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gesondert eingeführte Artikel behandelt, sondern sie werden als zu 
den Waren gehörig und mit diesen als ein Ganzes betrachtet, wenn 
glaubhaft gemacht wird oder aus Urkunden ersichtlich ist, daß sie mit 
den Waren zusammen zu einem Preise gekauft oder bei dem Kaufe 
der Waren zugegeben sind. 
Für Artikel, auf die der erste Absaß Anwendung findet, ist, vor- 
behaltlich der untenstehenden Bestimmungen, außer der etwa für das 
Yanze zu entrichtenden Wertabgabe, kein besonderer Zoll zu zahlen. 
Der erste Absay findet keine Anwendung: 
a) auf nach dem Werte zu verzollende Gegenstände ~ soweit 
sie bei der Einfuhr nicht fest an den Waren befestigt sind, 
oder offensichtlich dazu bestimmt sind, daran befestigt zu 
werden ~, die nicht nach dem Werte zu verzollenden Waren 
beigefügt sind oder Teile solcher darstellen, wenn der Gesamt- 
wert dieser Gegenstände mehr als 100 Gulden oder mehr als 
3 v H des Gesamtwerts der Waren beträgt, zu denen sie ge- 
hören; 
auf die in Position 44 unter I erwähnten Spielkarten, auf 
das Zigarettenpapier und die Zigarettenhülsen, wie in Po- 
sition 97 unter I erwähnt, auf Gegenstände, für die ein 
pezifischer Zoll von mehr als einem Gulden je Hektoliter 
oder je 100 kg oder eine Verbrauchssteuer erhoben wird, 
sowie weiterhin auf Gegenstände, die einer Wertabgabe von 
über 8 v H unterliegen, vorausgesezt, daß für das Ganze 
dieselbe oder eine höhere Wertabgabe als für die hinzugefügten 
Gegenstände erhoben wird. 
Von den unter den Buchstaben a und b erwähnten Gegenständen 
wird ein besonderer Zoll erhoben. Hinsichtlich der mit einem spezi- 
fischen Zoll oder einer Verbrauchssteuer belasteten Gegenstände 
werden auch die nicht verpackten Gegenstände als „verpackt an- 
gesehen, soweit die in oder bei einer Ware anwesende Menge der- 
selben Gattung (unter Gattung von Gegenständen sind hierbei Gegen- 
stände zu verstehen, die einer gleichen Abgabe unterliegen und bei 
getrennter Einfuhr zu derselben Position gehören würden) 1200 g 
oder weniger wiegt. Wenn für die getrennt zu verzollenden Gegen- 
stände ein Einfuhrzoll nach dem Wert erhoben wird, so kann der 
Wert, der für die Berechnung des gegebenenfalls von dem Ganzen 
zu erhebenden Zolls angemeldet werden muß, um den Wert der 
getrennt zu verzollenden Gegenstände verringert werden. 
Gegenstände, die auf Grund vorstehender Bestimmungen für sich 
zu verzollen sind, sowie Gegenstände, die Waren beigefügt werden 
oder die Teile solcher darstellen und auf die die Bestimmungen des 
ersten Absatzes und des Artikel 2, dritter Absatz, nicht zutreffen, werden 
als gesondert eingeführte Gegenstände betrachtet und müssen als solche 
besonders angemeldet werden. 
Artikel 25. Unter Beachtung der Bestimmungen des dritten 
Absatzes dieses Artikels wird für zollpflichtige Verpackungsmittel 
üblicher Beschaffenheit kein besonderer Zoll erhoben, sofern nicht aus 
der Art, aus dem geringen Handelswerte oder aus der geringen 
Menge der darin verpackten Waren zu schließen ist, daß sie lediglich 
deshalb mit Waren gefüllt sind oder zur Einfuhr von Waren ver- 
wendet werden, um sie dem für diese Verpackungsmittel festgesetzten 
Zolle zu entziehen. 
Unter Verpackungsmittel im Sinne dieses Artikels ist die Ver- 
packung zu verstehen, die in handelsüblicher Weise für den Versand, 
die Ablieferung oder den Verkauf der darin verpackten Waren dient. 
