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Untertanen geleitet oder beaufsichtigt ober ganz oder
hauptsächlich zum Vorteil oder zugunsten solcher Unter
tanen betrieben wird, wenn auch diese Gesellschaft
in den Gebieten Seiner Majestät registriert ist
und wenn ein Patent auf eine Erfindung erteilt
wurde, von der in der Anmeldung oder Beschreibung
erklärt wurde, daß ssie dem Anmelder von einer an
deren Person mitgeteilt wurde, so soll diese andere
Person für die Zwecke dieses Gesetzes als die au
dem Patente berechtigte Person angesehen werden,
solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist."
Kurzer Titel.
2. Dieses Gesetz soll als Patents, Designs and
Trade Marks Temporary Rules (Amendment) Act, 1914,
und das Patents, Designs and Trade Marks (Temporary
Rules) Act, 1914, und dieses Gesetz als das Patents,
Designs and Trade Marks (Temporary Rules)
Acts, 1914, zitiert werden,
Verordnung des Präsidenten deö
Handelsamtes vom 5. September 1914,
betreffend Muster.
Auf Grund der Bestimmungen der Gesetze vom
Jahre 1914 betreffend zeitweilige Vorschriften über
Patente, Muster und Marken, erläßt das Handelsamt
die folgenden Vorschriften:
1. Das Handelsamt kann auf jedermanns Antrag
und unter den Bedingungen, die es festzusetzen für an
gemessen halten wird, zur Gänze oder zum Teile die
Aufhebung oder die zeitweilige Außerkraftsetzung der
Registrierung von Mustern, deren Inhaber 'Untertan
eines mit Seiner Majestät kriegführenden Staates ist,
oder von durch eine solche Registrierung begründeten
Rechten verfügen. Bevor es einem solchen Antrag statt
gibt, kann das Handelsamt verlangen, daß ihm darüber
Gewißheit verschafft werde:
a) Daß der Inhaber des Musters Untertan eines
mit Seiner Majestät kriegführenden Staates ist:
b) daß der Antragsteller die Absicht hat, die Waren
oder einige der Waren, für die das Muster registriert
ist, zu erzeugen oder erzeugen zu lassen:
c) daß es im allgemeinen Interesse des Inlandes
oder eines Teiles des Publikums oder einer Industrie
liegt, daß die Registrierung aufgehoben oder zeitweilig
außer Kraft gesetzt wird.
Der übrige Teil des Art. 1 und die Art. 2 und 3
geben — abgesehen von dem hier durch das Wort
„Muster" zu ersetzenden Wort „Marke" — den entsprechen
den Text der zeitweiligen Verordnung des Präsidenten des
Handelsamtes vom 21. August 1914, betreffend Handels
marken, wörtlich wieder.
4. Diese Verordnung ist als zeitweilige Verordnung
vom Jähre 1914 über die Muster zu bezeichnen und
tritt mit 8. September 1914 in Kraft.
Verordnung des Präsidenten des
H a n d e l s a m t e s vom 7. September 1914,
betreffend Patente, Marken und Muster.
In Gemäßheit der Bestimmungen der Gesetze vom
Jahre 1914, betreffend zeitweilige Vorschriften über
Patente, Marken und Muster, erläßt das Handelsamt
folgende Verordnung:
1. In jeder Angelegenheit, in der das Handelsamt
kraft der ihm durch die Gesetze vom Jahre 1914, be
treffend zeitweilige Vorschriften über Patente, Marken
und Muster, eingeräumten Befugnisse 'und kraft aller
zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Vorschriften
eine Verfügung trifft, die dahin geht, ein Patent oder
die Registrierung eines Musters oder die hiedurch be
gründeten Rechte ganz oder teilweise aufzuheben oder
zeitweilig außer Kraft zu setzen, ist das Handelsamt
befugt, nach feinem Ermessen jeder Person, die nicht
Untertan eines mit Seiner Majestät kriegführenden
Staates ist, Lizenzen in Ansehung der Erzeugung, Be
nutzung, Verwertung oder des Verkaufes der paten
tierten Erfindung oder des eingetragenen Musters ein
zuräumen, und zwar entweder für die ganze Dauer des
Patentes oder der Musterregistrierung oder für eine vom
Handelsamt festzusetzende Mindestdauer und unter den
Bedingungen, die das Handelsamt zu bestimmen findet.
2. Diese Verordnung hat als integrierender Bestand
teil der zeitweiligen Verordnungen vom 21. August 1914
über Patente, Muster und Marken und vom 5. Sep
tember 1914 über Biuster*) zu gelten.
Durchführungsvorschriften des
Comptroller-General vom 7. September
1914 zu Art. 1 der zeitweiligen Verord
nungen vom Jahre 1914 über Patente,
Muster und Marken.
1. Sofort nach Einlangen des Vertrages wird eine
seiner Ausfertigungen an die vom Patent-, Lizenz-,
Muster- oder Markeninhaber zur Entgegennahme der
amtlichen Bescheide innerhalb der Vereinigten König
reiche namhaft gemachte Person oder au jeden anderen,
im Register eingetragenen Interessenten an dem Patent,
der Marke oder dem Muster übersendet.
2. Der Tag der Verhandlung über den Antrag
wird bei dessen Einlangen bestimmt und dem Inhaber
des Patents, Musters usw. oder jedem anderen Inter
essenten zu Handen des zur Empfangnahme der Bescheide
im Vereinigten Königreiche Ermächtigten mitgeteilt
werden. Antrag und Verhandlungstag werden überdies
in den Amtsblättern für Patente und Marken ver
öffentlicht werden. Zwischen der Veröffentlichung des
Antrages im Amtsblatt und dem für die Verhandlung
festgesetzten Tage müssen mindestens sieben Tage liegen.
3. Bei der Verhandlung muß der Antragsteller
Belege vonveisen, die geeignet sind, dem Amte in Bezug
auf die im Punkt 1 der Verordnung des Präsidenten
des englischen Handelsamtes vom 21. August 1914
unter a, b und c angegebenen Umstände Gewißheit zu
verschaffen und nachweisen, daß er selbst nicht Ange
höriger eines seindlichen Staates ist. Der Beweis kann
mündlich sein oder durch schriftliche Versicherung erbracht
werden. Der Inhaber des Patents, Musters usw. oder
jeder andere Interessent kann bei der Verhandlung er
scheinen und gegen den Antrag Widerspruch erheben,
*) Siehe oben.