach Begr. S. 20 sollen hiermit „bestehende
Zweifel beseitigt werden". Für die Anwendbarkeit der Nr. 6 ist es gleichgültig,
ob es sich um eine Versicherung handelt oder um eine von dem für die Körper-
Verletzung oder Krankheit Schadenersatzpflichtigen oder einem Dritten geleistete
Entschädigung. Dagegen muß es sich um eine statt einer Rente gewährte
Abfindung" handeln. Das ergibt sich auch aus der — übrigens in der Be-
rusung auf § 6 Nr. 5, § 7 BSt.G. nicht völlig zutreffenden — Bemerkung der
Begr zum BSt.G. (S. 42): „Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 ( = § 16) hat den
Fall im Auge, daß als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krank-
heit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbssähigkeit nicht
eine Rente, sondern eine Kapitalabfindung gezahlt wird. Da derartige Renten
nach §6 Nr. 5, §7 nicht zum Kapitalvermögen zählen, sollen auch
die an deren Stelle tretenden Kapitalabsindungen steuerlich nicht
ungünstiger behandelt werden." t , , ,.
Mit dem Zusatze „oder zu zahlen sind" wird zum Ausdruck gebracht,
daß für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist, ob dem Steuerpflichtigen bereits
ein Forderungsrecht auf die Abfindung zusteht.
Ob der Verlust oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch sort-
dauert, und in welchem Maße diese beeinträchtigt ist, macht keinen Unterschied,
grundsätzlich auch nicht, ob die Abfindung in angemessenem Verhältnis zu dem
Schaden steht. Jedoch wird der Steuerbehörde der Nachweis nicht versagt
werden können, daß das Kapital nach dem wahren Willen des Gebers nicht
oder nicht in voller Höhe eine Entschädigung für den durch die Körperverletzung
herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbssähigkeit dar-
stellen sollte (§§ 133, 117 Abs. 2 BGB.).
7. Kapitalabfindungen für Tötungen (3 iff. 7 des ß 6).
Zifs 7 ist dem § 6 erst bei der II. Beratung des VZAG. in der Vollsitzung der
NV. auf Antrag derAbg. Gothein, Gröber, Löbeu. Gen., der keinen Wider
spruch erfuhr, eingefügt worden. Derben Antrag begründende Abg. Gothein be-
merkte (Sten.B. S. 2246 D bis 2247 A) mit Recht, daß er dem Grundsätze der
Nr. 6 entspreche, der dort für die Unfallverletzten enthalten sei. Im Gegen-