Object: Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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nent Rechte doch zulässig, je nachdem die Forderungen fortbe 
stehen oder schwinden, für welche die Caution haftet.") 
7. Bei allen Nachforderungen, welche in Al. 2 und 3 
des § 7 statnirt sind, ist wohl zu beachten, daß ihre Begrün 
dung und Rechtfertigung stets davon ausgehen muß, daß die 
Verbesserung oder Verschlimmerung der Verhältnisse des Ren 
tenempfängers trotz oder in Folge der Verletzung erfolgt ist. 
Der unmittelbare Zusammenhang der Thatsachen, welche für 
die Rachsorderungen geltend gemacht werden, mit der Ent 
stehungs-Ursache der Rentenpflicht oder Rentenberechtigung ist 
stets klar zu halten und zu stellen, besonders durch Nachweis 
der Verschuldung. Sobald z. B. in Folge nachweisbarer 
eigener Verschuldung der Zustand der Bedürftigkeit der Ren 
ten- oder Alimenten-Empfänger sich verschlimmert hätte, so ist 
natürlich die Forderung nachträglicher Erhöhung oder Wieder 
gewährung der Reute ungerechtfertigt und zurückzuweisen.**) 
Die hier einmal dem Gesetze einverleibte Casuistik wird 
den Nachforderungen mehr Praktische Bedeutung geben, als dem 
Gesetzgeber wohl selbst vorgeschwebt haben und zum Bewußt 
sein gekommen sein mag. Denn da es sich in den beiden 
Aliuea's um Reu ten-Entschädigung handelt, so gehören oazu 
auch die Wittwen und Waisen und andern gesetzlich ali- 
menteuberechtigten Personen zu gewährenden Unterhalts- 
Forderungen. Dem Haftpflichtigen kommt z. B. die Wieder- 
verheirathung der Wittwen, die anderweitige Versorgung der 
Waisen rc. zu Gute, aber ebenso muß er sich erhöhte Nachfor 
derungen derselben Personen gefallen lassen, wenn sie uachwei- 
fen, daß ihre Alimenteuberechtigung gar nicht oder nicht voll 
ständig durch Reuteubewilliguug ausgeglichen und erledigt sei. 
Allerdings sagt der dem Rentenberechtigten Nachforderungen 
gewährende Satz ausdrücklich nur: „Der V erletzte" ; aber wie 
aus den Verhandlungen des Reichstages hervorgeht, sind mit 
dieser Bezeichnung auch die Successoren und Alimentenberech- 
tigten des Verletzten, d. i. des durch den Unfall persönlich 
Beschädigten, nicht ausgeschlossen.***) 
8. Durch Vergleich geordnete Rentenbezüge fallen nicht 
unter § 7, unterliegen deshalb den Nachforderungen weder des 
Haftpflichtigen noch des Rentenberechtigten. Doch gelten natür 
lich die positiven Laudesgesetze über Anfechtbarkeit von Verglei 
chen. P) Diese Bestimmungen sind besonders zu beachten zur 
Auslegung der §§ 4 und 5 des Haftpflichtgesetzes. Die Zah 
lungen aus den in § 4 bezeichneten Kassen können als Ver 
gleichsobjecte auch mit Bezug auf die Haftpflicht angesehen 
_. r ) Po>üive Vorschriften bezüglich Bedürfnisses, Art und Höhe der 
Slcherhertsbesteltung (Caution) vergl. z. B.: „Commentar te. zur 
Conkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 rc. von Goltdammer, Kgl. 
Db(r.%rib..:«atb". (SBedm 1858) @. 48 536 R. 
**) Mit Bezug auf diesen ursächlichen Zusammenhang äußerte der 
Bundes-Regierungs-Vertreter im Reichstage: „Um solchen Zweifeln von 
vornherein entgegenzutreten, möchte ich aussprechen, in welchem Sinne ich 
dre «Lchlußworte (Alin. 2 § 7) auffasse. Ich glaube, sie können keinen 
anderen Sinn haben, als daß nur dann eine Erhöhung oder Wiederge- 
wahrung der Rente verlangt werden kann, wenn die Verhältniffe des 
Rentenberechtigten sich in Nachwirkung seiner Beschädigung ver- 
ichlunmert haben: ich glaube, daß der Herr Antragsteller, mit dem ich 
gestern darüber gesprochen, ganz denselben Sinn mit den Worten ver 
bunden hat, und wenn das hohe Haus mit mir einverstanden sein sollte, 
so würde das wohl für die Zukunft einen Factor der richtigen Auslegung 
fur den Richter abgeben". — Stenogr. Ber. S. 619. 
*-*) Der Abg. Dr. Schwarze, eine berühmte Autorität der Rechts 
wissenschaft, deducirte, daß der Richterspruch durch Festsetzung einer Rente 
nur rin Provisorium jei, und wies darauf bin, daß die Wittwen der Be- 
chadlgten sich wieder verheirathm und dadurch den Haftpflichtigen von der 
Rentenzahlung an sie befreien könnten u. s. w. — Stenogr. Ber. S. 618. 
» s %Ņeml. für Preußen: §§ 412, 413, 414, 415, 417 ff. Allgem. 
