Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachsstcuergesetz.  §  4.

ob  sie  nach  oder  vor  betn  letzteren  gemacht  sind.  Der  Gesetzgeber  hätte  also,
wenn  er  solchen  wirtschaftlichen  Erwägungen  zu  ihrem  Rechte  verhelfen  wollte,
auch  nicht  den  einschränkenden  Zusatz  „während  der  Besitzzeit"  machen  dürfen,
sondern  sagen  müssen  „von  dem  Steuerpflichtigen".  Übrigens  führt  die  Be
schränkung  auf  Aufwendungen  nach  dem  Eigentumserwerb  regelmäßig  auch
höchstens  zu  Benachteiligungen  des  Steuerfiskus;  war  z.  B.  der  Steuerpflichtige
zum  WB.  nach  einem  Kapitalvermögen  timt  300  000  M.  veranlagt,  und  hat
er  hiervon  100  000  M.  zum  Erwerbe  eines  Grundstückes,  vor  der  Grundbuck
Umschreibung  aber  schon  30  000  M.  und  nachhe'r  weitere  50  000  M.  in  diese»
hineingesteckt,  im  übrigen  aber  mit  seinem  verbliebenen  Kapitalvermögen
40  000  M.  verdient,  dann  beträgt,  sofern  er  Ansatz  der  Gestehungskosten  wählt,
sein  steuerbares  Vermögen  am  31.  Dez.  1916:  Gestehungskosten  des  Grund
stückes  100  000  +  50  000  =  150  000  M.,  Kapitalvermögen  300  000  —  (30  000
+  100  000  +  50  000  =)  180  000  +  40  000  =  160  000  M.,  also  310  000  M.,
während  die  vor  dem  Eigentumserwerb  in  das  Grundstück  hineingesteckten
30  000  M.  tatsächlich  in  seinem  Vermögen  verblieben  sind,  aber  der  Besteuerung
verlorengehen.  In  denjenigen  Fällen  hingegen,  wo  der  Erwerb  vor  dem
1.  Jan.  1914  erfolgt  ist,  kommen  die  vor  dem  Erwerbe  gemachten  Aufwendungen
infolge  des  §  39  BSt.G.  präsumtiv  in  dem  der  Wehrbeitragsveranlagung  zugrunde ­
  gelegten  Werte  zum  Ausdrucke.  Trotz  der  sonach  gewisse  Unebeitheiten
aufweisenden  Ergebnisse  wird  man  nach  vorstehendem  das  Wort  „Besitzzeit"
auslegen  müssen  als  Eigentumsdauer,  mit  anderen  Worten  „während  der
Besitzzeit"  als  gleichbedeutend  mit  „nach  dem  Erwerbe".  Schließlich  erhebt
sich  die  Frage,  ob  der  Zusatz  „soweit  die  ...  Verbesserungen  noch  vorhanden ­
  sind"  die  Bedeutung  hat,  daß  das  mit  der  Aufwendung  Hergestellte
tatsächlich  eine  „Verbesserung"  des  Grundstückes  darstellt,  nicht  eine  verfehlte,
wenn  auch  noch  vorhandene  und  keineswegs  dem  Verfalle  preisgegebene  Anlage ­
  ist.  Eine  derartige  enge  Auslegung  verbietet  aber  schon  die  Nebeneinanderstellung ­
  von  „Bauten"  und  „Verbesserungen";  denn  man  würde  dann  dahin
gelangen,  Aufwendungen  für  Bauten,  wenn  letztere  noch  vorhanden  sind,  anrechnen ­
  zu  müssen,  gleichviel  ob  sie  in  Wahrheit  eine  Verbesserung  des  Grundstückes ­
  bedeuten,  Aufwendungen  für  andere  verfehlte  Anlagen  nicht.  Aufwendungen ­
  für  Verbesserungen  sind  daher  alle,  die  im  Gegensatze  zu  laufenden
Bewirtschaftungskosten  eine  Verbesserung  der  Substanz  bezwecken,  gleichviel  ob
der  beabsichtigte  Erfolg  erzielt  wird.
4.  Von  den  Gestehungskosten  kommen  in  Abzug  die  „durch  Verschlechterung
entstandenen  Wertminderungen",  nicht  also  die  auf  sonstige  Ursachen,  wie
z.  S3.  Verschlechterung  der  Konjunktur,  zurückzuführen  sind  (Pr.  OVG.  B  VII  b  6
v.  22.  Juni  1918  u.  a.;  DSt.Bl.  I  S.  32—34).  Wertverminderungen  der  letzteren
Art  können  auch  füglich  nicht  berücksichtigt  werden,  wenn  auf  der  anderen  Seite
Werterhöhungen,  die  nicht  in  Aufwendungen  bestehen,  unberücksichtigt  bleiben.
Der  Begriff  der  „Verschlechterung"  ist  andererseits  ein  weiterer  als  der  der
„Abnutzung",  indem  er  auch  Verschlechterungen  durch  Beschädigungen,  wie
Brand,  Abnahme  des  Inventars  usw.,  umfaßt;  es  sind  darunter  sowohl  qualitative ­
  Verschlechterungen  als  auch  quantitative  Verringerungen  zu  verstehen,
z.  B.  auch  die  Substanzverluste  durch  den  fortschreitenden  Abbau  eines  Bergwerkes, ­
  eines  Tonlagers  usw.,  vgl.  hierüber  die  Ausführungen  über  Abschreibungen ­
  bei  §  16  KSt.G.  Über  Abnutzung  vgl.  Fuisting  -Strutz  Eink.St.G.
Anm.  33  u.  34  zu  §  8.  Werden  Bestandteile  des  Grundstückes  oder  seines  Inventars ­
  abgängig,  und  läßt  sich  feststellen,  mit  welchen  Anschaffungskosten
diese  Gegenstände  bei  der  Berechnung  der  Gestehungskosten  angesetzt  waren,
so  sind  diese  Anschaffungskosten  als  Wertminderung  von  den  Gestehungs-
            
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