Von zollpflichtigen Verpackungsmitteln andrer als handelsüblicher 
Beschassfenheit sowie von zollpflichtigen Verpackungsmitteln handels- 
üblicher Beschaffenheit, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen be- 
stehen oder die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Gegenständen für den 
Haushalts-, Küchen-, persönlichen oder ähnlichen Bedarf offensichtlich 
dazu verwendet werden, den Käufer zum Kauf der darin verpackten 
Waren zu bewegen, um sich auf diese Weise gleichzeitig einen 
bleibenden Gebrauchs-, Aufbewahrungs- oder Verpackungsgegenstand 
zu verschaffen, ist gesondert Zoll zu erheben. 
Verpackungsmittel, von denen auf Grund obenstehender Bestim- 
mungen der Zoll gesondert zu erheben ist, werden als gesondert ein- 
geführte Gegenstände betrachtet und müssen als solche gesondert an- 
gemeldet werden; in diesem Falle braucht der Wert dieser Gegen- 
stände nicht in dem Werte der darin enthaltenen Waren einbegriffen 
zu sein; die Position 95 des Tarifs findet auf sie keine Anwendung. 
Falls die in Absay drei genannten Verpackungsmittel ausschließ- 
lich für das Verpacken von Waren verwendet werden, für die ein Wert- 
zoll erhoben wird, so findet die Bestimmung des Absatzes drei keine 
Anwendung. 
Artikel 26. Wenn im Tarif nichts andres bestimmt ist, dann 
wird der Zoll auf nach dem Gewichte zu verzollende Waren für das 
Reingewicht berechnet, worunter das Gewicht ohne irgendwelche Ver- 
packung zu verstehen ist. 
Mir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung 
zu verfügen, daß die Berechnung des Zolls der namentlich zu be- 
nennenden Gegenstände nach dem Rohgewichte vorgenommen werden 
kann und zwar nach Abzug der dabei festzusetzenden Tara. 
Artikel 27. Unter Zucker im Sinne dieses Gesetzes ist sowohl 
das zu verstehen, was gemäß dem Zuckergeseßz vom Jahre 1924 
(Staatsblad Nr. 425) der Verbrauchssteuer unterworfen ist, als auch 
verbrauchssteuerfreier Süßstoff, der durch die Fehlingsche Lösung redu- 
ziert wird. 
Der Zuckergehalt des Zuckers und zuckerhaltiger Waren ist bei 
Ausführung dieses Gesseßes nach den durch allgemeine Verwaltungs- 
verordnung zu erlassenden Vorschriften festzustellen. 
Artikel 28. Bei der Einfuhr von ganz oder teilweise nach dem 
Zucker-, Salz- oder Weingeistgehalt zu verzollendenWaren, und vonWaren, 
die mit Äther oder andren dergleichen aus Weingeist gebrannten oder 
zubereiteten Stoffen hergestellt sind, die einer Abgabe unterworfen sind, 
kann der Anmelder auf Wunsch den Gehalt oder die Zusammensetzung 
von Amts wegen feststellen lassen und zwar gegen Zahlung einer 
durch allgemeine Verwaltungsverordnung festzuseßenden Vergütung. 
Die Untersuchung des Gehalts oder der Zusammensetzung er- 
übrigt sich, falls der Anmelder in seiner Anmeldung sich zur Zahlung 
des höchsten Zollsazes bereiterklärt, der für die Waren im Hin- 
blick auf die darin enthaltenen Stoffe erhoben werden kann. In 
diesem Falle wird für die nach dem Weingeistgehalte zu verzollenden 
Waren das Vorhandensein von Süßstoffen nicht berücksichtigt. 
Artikel 29. Wenn die nach dem Rohgewichte zu verzollende 
Waren sich in derselben Verpackung befinden wie nicht zu verzollende 
oder auf andre Weise zu verzollende Waren, oder wie nach dem Roh- 
gewichte zu verzollende Waren, die nicht zu derselben Position ge- 
hören, so wird als Rohgewicht der nach diesem Maßstab zu verzollenden 
Waren das Gewicht der so zu verzollenden Waren in ihrer unmittel- 
baren (ersten) Verpackung zuzüglich 25 v H angenommen. 
Artikel 30. Soweit nicht ausdrücklich etwas andres bestimmt 
ist, gelten zwecks Durchführung dieses Gesetzes: 
1. als „Tarif" der in Artikel 1 erwähnte Tarif, in dem der Betrag 
und der Hundertsat des Einfuhrzolls angegeben sind; 
2. als „Position“ und „Tarifposition“ sowohl die durch die laufen- 
den Nummern im Tarif bezeichneten Tarifpositionen, wie auch
	        
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