?â?àcht Th. I. Tit. 16. — Zur Abschließung von Vergleichen über künftige 
Aumente chime zur Einwilligung bei Lebensversicherungen ist die gerichtliche 
gönn n# 9. n. ^ 1345 (#.(Sammt. @. 495. 
und geltend gemacht werden. Danach wären sie auch gegen # 
7 und seine Nachfordernngen gesichert. 
9. Der § 7 läßt eine Bestimmung über den Gerichts 
stand vermissen, in welchem die Nachfordernngen geltend zu 
machen. Ueberhaupt ist die Frage des Gerichtsstandes für 
Haftpflichtprocesse im vorliegenden Gesetze nicht entschieden. 
Doch kam dieselbe im Reichstage zur Sprache, wobei der 
Vertreter der Bundes - Regierungen, nach Anführung von 
Gründen, es für besser hielt, diese Materie der künftigen 
Proceßordnung zu überlassen.*) — 
§. 8. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§ 1 bis 3) 
verjähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalles an. Gegen 
Denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren 
hatte (§ 3 Nr. 1), beginnt die Verjährung mit dem Todes 
tage. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und 
diesen gleichgestellte Personen von denselben Zeitpunkten an, 
mit Ausschluss der Wiedereinsetzung. 
1. Der Regierungs - Entwurf § 6 hatte die Frist der 
Verjährung für die Schadensersatz-Forderungen allgemein auf 
ein Jahr, von der Entstehung der Forderung ab gerechnet, be 
stimmt und der Alimentenansprüche gar nicht gedacht, mit der 
kurzen Motivirung: „Bei Unfällen der in Rede stehenden Art 
entzieht der thatsächliche Vorgang sich in der Regel nach Ver 
lauf einiger Zeit jeder sicheren Prüfung und Feststellung. — 
Hieraus ergiebt sich das Bedürfniß zur Festsetzung einer kurzen 
Verfährungsfrist. Als Anfang dieser Frist ist in Uebereinstim 
mung mit den Grundsätzen des gemeine» Rechts die Entstehung 
der Forderung angenommen." — Mot. — 
2. Im Reichstage machten sich viele und meist begründete 
Bedenken gegen diese Bestimmnng des Regierungs-Entwurfs 
geltend, namentlich bezüglich der Nichtunterscheidung der For 
derungen des Verletzten in Person und derjenigen seiner ali- 
mentenberechtigten Angehörigen, bezüglich der Kürze der Ver 
jährungsfrist, bezüglich des völlig unbestimmten Termins des 
Fristbegiunes. Schließlich siegte die obige Fassung des Gesetzes, 
und zwar, soviel aus den bezüglichen Debatten zu entnehmen, 
*) Der Abg. Dr. Banks beantragte, dem Gesetze einen § einzu 
schalten folgenden Wortlauts: 
„Für die Aburtheilung der auf dieses Gesetz sich gründenden Scha 
dens-Ansprüche ist neben den Gerichten, welche nach den jedesmaligen 
Landesgesetzen zuständig sind, immer auch das Gericht des Ortes, an 
welchem der Unfall stattgefunden hat, zuständig". — Drucks. Nr. 81. II. 
Der Reichstag hat jedoch diesen Antrag abgelehnt, — Sten. Ber. 
S. 507, — hauptsächlich wohl mit Rücksicht auf die Ausführungen des 
Bundes-Regier.-Vertreters. Derselbe sagte: Meine Herren, ich bitte Sie, 
den Antrag abzulehnen, und zwar zunächst auö dem principiellen Gesichts 
punkt, der heute wiederholt geltend gemacht worden ist, daß man es nicht 
für wünschenswerth halten könne, processualische Bestimmungen in das 
Gesetz hineinzutragen, die nicht nothwendig sind. Wenn ich mir aber die 
Frage der Nothwendigkeit gegenüber diesem Antrage vorlege, so glaube ich 
dieselbe verneinen zu können. Auch diejenigen Landesgcchtze, die keinen 
besondern Gerichtsstand wegen Forderungen aus unerlaubten Hand 
lungen oder wegen Entschädigungöforderungen haben, enthalten Bestim 
mungen, welche für die meisten in Betracht kommenden Fälle dahin führen, 
denjenigen Gerichtsstand zu erlangen, den man hier gerade wünscht. Ich 
erinnere zunächst an die Bergwerke; bei diesen wird der Gerichtsstand 
des Ortes des Unfalls mit dem persönlichen Gerichtsstände zusammenfallen. 
Daffelbe gilt für Unfälle in Fabriken; denn entweder werden die Fabriken 
aufgefaßt werden als Etablissements, die einen besondern persönlichen Ge 
richtsstand begründen, oder aber es wird überhaupt der persönliche Ge 
richtsstand des Fabrikbesitzers am Orte der Fabrik sein. Es kommen also 
nur die Eisenbahnen in Betracht. Für den Reisenden auf den Eisen 
bahnen wird es durchschnittlich gleichgiltig sein, an welcher Stelle er klagt. 
Man mag sich auch vorstellen, daß vor Erhebung der Klage mit der 
Direction der betreffenden Eisenbahn verhandelt wird. Wenn nun schon 
diese Verhandlungen nach dem Sitze der Direction erfolgen, wo sie auch 
ihren persönlichen Gerichtsstand hat, so scheint es mir keine Erschwerung 
zu enthalten, wenn später Klagen gegen sie ebenfalls dorthin erhoben 
werden". — Sten. Ber. S. 506.
	        
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