Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die Ortspolizeibehörde fällt daher auch in der Gemeinde Klein- 
schöncbeck-F. nicht mit der Gemeindebehörde zusammen. Im Gegenteil 
war der erste Amtsbezirk von bedeutender Ausdehnung und schloß so 
entfernte Orte wie Rüdersdorf und Erkner ein. Da sich dieser Bezirk 
im Laufe der Jahre als zu groß erwies, wurde eine Neuregelung vor 
genommen, der zufolge Kleinschöuebeck dem neugebildeten Amtsbezirk 
Schöneiche angegliedert wurde. 
Dieser Amtsbezirk besteht noch heute aus Gut und Gemeinde 
Schöneiche, der Landgemeinde Münchehofe und Kleinschönebeck-F. Eine 
bevorrechtigte Stellung der Großgrundbesitzer ist auch heute nicht zu 
verkennen, denn das im Jahre 1882 vom Kreisausschuß erlassene 
Statut zur Bildung des Amtsausschusses setzte für den Gutsbezirk 
Schöneiche 4, Kleinschöuebeck 5, Münchehofe 4, Schöneiche 1 und den 
Amtsvorsteher eine Stimme fest. Da sich jedoch der Amtsausschusff) 
nach der Einwohnerzahl und dem Kreissteuersoll der Gemeinden zu 
sammensetzen soll, war Kleinschöuebeck-F. von Jahr zu Jahr mehr an 
den Ausgaben, aber nicht am Mitbestimmungsrecht beteiligt. Die von 
der Gemeinde Kleinschönebeck-F. angeregte Neuregelung brachte zwar im 
Jahre 1910 eine Besserung der Zusammensetzung, aber noch nicht die 
erwünschte Selbständigkeit; denn die Bildung eines eigenen Amtsbezirks 
wurde abgelehnt, obwohl sich der schädliche Mangel genügender Polizei 
aufsicht herausgestellt hatte und Jnteressenkonflikte zwischen Schöneiche 
und Kleinschönebeck-F. häufig zu verzeichnen sind. Lag gesetzmäßig 
(Instruktion vom 18. 6. 1873) nun auch kein Grund vor, die Bildung 
eines eigenen Amtsbezirks abzulehnen, da alle Vorbedingungen erfüllt 
sind, so konnte wiederum die Erleichterung und Vereinfachung der Ver 
waltung nicht erzwungen werden, weil die Bestimmungen des Gesetzes 
äußerst dehnbar sind und stets nur von einer Möglichkeit, nicht aber 
von einer Notwendigkeit sprechen. 
Die Befugnisse der Polizei stützen sich vornehmlich auf das All 
gemeine Landrecht, doch hat die Umgrenzung der polizeilichen Aufgaben 
nur soweit Geltung, als nicht in besonderen Gesetzen Bestimmmungen 
getroffen sind, durch welche die Befugnisse der Polizei auf dem be 
treffenden Gebiet eingeschränkt oder erweitert werden. Nähere Be 
stimmungen trifft das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883,2) das jedoch das Gesetz über die Polizeiverwaltung 
0 Die Befugnisse des Amtsausschusses sind im § 52 der Kreisordnung fest- 
gesetzt und bestehen in der Hauptsache in der Kontrolle und Bewilligung von Aus 
gaben für die Amtsverwaltung und Beschlußfassung über einen Teil der Polizei 
verordnungen. 
a ) Vgl. v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Berwaltungsgesetze, I und H-
	        
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