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Die Ortspolizeibehörde fällt daher auch in der Gemeinde Klein-
schöncbeck-F. nicht mit der Gemeindebehörde zusammen. Im Gegenteil
war der erste Amtsbezirk von bedeutender Ausdehnung und schloß so
entfernte Orte wie Rüdersdorf und Erkner ein. Da sich dieser Bezirk
im Laufe der Jahre als zu groß erwies, wurde eine Neuregelung vor
genommen, der zufolge Kleinschöuebeck dem neugebildeten Amtsbezirk
Schöneiche angegliedert wurde.
Dieser Amtsbezirk besteht noch heute aus Gut und Gemeinde
Schöneiche, der Landgemeinde Münchehofe und Kleinschönebeck-F. Eine
bevorrechtigte Stellung der Großgrundbesitzer ist auch heute nicht zu
verkennen, denn das im Jahre 1882 vom Kreisausschuß erlassene
Statut zur Bildung des Amtsausschusses setzte für den Gutsbezirk
Schöneiche 4, Kleinschöuebeck 5, Münchehofe 4, Schöneiche 1 und den
Amtsvorsteher eine Stimme fest. Da sich jedoch der Amtsausschusff)
nach der Einwohnerzahl und dem Kreissteuersoll der Gemeinden zu
sammensetzen soll, war Kleinschöuebeck-F. von Jahr zu Jahr mehr an
den Ausgaben, aber nicht am Mitbestimmungsrecht beteiligt. Die von
der Gemeinde Kleinschönebeck-F. angeregte Neuregelung brachte zwar im
Jahre 1910 eine Besserung der Zusammensetzung, aber noch nicht die
erwünschte Selbständigkeit; denn die Bildung eines eigenen Amtsbezirks
wurde abgelehnt, obwohl sich der schädliche Mangel genügender Polizei
aufsicht herausgestellt hatte und Jnteressenkonflikte zwischen Schöneiche
und Kleinschönebeck-F. häufig zu verzeichnen sind. Lag gesetzmäßig
(Instruktion vom 18. 6. 1873) nun auch kein Grund vor, die Bildung
eines eigenen Amtsbezirks abzulehnen, da alle Vorbedingungen erfüllt
sind, so konnte wiederum die Erleichterung und Vereinfachung der Ver
waltung nicht erzwungen werden, weil die Bestimmungen des Gesetzes
äußerst dehnbar sind und stets nur von einer Möglichkeit, nicht aber
von einer Notwendigkeit sprechen.
Die Befugnisse der Polizei stützen sich vornehmlich auf das All
gemeine Landrecht, doch hat die Umgrenzung der polizeilichen Aufgaben
nur soweit Geltung, als nicht in besonderen Gesetzen Bestimmmungen
getroffen sind, durch welche die Befugnisse der Polizei auf dem be
treffenden Gebiet eingeschränkt oder erweitert werden. Nähere Be
stimmungen trifft das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883,2) das jedoch das Gesetz über die Polizeiverwaltung
0 Die Befugnisse des Amtsausschusses sind im § 52 der Kreisordnung fest-
gesetzt und bestehen in der Hauptsache in der Kontrolle und Bewilligung von Aus
gaben für die Amtsverwaltung und Beschlußfassung über einen Teil der Polizei
verordnungen.
a ) Vgl. v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Berwaltungsgesetze, I und H-